Zweite Verordnung

über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV – BGBl. I S. 1345)

Der Bundesminister des Innern – D II 1-221731/1
vom 16. Juli 1991

zur Durchführung der Verordnung gebe ich folgendes Hinweise:

Zu § 1

Die Verordnung gilt für alle Beamten, Richter und Soldaten, die im Beitrittsgebiet verwendet werden. Maßgebend ist der dienstliche Wohnsitz nach den Regelungen des § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes; auf den Ort der Ernennung kommt es nicht an. Die Verwendung kann auf erstmaliger Ernennung (§§ 2, 3), Wiederernennung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung beruhen. Ausgenommen sind Dienstgeschäfte während einer Dienstreise.
Auch Beamte, Richter und Soldaten, die vorübergehend im übrigen Bundesgebiet eingesetzt werden, also weder versetzt werden noch den Dienstherrn wechseln, bleiben vom Geltungsbereich der Verordnung erfaßt. Dies gilt beispielsweise für die Teilnahme an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung, für Verwaltungspraktika, informatorische Beschäftigungen und dergleichen. Die vorübergehende Verwendung kann auch der Aufnahme der Diensttätigkeit im Beitrittsgebiet vorangehen.
Hiervon zu unterscheiden sind die Abgrenzungen zur Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften. Grundsätzlich gelten die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung (§ 1 BBesG) erlassenen besonderen Rechtsvorschriften. In der Verordnung ist „etwas anderes bestimmt“ insbesondere in § 2, § 3, § 7 und § 8 für erstmalig Ernannte.

Die Regelungen der Verordnung gelten

a)
mit Wirkung vom 1. Juli 1991 für alle Beamten, Richter und Soldaten, die im Beitrittsgebiet von ihrer erstmaligen Ernennung an verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 1);
b)
mit Wirkung vom 1. April 1991 für Anwärter, die im Beitrittsgebiet von ihrer Ernennung an verwendet werden (vgl. § 3 Abs. 2);
c)
mit Wirkung vom 1. Januar 1991 für alle Beamten, Richter und Soldaten, die nicht zu den erstmalig Ernannten gehören, in Bezug auf § 1 der Verordnung; sie erhalten uneingeschränkte Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Dies gilt auch für diejenigen, denen nach dem Wechsel ins Beitrittsgebiet ein höheres Amt verliehen wird (Beförderung);
d)
im übrigen mit Wirkung vom 1. Juli 1991 (so auch § 5).

Zu § 2

Abs. 1
Nach Satz 2 liegt eine erstmalige Ernennung auch vor, wenn vor der Ernennung ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im bisherigen Bundesgebiet begründet worden war. Dagegen ist die Ernennung nicht mehr erstmalig, wenn eine frühere Ernennung einen Anspruch auf Dienstbezüge hat. Dies gilt auch, wenn das Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis im bisherigen Bundesgebiet bereits vor dem Wechsel in das Beitrittsgebiet geendet hat; auf die Dauer und den Grund der Unterbrechung kommt es nicht an.

Abs. 2
Die Regelung schließt die Gleichstellung nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG für Zeiten im Beitrittsgebiet ohne Besoldungsanspruch nach Vollendung des 31. bzw. 35 Lebensjahres, die vor dem 1. Juli 1991 liegen, aus. Zeiten ohne Besoldungsanspruch vor Vollendung des 31. Lebensjahres werden in vollem Umfang berücksichtigt, in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres. Zeiten danach, in denen kein Anspruch auf Besoldung oder gleichstehende Bezüge stand, sind nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG zunächst zu einem Viertel und danach zur Hälfte vom Besoldungsdienstalter abzusetzen. Die Abstufung führt auch in Fällen eines höheren Eintrittsalters dazu, daß beispielsweise ein Mitarbeiter, der mit 30 Jahren erstmals zu Beamten ernannt wird, zur 5. Dienstaltersstufe gehört, ein 34jähriger zur 7. Dienstaltersstufe, ein 40jähriger mindestens zur 8. Dienstaltersstufe und ein 45jähriger mindestens zur 10. Dienstaltersstufe. Auf Zeiten im bisherigen Bundesgebiet ohne Besoldungsanspruch, die vor dem 1. Juli 1991 liegen, ist § 28 BBesG auch bei erstmalig Ernannten uneingeschränkt anzuwenden.

Zu § 3

Abs. 3
Zu den für die Berechnung der Sonderzuwendung zu berücksichtigenden Bezügen gehören auch Zuschüsse und Zulagen nach dieser Verordnung.

Zu § 4

Den Zuschuß erhält, wer die für die Laufbahn im Beitrittsgebiet erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im bisherigen Bundesgebiet erworben hat, aber noch nicht aufgrund einer Ernennung Anspruch auf Dienstbezüge hatte (Freiberufler, andere Nichtbeamte, Berufsanfänger). Für die Berechnung des Einkommensausgleichs bleiben die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3 BBesG) unberücksichtigt.

Zu § 5

Abs. 1
Die Zulage steht zu, wenn und solange das der übertragenen Funktion zugeordnete Amt nicht verliehen wird.
Anspruchsberechtigte sind Beamte, Richter und Soldaten, denen bei Umsetzung, Abordnung, Versetzung oder Zuweisung ins Beitrittsgebiet eine gegenüber dem verliehenen Amt höherwertige Funktion für mindestens sechs Monate übertragen worden ist. Für die Berechnung der Mindestzeit sind auch Verwendungszeiten vor dem 1. Juli 1991 zu berücksichtigen. Läßt ausnahmsweise die Dauer der Abordnung nicht von vornherein die Übertragung einer höherwertigen Funktion für mindestens sechs Monate zu, werden die Voraussetzungen aber mit einer Verlängerung der Abordnung erfüllt, entsteht der Anspruch rückwirkend vom Tage der Übertragung der Funktion an. Die Mindestzeit ist gleichermaßen gewahrt bei einer unbefristeten Abordnung mit dem Ziel der Versetzung und dann, wenn sich eine Versetzung an eine Abordnung für weniger als sechs Monate anschließt.
Der Anspruch entsteht mit der Wahrnehmung der übertragenen höherwertigen Funktion, nicht erst nach Ablauf der sechs Monate, frühestens jedoch ab 1. Juli 1991. Voraussetzung ist, daß eine höherwertige Funktion erstmals vor dem 1. Januar 1992 übertragen wird. Die Zuweisungsverfügung muß die Funktion und die ihr zugeordnete Besoldungsgruppe benennen. Bei Beendigung der Verwendung vor Ablauf der Mindestzeit ist nach § 12 BBesG zu verfahren.
Die übertragene Funktion muß bewertet und entsprechend ihrer Wertigkeit einem Amt zugeordnet sein. Ist für das höherwertige Amt in den Bundesbesoldungsordnungen oder in den Anlagen der Verordnung ein Amt mit einem diese herausgehobene Funktion umfassenden Funktionsmerkmal ausgebracht, ist dieses Amt Maßstab für die Zulage. Werden Beamte in anderen Fällen in höherwertigen Funktionen auf Planstellen eines Dienstherren oder einer Dienststelle im Beitrittsgebiet geführt, bestimmt sich die Zulage nach der Besoldungsgruppe dieser Planstelle, sofern nach der Funktionsbewertung eine entsprechende ausschließliche Zuordnung besteht. In sonstigen Fällen ist Maßstab für die Zulage diejenige Planstelle (Amt/Besoldungsgruppe), die nach der Stellenplanausstattung des jeweiligen Dienstherrn oder der jeweiligen Dienststelle im Beitrittsgebiet bei der zugrunde liegenden Funktionsbewertung maßgebend wäre; die Obergrenzen des § 26 BBesG und ggf. andere gesetzliche Obergrenzen sind zu beachten.
Beamte und Richter, denen noch kein Amt verliehen ist, haben keinen Anspruch auf eine Zulage. Für Soldaten ist sinngemäß ebenso zu verfahren.

Abs. 2
Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt des jeweils verliehenen Amtes und des der Funktion zugeordneten Amtes. Auch hinsichtlich der übertragenen Funktion ist die erreichte Dienstaltersstufe maßgebend. Zum Grundgehalt gehören auch Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A, B, C und R, nicht dagegen Ortszuschläge, Stellenzulagen und sonstige Bezüge. Die nächsthöhere Besoldungsgruppe bestimmt sich nach den Ämtern, die beim aufnehmenden Dienstherrn regelmäßig zu durchlaufen wären; beim Übergang von der Besoldungsordnung A nach Besoldungsordnung B ist nach Besoldungsgruppe A 16 das nächsthöhere Regelbeförderungsamt B 2, bei obersten Bundesbehörden B 3.
Wird ein Bediensteter ausnahmsweise nicht in vollem Umfang im Beitrittsgebiet tätig, nimmt er vielmehr auch Dienstaufgaben im bisherigen Bundesgebiet wahr, die nicht zum Aufgabenbereich seiner Funktion im Beitrittsgebiet gehören, steht die Zulage zu, wenn die Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet nur in geringfügigem Umfangs ausgeübt wird.
Wird ein anderes Amt verliehen und ändert sich damit das zustehende Grundgehalt, bestimmt sich der berücksichtigungsfähige Unterschied von höchstens zwei Besoldungsgruppen nach dem Grundgehalt des neuen Amtes. In gleicher Weise ist auch eine Änderung der Funktion und ihrer Bewertung zu berücksichtigen.

Abs. 3
Für die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage sind die Zeiten maßgebend, in denen die Zulage zugestanden hat. Erforderlich ist nicht, daß die Zulage noch beim Eintritt in den Ruhestand zugestanden hat.
Die Zulage ist ruhegehaltsfähig mit dem Betrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand als Abstand zwischen dem erreichten Amt und der der höherwertigen Funktion zugeordneten Besoldungsgruppe nach Erfüllung der Mindestzeiten ergibt. Verwendungszeiten mit gekürzten Dienstbezügen werden in vollem Umfang berücksichtigt. Grundlagen sind die erreichte Dienstaltersstufe des für die Versorgung maßgebenden Amtes und die nach den BDA-Vorschriften maßgebende Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe, der die Funktion zugeordnet war. Endet bei Wahrnehmung einer Funktion, die sich von dem verliehenen Amt um zwei oder mehr Besoldungsgruppen unterscheidet, die zulageberechtigende Verwendung nach mehr als zwei, aber weniger als vier Jahren, ist für die Ruhegehaltfähigkeit der Unterschiedsbetrag einer, also der gegenüber dem verliehenen Amt nächsthöheren Besoldungsgruppe maßgebend. Wenn das der höherwertigen Funktion zugeordnete Amt oder ein gleichwertiges Amt der Versorgung zugrunde gelegt wird, bleibt die Zulage unberücksichtigt. Die Anwendung der Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kommt nur in den dort in Satz 1 Buchst. b) bezeichneten Fällen in Betracht.
Unberührt bleibt der Grundsatz, nach dem der Versorgung die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem letzten Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden. Danach gehört die Zulage nur dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die geforderten Anspruchsvoraussetzungen (hier: zulageberechtigende Verwendungszeiten) in dem Beamtenverhältnis erfüllt worden sind, aus dem die Versorgung gewährt wird.

Zu § 6

Der Zuschuss kommt nicht in Betracht bei einer Versetzung in das bisherige Bundesgebiet. Vielmehr sind in diesem Fall die vollen „West-Bezüge“ zu zahlen. Dies gilt auch für Beamte der Landesvertretungen der neuen Bundesländer bei dauernder Verwendung im bisherigen Bundesgebiet.
Bemessungsgrundlage für den Zuschuß sind die Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG), die im bisherigen Bundesgebiet bei gleichem Amt und gleicher Dienstaltersstufe gewährt würden; sonstige Bezüge (§ 1 Abs. 3 BBesG) bleiben unberücksichtigt.
Der Zuschuß für Anwärter nach Absatz 2 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den jeweiligen Anwärtergrundbeträgen; Anwärter-Verheiratetenzuschläge und Anwärter-Sonderzuschläge bleiben unberücksichtigt.

Zu § 7

Die besoldungsrechtliche Einstufung der Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen mit einer im Beitrittsgebiet erworbenen Lehrbefähigung richtet sich nach Anlage 1 der Verordnung. Diese Regelungen gelten auch, wenn derartige Lehrer an Schulen des gegliederten Schulsystems (z.B. Gymnasium, Realschule) eingesetzt werden. Die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrerämter stehen für diese Lehrer nicht zur Verfügung.
Für im bisherigen Bundesgebiet ernannte sowie für unter § 2 der Verordnung fallende Lehrer, die ihre Lehrbefähigung im bisherigen Bundesgebiet erworben haben,, stehen die entsprechenden Lehrerämter der Bundesbesoldungsordnung A zur Verfügung (vgl. auch § 4 der Verordnung).
Ämter für Schulleiter und ihre ständigen Vertreter können nicht verliehen werden. Die mit der Wahrnehmung dieser Leitungsfunktionen (Schulleiter und ständiger Vertreter) an Schulen des gegliederten Schulsystems, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind (z. B. Gymnasium, Realschulen), sind bei der Zulagenberechnung (Unterschiedsbetrag) die Einstufungen der entsprechenden Leitungsämter in der Bundesbesoldungsordnung A zugrundezulegen. Bei Leitungsfunktionen an Schulen, die weder in der Anlage 1 noch in der Bundesbesoldungsordnung A aufgeführt sind (z. B. Gesamtschulen), sind die Ämter für die Zulagenberechnung den Besoldungsgruppen im Landesbesoldungsgesetz nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund für Leitungsfunktionen an Schulen zuzuordnen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Beamte, die aus dem bisherigen Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet wechseln; sie verbleiben in ihrem bisherigen Amt (ggf. zuzüglich einer Zulage nach Absatz 1 Sätze 2 und 3).
In den Fällen des vorstehenden Absatzes führen die Beamten die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen besoldungsrechtlichen Amtes. Sie können jedoch eine Funktionsbezeichnung führen, die auf ihre Leitungsfunktion hinweist (z. B. Leiter des Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasiums).
Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung, die nicht ausdrücklich in der Anlage 1 genannt ist z. B. Diplom-Ökonompädagogen), gilt die in Anlage 1 enthaltene Einstufung einer vergleichbaren Lehrergruppe, wenn Lehrbefähigung und Verwendung im wesentlichen gleichartig und gleichwertig sind. Die Feststellung trifft die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Die Einstufung der sonstigen Lehrer ist landesgesetzlich unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Maßstäbe und unter Beachtung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren zu regeln (vgl. § 18 und § 20 Abs. 3 BBesG).
Die Anstellung als Beamter erfolgt grundsätzlich im Eingangsamt. Soweit in der Anlage 1 Lehrerämter nicht als Eingangsämter gekennzeichnet sind, können sie erst nach Erfüllung der in den jeweiligen Fußnoten genannten und der allgemeinen beamtenrechtlichen (laufbahnrechtlichen) Voraussetzungen im Wege der Beförderung verliehen werden.

Zu § 8

Bei den in § 8 Abs. 1 und 2 aufgeführten Einstufungen handelt es sich um Höchstgrenzen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBesG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landes-Kommunalbesoldungsverordnung) die Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Landes zuzuordnen; dabei können in einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Die Landes-Kommunalbesoldungsverordnungen sollen insbesondere innerhalb der bundesrechtlichen Höchstgrenzen – ggf. stärker differenzierte – Größenklassen für Gemeinden und Kreise und die in ihnen zur Verfügung stehenden Besoldungsgruppen festlegen sowie Vorschriften über die Einstufung in eine der beiden Besoldungsgruppen enthalten. Auf die Regelungen in den Landes-Kommunalbesoldungsverordnungen der alten Bundesländer wird hingewiesen. Für die Einstufung der Ämter des allgemeinen Vertreters des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sowie der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit gelten § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 und 3 der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (vgl. § 8 Abs. 4 ). Das Besoldungsdienstalter der kommunalen Wahlbeamten in den neuen Ländern ist einheitlich auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen kann landesrechtlich abweichend geregelt werden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBesG).
Die für die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten maßgeblichen Einwohnerzahl ist entsprechend § 4 der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes zu ermitteln.

Zu § 12

Maßgebend für die Berechnung der Einmalzahlung ist der Tag der Entstehung des Besoldungsanspruchs nach dieser Verordnung, z. B. für bereits 1990 im Beitrittsgebiet verwendete Beamte aus dem bisherigen Bundesgebiet der 1. Januar 1991, für im März ernannte Anwärter der 1. April 1991 und für im Juni erstmalig Ernannte der 1. Juli 1991. Maßgebend für den Unterschiedsbetrag sind die vor Anspruchsentstehung nach dieser Verordnung gewährten Nettobezüge, für bisherige Beamte, Richter und Soldaten berechnet auf der Grundlage von Inlandsdienstbezügen.