Historische Fassung war gültig vom 15.05.2003 bis 31.12.2005

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Privat- und Körperschaftswald
(Sächsische Privat- und Körperschaftswaldverordnung – SächsPKWaldVO)

Vom 16. April 2003

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 47 Abs. 5 Satz 3 SächsWaldG im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen,
3.
§ 49 Abs. 6 SächsWaldG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:


Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1
Forsttechnische Betriebsleitung

Die forsttechnische Betriebsleitung umfasst insbesondere die nachstehenden Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei der Aufstellung des periodischen Betriebsplans,
2.
Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
3.
Leitung, Steuerung und Überwachung des Vollzugs der Betriebs- und Wirtschaftspläne,
4.
Anleitung und Überwachung des forstlichen Revierdienstes,
5.
Mitwirkung bei der Wirtschaftsverwaltung, soweit die Sachkunde der Betriebsleitung erforderlich ist.

§ 2
Forstlicher Revierdienst

Der forstliche Revierdienst umfasst insbesondere die nachstehenden Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei der Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
2.
Mitwirkung bei der Auftragsvergabe und den Lieferverträgen,
3.
Auszeichnen der Waldbestände,
4.
Vorbereitung und Überwachung der Forstbetriebsarbeiten,
5.
Sortierung und Aufnahme des Holzes,
6.
Einweisung der Waldarbeiter, Unternehmer, Selbstwerber und Erhebung der Abrechnungsdaten,
7.
Mitwirkung bei der Betriebs- und Naturalbuchführung mit Ausnahme der Holzbuchführung,
8.
Mitwirkung bei Erstaufforstungen,
9.
Überwachung der Verkehrssicherheit im Wald.

§ 3
Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Kostenbeiträgen nicht enthalten.

Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen für den Privatwald

§ 4
Beratung

(1) Die Beratung soll den Waldbesitzern, die nicht über forstliche Fachkräfte verfügen, helfen, ihren Wald unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei der Beratung ist auf die Bedürfnisse der Waldbesitzer besonders einzugehen und Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten.

(2) Gegenstand der Beratung ist insbesondere die Information, Schulung und Anleitung der Waldbesitzer über forstfachliche und rechtliche Fragen der Waldbewirtschaftung sowie die Unterstützung bei dem Auffinden von Besitzgrenzen.

(3) Die unteren Forstbehörden unterstützen die Waldbesitzer bei der Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse.

§ 5
Betreuung

(1) Gegenstand der Betreuung ist die forsttechnische Betriebsleitung und der forstliche Revierdienst.

(2) Die Betreuung kann im Einzelfall (fallweise Betreuung) oder durch eine ständige Übernahme (ständige Betreuung) erfolgen.

(3) Eine ständige Betreuung ist zwischen der unteren Forstbehörde und dem Waldbesitzer schriftlich zu vereinbaren. Der Vertrag ist für die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschließen.

(4) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, die untere Forstbehörde bei der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen zu unterstützen. Soweit Hilfskräfte notwendig werden, sind die Kosten dafür vom Waldbesitzer zu tragen.

§ 6
Kostenbeiträge für die fallweise Betreuung

(1) Als Kostenbeiträge werden erhoben:

1.
für die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans 1 EUR je Hektar Holzbodenfläche,
2.
für das Auszeichnen von Waldbeständen 50 EUR je Hektar Holzbodenfläche,
3.
für die Organisation und Überwachung des Holzeinschlags einschließlich der Sortierung und Aufnahme des Holzes 2 EUR je Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde,
4.
für die Beschaffung von Geräten und Materialien 2 Prozent vom Nettowert,
5.
für die Organisation und Überwachung vorstehend nicht genannter Forstbetriebsarbeiten 18 EUR je angefangene Arbeitsstunde einschließlich An- und Abfahrt.

(2) Der Kostenbeitrag für jede Betreuung beträgt mindestens 18 EUR.

(3) Der Kostenbeitrag wird nach der Durchführung der Leistung innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Schuldner des Kostenbeitrages ist der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug ist der Kostenbeitrag mit dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen.

§ 7
Kostenbeiträge für die ständige Betreuung

(1) Für die ständige Betreuung wird jährlich ein Kostenbeitrag erhoben, der sich aus den Beiträgen nach Absatz 2 und 3 zusammensetzt. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Kostenbeitrages sind alle im Freistaat Sachsen gelegenen Waldgrundstücke des Waldbesitzers.

(2) Als jährlicher Flächenbeitrag je Hektar Holzbodenfläche wird erhoben:

Holzbodenfläche
Nummer bis ha Betrag
1. bis 30 Hektar 5 EUR,
2. von 31 bis 200 Hektar 15 EUR,
3. über 200 Hektar 25 EUR.

(3) Für die nachstehenden Tätigkeiten werden je Hektar Holzbodenfläche erhoben:

Tätigkeiten
Nummer Ttigkeiten Betrag
1. für die Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplans 1 EUR,
  aber mindestens 50 EUR,
2. für das Auszeichnen von Waldbeständen 4 EUR,
3. für die Organisation und Überwachung des Holzeinschlags einschließlich der Sortierung und Aufnahme des Holzes 6 EUR,
4. für die Überwachung der Verkehrssicherheit im Wald 2 EUR.

(4) Für Schutzwald nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG , durch Rechtsverordnung ausgewiesene Schutzgebiete ohne forstliche Bewirtschaftung und für Waldflächen im außerregelmäßigen Betrieb wird kein Flächenbeitrag erhoben.

(5) Der Kostenbeitrag wird jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres fällig. Schuldner des Kostenbeitrages ist der Waldbesitzer. Bei Zahlungsverzug ist der Kostenbeitrag mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen.

(6) Ein jährlicher Kostenbeitrag unter 50 EUR wird nicht erhoben.

§ 8
Fachliche Aus- und Fortbildung

(1) Zur fachlichen Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer oder der von ihnen Beauftragten führen die Forstbehörden Lehrgänge durch. Für den Besuch eines Lehrgangs hat der Teilnehmer eine Lehrgangsgebühr von 15 EUR je Tag zu entrichten. Sonstige Fortbildungsveranstaltungen können kostenlos besucht werden.

(2) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Schulungsmaterial trägt der Teilnehmer.

Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für den Körperschaftswald

§ 9
Forsttechnische Betriebsleitung für den Körperschaftswald

(1) Die forsttechnische Betriebsleitung legt bei allen Maßnahmen die Zielsetzungen zugrunde, die sich aus der Eigenart, den Bedürfnissen, der Betriebs- und Wirtschaftsplanung sowie den Beschlüssen der Körperschaft für die Waldbewirtschaftung ergeben.

(2) Die Betriebsnachweisungen über den Vollzug des jährlichen Wirtschaftsplans beinhalten die naturalen und finanziellen Ergebnisse der Waldbewirtschaftung.

§ 10
Grundsätze für die Betriebsplanung

(1) Die Körperschaft legt im Benehmen mit der unteren Forstbehörde die langfristigen Wirtschaftsziele in einem strategischen Betriebskonzept fest.

(2) Das strategische Betriebskonzept ist Grundlage für die periodische Betriebsplanung. Diese umfasst die mittelfristigen Betriebsziele, die naturale Planung und eine Einschätzung der finanziellen Auswirkungen.

(3) Für Betriebe mit weniger als 200 Hektar Holzbodenfläche ist der periodische Betriebsplan in der Form eines Betriebsgutachtens aufzustellen. Im Einvernehmen mit der Körperschaft kann der Planungszeitraum eines Betriebsgutachtens auf 20 Jahre verlängert werden.

§ 11
Kostenbeitrag für den forstlichen Revierdienst

(1) Die Übernahme des forstlichen Revierdienstes ist zwischen der Körperschaft und der unteren Forstbehörde schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist für die Dauer von mindestens einem Jahr abzuschließen.

(2) Die Körperschaft hat für die Durchführung des forstlichen Revierdienstes jährlich einen Kostenbeitrag in Höhe von 18 EUR je Hektar Holzbodenfläche zu bezahlen, wenn die Holzbodenfläche 10 Hektar übersteigt.

(3) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der zum Stichtag 1. Januar für das laufende Kalenderjahr ermittelte Kostenbeitrag ist zum 30. September des laufenden Kalenderjahres fällig.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12
Übergangsregelung

Bestehende Verträge bleiben unberührt.

§ 13
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der Privatwaldbesitzer (Privatwaldverordnung – PWaldVO) vom 14. November 1996 (SächsGVBl. S. 496), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734, 736) außer Kraft.

Dresden, den 16. April 2003

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath