Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2004/2005

Vom 16. September 2004

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

Artikel 1

In der Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2004/2005 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 – SächsZZVO 2004/2005) vom 6. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 267) wird bei der Technischen Universität Dresden nach der Angabe

Psychologie
Studiengang Vergabe Anzahl der Studienanfänger
„Psychologie (Magister)
Nebenfach
2 60“  

die Angabe

Rechtswissenschaft
Studiengang Vergabe Anzahl der Studienanfänger
„Rechtswissenschaft
(Erste Juristische Staatsprüfung/Erste Juristische Prüfung)
2 322“

eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2004 in Kraft.

Dresden, den 16. September 2004

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler