Historische Fassung war gültig vom 01.01.1999 bis 30.04.1999

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zu den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz

Vom 8. Januar 1999

I.

1.
Die durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) in Kraft gesetzten bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) (nicht veröffentlicht) in der durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Februar 1994 (SächsJMBl. S. 24) geänderten Fassung gelten nach Maßgabe der in Nummer 2 aufgelisteten Änderungen, die die Landesjustizverwaltungen vereinbart haben.
2.
Folgende Änderungen wurden zum 1. Januar 1999 vereinbart:
 
Nummer 1 zu § 151 StVollzG wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt Ziffer III Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Verlängerung und zur Aufhebung von Justizverwaltungsvorschriften sowie zur Inkraftsetzung bundeseinheitlicher Verwaltungsvorschriften vom 3. Dezember 1996 (SächsJMBl. S. 142) außer Kraft.

Dresden, den 8. Januar 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann