Zweites Gesetz
zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 21. Juni 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird wie folgt geändert:

  1.
Im Inhaltsverzeichnis werden in der mit „§ 21“ beginnenden Zeile nach dem Wort „Platzverweis“ die Wörter „und Aufenthaltsverbot“ eingefügt.
  2.
§ 18 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Eine über Absatz 3 hinausgehende Auskunftspflicht besteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1. In entsprechender Anwendung der §§ 52, 53, 53a und 55 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist ein Betroffener zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, sofern die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Ein Geistlicher ist auch in diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden sind. Das Speichern, Verändern und Nutzen der nach Satz 3 erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn es für den Zweck erfolgt, für den die Daten erhoben worden sind. Vor der Vernehmung ist der Betroffene über ein bestehendes Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.“
  3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aa)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „(§ 36 Abs. 1)“ die Wörter „oder im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
 
 
 
„5.
zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe hiervon sowie auf Bundesfernstraßen und anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität,“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
 
 
„(1a) Das Staatsministerium des Innern erfasst den Umfang und die Ergebnisse der Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und berichtet hierüber jährlich dem Sächsischen Landtag.“
  4.
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalls die Annahme rechtfertigen, dass er auch künftig Taten begehen wird, die mit Strafe bedroht sind.“
  5.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Platzverweis und Aufenthaltsverbot“
 
b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Polizei kann einer Person für höchstens drei Monate den Aufenthalt in einem Gemeindegebiet oder -gebietsteil untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts sowie die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch die betroffene Person bleiben unberührt.“
  6.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person
 
 
 
a)
sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder
 
 
 
b)
Selbstmord begehen will oder“.
 
 
bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Platzverweis“ die Wörter „oder ein Aufenthaltsverbot“ eingefügt.
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „nach Absatz 1 oder 2“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„sie darf im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 zwei Wochen und in den übrigen Fällen drei Tage nicht überschreiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
 
c)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Für die Entscheidung nach Absatz 7 ist, solange die Maßnahme andauert, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine Person in Gewahrsam genommen worden ist. Für das Verfahren gelten insoweit die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599; BGBl. III 316-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461, 2468), in der jeweils geltenden Fassung.“
  7.
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6“ ersetzt.
  8.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Gerichtsbarkeit“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Entscheidung des Gerichts kann ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an ihn.“
 
 
cc)
Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist er abwesend, so ist, soweit möglich und soweit hierdurch keine schutzwürdigen Belange des Wohnungsinhabers verletzt werden, ein Vertreter oder ein Zeuge beizuziehen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekannt zu geben.“
  9.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder werden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den Erlös übersteigen, kann die Sache freihändig veräußert werden.“
 
c)
In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sie kann auch einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.“
 
d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der verbleibende Erlös ist dem Betroffenen herauszugeben.“
10.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im einleitenden Halbsatz wird das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Buchst. a werden die Wörter „oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte“ gestrichen.
 
 
cc)
In Nummer 2 Buchst. b werden nach dem Wort „Wertzeichenfälschung“ die Wörter „, der Vorteilsannahme oder -gewährung, der Bestechlichkeit oder Bestechung (§§ 331 bis 335 StGB)“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
11.
§ 37 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Die verdeckte Datenerhebung ist unzulässig, soweit eine Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 6 Satz 4 nicht besteht. Ein Eingriff in andere geschützte Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, sofern er zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit im öffentlichen Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis.“
12.
§ 38 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Polizeivollzugsdienst kann an den in § 19 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orten und in den in § 19 Abs. 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an Orten dieser Art oder an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden.“
13.
§ 39 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 39
Einsatz besonderer Mittel zur Erhebung von Daten

 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten durch den Einsatz besonderer Mittel erheben
 
1.
über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist,
 
2.
über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) begehen werden,
 
3.
über Personen, die zu den in Nummer 2 genannten Personen in näherer persönlicher oder geschäftlicher Beziehung stehen oder zu ihnen über einen längeren Zeitraum eine Verbindung unterhalten oder eine Verbindung unter konspirativen Umständen hergestellt haben oder pflegen (Kontakt- oder Begleitpersonen). Die Datenerhebung ist insoweit beschränkt auf die Gewinnung von Hinweisen bezüglich der angenommenen Straftaten und muss zu deren vorbeugender Bekämpfung zwingend erforderlich sein.
 
(2) Die Datenerhebung mit besonderen Mitteln ist unzulässig, soweit sie in ein geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen würde. § 37 Abs. 5 Satz 5 bleibt unberührt.
 
(3) Die Anordnung des Einsatzes besonderer Mittel muss schriftlich begründet werden und ist zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.
 
