Historische Fassung war gültig vom 28.05.1992 bis 02.05.2003

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz
(VersG-ZuVO)

Vom 7. Mai 1992

Aufgrund von § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) wird verordnet:

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Kreispolizeibehörden sind sachlich zuständig für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1790), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059), soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; sie sind insbesondere zuständig für

1.
die Erteilung der Ermächtigung zum Tragen von Waffen und ähnlichen Gegenständen nach § 2 Abs. 3 Versammlungsgesetz,
2.
das Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen nach § 5 Versammlungsgesetz,
3.
die Entgegennahme der Anmeldung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz,
4.
das Verbot und die Auflösung von Versammlungen oder Aufzügen sowie die Erteilung von Auflagen nach § 15 Versammlungsgesetz,
5.
die Zulassung von Ausnahmen vom Schutzwaffen- und Vermummungsverbot nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 Versammlungsgesetz,
6.
die Genehmigung der Verwendung von Ordnern nach § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Satz 2 Versammlungsgesetz,
7.
Maßnahmen aufgrund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen.

(2) Der Polizeivollzugsdienst ist sachlich zuständig für

1.
die Geltendmachung des Auskunftsrechts über die Zahl der Ordner und die angemessene Beschränkung der Zahl der Ordner nach § 9 Abs. 2 Versammlungsgesetz,
2.
Bild- und Tonaufnahmen nach § 12a Versammlungsgesetz,
3.
die Auflösung von Versammlungen und Aufzügen nach § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 und 3 Versammlungsgesetz,
4.
die Anordnungen zur Durchsetzung des Schutzwaffen- und Vermummungsverbots nach § 17a Abs. 4 Satz 1 Versammlungsgesetz,
5.
den Ausschluß von Personen und Teilnehmern nach § 17a Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 Versammlungsgesetz.

(3) Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 43 Abs. 2 SächsPolG für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bleibt unberührt.

(4) Das Sächsische Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom Uniformverbot bei Jugendverbänden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Versammlungsgesetz. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus. Die Entscheidung ist im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung oder der Aufzug stattfindet.

(2) Berührt ein Aufzug die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, so ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Aufzug beginnt.

(3) Haben mehrere in Bezirken verschiedener Kreispolizeibehörden beginnende Aufzüge einen gemeinsamen Endpunkt, so ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Endpunkt liegt.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die zuständige Kreispolizeibehörde im Benehmen mit den übrigen betroffenen Kreispolizeibehörden.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Mai 1992

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert