Sächsisches Gesetz
über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte
(SächsGrKrZuG)

Vom 26. Mai 1994

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Große Kreisstadt

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, bestimmte Aufgaben, die vom Landratsamt oder vom Bürgermeisteramt der Kreisfreien Stadt als unterer Verwaltungsbehörde wahrzunehmen sind, durch Rechtsverordnung auf die Große Kreisstadt zu übertragen.

(2) Ist eine Große Kreisstadt erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 auch auf die an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 26. Mai 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert