Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 29.02.2012

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(EKrGVollzVO)

Vom 12. Oktober 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz – EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) wird verordnet:

§ 1

Die Landesdirektionen sind zuständig

  1. für die Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG,
  2. für den Erlass von Anordnungen nach § 8 Abs. 2 EKrG. 1

§ 2

Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 EKrG ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Oktober 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer