Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 29.12.2020

Gesetz
über die Verwaltungsorganisation
des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG)

Vom 25. November 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

Der Sächsische Landtag hat am 16. Oktober 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages, den Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.1

§ 2
Gliederung der Staatsverwaltung

Die Staatsverwaltung gliedert sich in die obersten Staatsbehörden, die allgemeine Staatsbehörde und die besonderen Staatsbehörden.2

Teil 2
Die obersten Staatsbehörden

§ 3
Einteilung

Oberste Staatsbehörden nach diesem Gesetz sind die Staatsregierung, der Ministerpräsident und die Staatsministerien.

§ 4
Aufgaben

Die Staatsregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereiches der Ministerpräsident sowie die Staatsministerien leiten und beaufsichtigen die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.

§ 5
Änderung der Geschäftsbereiche
der Staatsministerien und Umbenennung
oder Zusammenlegung von Staatsbehörden

(1) Werden Geschäftsbereiche von Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.

(2) Die einem Staatsministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Bezeichnung des Staatsministeriums nicht berührt.

(3) Die Staatsregierung weist auf die Änderung der Geschäftsbereiche und die Änderung der Bezeichnung eines Staatsministeriums im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

(4) 1Bei Änderungen der Zuständigkeiten von Staatsministerien wird das neu zuständige Staatsministerium ermächtigt, im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Nennung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Nennung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. 2Diese Ermächtigung gilt auch für das Ersetzen einer alten durch eine neue Bezeichnung von Staatsministerien durch das betroffene Staatsministerium.

(5) Im Falle der Umbenennung oder der Zusammenlegung von Staatsbehörden und des damit verbundenen Aufgabenübergangs sind die Staatsministerien, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen die Nennung der bisher zuständigen Behörde durch die Nennung der neu zuständigen Behörde zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen.3

Teil 3
Die allgemeine Staatsbehörde4

§ 6
Landesdirektion Sachsen

(1) 1Allgemeine Staatsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen mit Standorten in Chemnitz, Dresden und Leipzig. 2Der Sitz des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen ist am Hauptsitz in Chemnitz. 3Die Landesdirektion Sachsen ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet.

(2) 1Die Landesdirektion Sachsen nimmt Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordiniert die staatliche Verwaltungstätigkeit im gesamten Freistaat Sachsen. 2Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. 3Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr.

(3) 1Auf die Landesdirektion Sachsen gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz – SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) die Aufgaben und Befugnisse der bisherigen Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig über. 2Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Standortegesetzes der Landesdirektion Chemnitz, der Landesdirektion Dresden oder der Landesdirektion Leipzig angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die Landesdirektion Sachsen versetzt.5

Teil 4
Die besonderen Staatsbehörden

§ 7
Einteilung und räumliche Gliederung

(1) 1Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden. 2Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden. 3Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden nachgeordnete Behörden; ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.

(2) 1Die Staatsregierung bestimmt die räumliche Gliederung der besonderen Staatsbehörden durch Rechtsverordnung. 2Sie darf die Ermächtigung auf das sachlich zuständige Staatsministerium übertragen. 3Untere besondere Staatsbehörden sollen räumlich so gegliedert werden, dass sie sich entweder auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden eines Landkreises beschränken.6

§ 7a
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich der Staatskanzlei

1Der Staatskanzlei ist der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste unmittelbar nachgeordnet, soweit in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts Abweichendes geregelt ist. 2Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatsverwaltung. 3Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen.7

§ 8
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums des Innern

(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet

1.
das Landesamt für Verfassungsschutz,
2.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
3.
das Landeskriminalamt,
4.
das Polizeiverwaltungsamt,
5.
die Polizeidirektionen,
6.
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
7.
das Statistische Landesamt,
8.
das Landesamt für Denkmalpflege,
9.
das Sächsische Staatsarchiv,
10.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen,
11.
die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
12.
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. 2Im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 9 Absatz 2 stellt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit.

(3) 1Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 5 SächsStOG der Bereitschaftspolizeiabteilung Dresden, der Bereitschaftspolizeiabteilung Leipzig oder der Bereitschaftspolizeiabteilung Chemnitz angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen versetzt. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei, die der Polizeifachschule Leipzig, der Polizeifachschule Chemnitz oder der Diensthundeschule Naustadt angehören.8

§ 9
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Finanzen

(1) 1Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
 
a)
das Landesamt für Steuern und Finanzen,
 
b)
das Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es ist Teil des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste,
 
c)
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
 
d)
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen,
2.
dem Landesamt für Steuern und Finanzen die Finanzämter.

2Die Oberfinanzdirektion Chemnitz und das Landesamt für Finanzen werden zum 1. Januar 2011 zum Landesamt für Steuern und Finanzen zusammengeführt. 3Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die am 31. Dezember 2010 der Oberfinanzdirektion Chemnitz oder dem Landesamt für Finanzen angehören, sind zum 1. Januar 2011 an das Landesamt für Steuern und Finanzen versetzt.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. 2Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. 3Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4329), in der jeweils geltenden Fassung. 4Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. 5Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen und der Familienkasse wahr. 6Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 7Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung im Rahmen der Behördenunterbringung wahr. 8Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nimmt die Aufgaben des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements und der Sicherung des Landesvermögens wahr. 9Er nimmt insbesondere Aufgaben des Grundstücksverkehrs und der Flächenarrondierung wahr und ist für die Abwicklung von Fiskalerbschaften sowie die Ausübung von Aneignungsrechten zuständig. 10Weiterhin nimmt er für den Freistaat Sachsen die Aufgaben als Grundstückseigentümer wahr, sofern keine Ausnahmen vom Staatsministerium der Finanzen zugelassen werden.

(3) 1Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen wird bis zum 31. März 2019 evaluiert. 2Dabei sind insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Staatsregierung, die Vollständigkeit der Flächenberücksichtigung sowie die erreichte Wirtschaftlichkeit zu untersuchen. 3Das Staatsministerium der Finanzen wird eine vorgezogene Evaluierung durchführen und dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bis zum 30. Juni 2019 einen Konzeptvorschlag vorlegen. 4Sofern zur Umsetzung des Vorschlags eine Umsetzung von Stellen und Mitteln gemäß § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 766) notwendig ist, bedarf diese der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags. 5Über strukturelle oder organisatorische Veränderungen im Ergebnis der Evaluierung entscheidet somit der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen.9

§ 10
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Justiz

(1) Dem Staatsministerium der Justiz sind unmittelbar nachgeordnet

1.
die Justizvollzugsanstalten,
2.
das Ausbildungszentrum Bobritzsch,
3.
die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. 2Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch obliegt die Laufbahnausbildung des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung, Justiz, allgemeiner Justizvollzug, Staatsfinanzen, Steuerverwaltung und Sozialverwaltung sowie die Durchführung und Abwicklung von Fortbildungen im Bereich der Justiz und in der fachspezifischen Informationstechnik in der Finanz- und Justizverwaltung.10

§ 11
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Kultus

(1) 1Dem Staatsministerium für Kultus sind unmittelbar nachgeordnet

1.
das Landesamt für Schule und Bildung,
2.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

2Das Staatsministerium für Kultus kann Regionalstellen des Landesamtes für Schule und Bildung einrichten und aufheben.

(2) 1Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, die Lehrplanarbeit, Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen, Aufgaben der konzeptionellen Fortentwicklung des Schulwesens und Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr. 2Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr.11

§ 12
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet

1.
der Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen,
2.
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden,
3.
der Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater,
4.
der Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig,
5.
der Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen folgende Aufgaben wahr:

1.
der Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen sowie museale Aufgaben,
2.
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden insbesondere die Bewahrung, Erforschung, Präsentation, Vermittlung und Erweiterung der Bestände, die Repräsentation wesentlicher Teile des kulturellen Erbes des Freistaates Sachsen in der gesamten Welt sowie die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen,
3.
der Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater insbesondere künstlerische Produktionen und Aufführungen von dramatischen und musikdramatischen Werken, Balletten und Konzerten sowie die Förderung der zeitgenössischen Theaterkunst in allen ihren Ausprägungen,
4.
der Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig die Förderung der gesellschaftlichen Integration und Rehabilitation von blinden und sehbehinderten Menschen,
5.
der Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden sammelt und archiviert umfassend Veröffentlichungen über Sachsen sowie die in Sachsen erscheinenden ablieferungspflichtigen Publikationen, trägt die Informationsversorgung der Technischen Universität Dresden und erfüllt Koordinierungs- und Dienstleistungsfunktionen für sächsische Bibliotheken.12

§ 13
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet

1.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
2.
das Sächsische Oberbergamt.

(2) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. 2Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr.13

§ 14
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sind unmittelbar nachgeordnet

1.
die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
2.
das Heim „Haus am Karswald“ in Arnsdorf,
3.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und
4.
der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen.

(2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim „Haus am Karswald“ in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.14

§ 15
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
 
a)
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
 
b)
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung,
 
c)
der Staatsbetrieb Sachsenforst,
 
d)
der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung,
2.
dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.

(2) 1Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und der Staatsbetrieb Sachsenforst nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. 2Ferner nehmen wahr

1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, der fachspezifischen Fortbildung, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme der Röntgenverordnung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens,
3.
der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung insbesondere die Aufgaben der Förderung der Landespferdezucht durch Hengsthaltung und Remontenproduktion, der Erhaltungszucht existenzbedrohter Pferderassen, die Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Pferdezucht.15

Teil 5
Übertragung von Zuständigkeiten und Aufsicht

§ 16
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) 1Die Staatsministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben einschließlich der Fördermittelverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Staatsministerien können, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung

1.
ihnen obliegende Zuständigkeiten ihren nachgeordneten Staatsbehörden übertragen,
2.
ihnen obliegende Zuständigkeiten mit Zustimmung der Staatsregierung auf nachgeordnete Staatsbehörden eines anderen Staatsministeriums übertragen,
3.
ihren nachgeordneten Staatsbehörden obliegende Zuständigkeiten anderen ihnen nachgeordneten Staatsbehörden übertragen und
4.
Zuständigkeiten, die mehreren ihnen nachgeordneten Staatsbehörden obliegen, einer ihnen nachgeordneten Staatsbehörde übertragen.

(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie

1.
der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient,
2.
der Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsleistung dient,
3.
den Koordinationsbedarf verringert, weil die Zuständigkeiten in engem Sachzusammenhang zu Zuständigkeiten stehen, die bereits auf der nachgeordneten Verwaltungsebene wahrgenommen werden, oder
4.
einer bürgernahen Aufgabenerfüllung dient.16

§ 17
Fach- und Dienstaufsicht

(1) 1Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. 2Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) 1Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind. 2Dazu gehören insbesondere der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.

(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, führen die Fach- und Dienstaufsicht

1.
die Staatsministerien über die ihnen unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden und
2.
die den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden über die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.

(4) 1Die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe zuständige Staatsministerium. 2Die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das Staatsministerium des Innern.

(5) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 führt

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Fachaufsicht über das Sächsische Oberbergamt, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft wahrnimmt,
2.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrnimmt,
3.
das für die jeweilige Bildungsaufgabe zuständige Staatsministerium die Fachaufsicht über die am Ausbildungszentrum Bobritzsch errichteten Fachbereiche.

(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft führt abweichend von Absatz 3 Nr. 2 die Dienstaufsicht über den Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft und kann einzelne Fachgebiete des Staatsbetriebs seiner unmittelbaren Fachaufsicht unterstellen.17

§ 18
Selbsteintrittsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbehörde ausüben:

1.
bei Gefahr im Verzug oder
2.
wenn die ihr unmittelbar nachgeordnete Staatsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat.

Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19
Aufhebung von Rechtsverordnungen

1Das Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, kann Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine Ermächtigung für die Aufhebung nicht mehr vorhanden ist. 2Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsregierung für die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen.18

§ 20
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) § 6 Abs. 1 Satz 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) 1Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen (SächsRPG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661),
2.
das Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und
3.
das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94).

3Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 25. November 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch