Historische Fassung war gültig vom 17.09.1991 bis 31.07.2008

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über das Verbot der Prostitution

Vom 10. September 1991

Auf Grund von Artikel 297 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB ) vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), zuletzt geändert durch Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet C, Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGB1. II. S. 885), wird verordnet:

§ 1
Allgemeines Verbot der Prostitution

(1) In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Absatzes 1 können als Ordnungswidrigkeiten nach § 120 Abs. I Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Beharrliche Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach § 184 a des Strafgesetzbuches dar.

§ 2
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß
von Rechtsverordnungen

Die der Sächsischen Staatsregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB werden für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern auf die Regierungspräsidien übertragen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. September 1991

Die Sächsische Staatsregierung:

Prof. Dr. Biedenkopf

Dr. Krause

Heitmann

Prof. Dr. Milbradt

Rehm

Prof. Dr. Meyer

Dr. Schommer

Dr. Jähnichen

Dr. Geisler

Dr. Weise

Vaatz

Dr. Ermisch