(4) Soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Zuständigkeit bestimmt wird, erfolgt die Anordnung in den Fällen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 4 durch den Leiter des Landeskriminalamtes, der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder eines Polizeipräsidiums; diese können die Anordnungsbefugnis auf die ihnen nachgeordneten Abteilungsleiter übertragen. In den Fällen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erfolgt die Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Maßnahme überwiegend durchgeführt werden soll. § 25 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch eine der in Satz 1 genannten Personen angeordnet werden. Deren Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen durch das Amtsgericht bestätigt wird; die Bestätigung ist unverzüglich zu beantragen. Lehnt das Gericht den Antrag unanfechtbar ab, dürfen die zuvor erhobenen Daten nicht verwertet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
 
(5) Sofern das besondere Mittel im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen eingesetzt wird, tritt die Anordnung durch eine der in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen an die Stelle der richterlichen Anordnung. Aufzeichnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie sind zur Verfolgung von Straftaten gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit einer bei dem Einsatz tätigen Person erforderlich. Die Verwertung der Aufzeichnungen ist nur zulässig, wenn das Amtsgericht zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug  ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
 
(6) Soweit der Einsatz besonderer Mittel im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 richterlich angeordnet ist, können Gegenstände, insbesondere Fahrzeuge, zur Durchführung der Maßnahme vorübergehend in polizeiliche Obhut genommen, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden. § 26 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
 
(7) Daten dürfen auch dann nach Absatz 1 erhoben werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, die ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richten, sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) erforderlich sind.
 
(8) Die Betroffenen sind nach Abschluss der Maßnahme hierüber durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Im Fall des § 36 Abs. 2 Nr. 3 sind auch die Personen zu unterrichten, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat.
 
(9) Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet und Akteneinsicht gewährt worden ist. Im Fall des § 36 Abs. 2 Nr. 3 unterbleibt die Unterrichtung auch, soweit sie nicht ohne Gefährdung von Leib oder Leben oder der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers geschehen kann.
 
(10) Der Staatsminister des Innern erstattet dem Sächsischen Landtag jährlich Bericht über abgeschlossene Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel nach § 36 Abs. 2.“
14.
§ 40 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Polizeivollzugsdienst kann durch den Einsatz besonderer Mittel im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist. In oder aus Wohnungen von Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, ist die Datenerhebung nur unter den Voraussetzungen des § 7 zulässig.
 
 
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann Wohnungen der für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 Wohnungen der dort genannten Personen betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 zu schaffen.“
 
b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
15.
§ 41 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
16.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
 
 
„(1) Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person oder des von ihr benutzten Kraftfahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Kraftfahrzeugs sowie über mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. Daten über nicht zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebene Personen dürfen nur gespeichert werden, soweit es sich um Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 handelt. Diese Einschätzung ist aktenkundig zu machen.
 
 
(2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung kann für höchstens ein Jahr angeordnet werden. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten hat die ausschreibende Polizeidienststelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch bestehen. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
 
 
„(3) Zur polizeilichen Beobachtung können auch solche Personen ausgeschrieben werden, die eine Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) begangen haben, wenn die aufgrund von Tatsachen vorgenommene Gesamtwürdigung der Person erwarten lässt, dass diese auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) begehen wird. Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung gemäß Satz 1 ist nur zulässig, solange nicht ein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes besteht.“
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
17.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
 
 
„(1a) Daten, die gemäß § 12 Abs. 4 SächsDSG gespeichert worden sind, sind nach spätestens einem Jahr zu löschen. Sie dürfen nach Anordnung durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder einen von ihm beauftragten Beamten auch zum Zweck der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 36 Abs. 1) verwendet werden. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist unverzüglich zu unterrichten.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „insbesondere“ gestrichen.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(5) Sofern die Voraussetzungen der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung vorliegen, kann abweichend von Absatz 4 ein späterer Prüfungstermin oder eine längere Aufbewahrungsfrist festgelegt werden. Wird die Speicherung oder Aufbewahrung nach dem Prüfungstermin fortgesetzt, ist nach spätestens drei Jahren eine erneute Prüfung durchzuführen.“
 
d)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „nicht offensichtlich“ durch die Wörter „ausnahmsweise nicht“ ersetzt.
18.
§ 47 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „(§ 36 Abs. 1)“ die Wörter „, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine bestimmte Deliktsart im Sinne von § 36 Abs. 1 hindeuten,“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Abs. 3 genannten Dienststellenleiter oder durch einen von diesen beauftragten Beamten“ durch die Wörter „§ 39 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen“ ersetzt.
19.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Wort „bestehenden“ durch das Wort „dringenden“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird der Punkt hinter dem Wort „ist“ durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „§ 43 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.“
20.
§ 79 wird wie folgt geändert:
 
a)
Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes).“

Artikel 2
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

In § 41 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) werden die Wörter „Polizeibehörden im Sinne von § 47 Abs. 2 SächsPolG“ durch die Wörter „besonderen Polizeibehörden im Sinne des Polizeigesetzes“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes vom 19. Februar 1998 (SächsGVBl. S. 78) wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 1541)“ werden die Wörter „geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330)“ eingefügt.
2.
Die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5“ wird durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 6“ ersetzt.
3.
Die Angabe „§§ 20, 25, 33 und 34“ wird durch die Angabe „§ 20, § 21 Abs. 2, §§ 25, 33 und 34“ ersetzt.

Artikel 4
Neufassung des Polizeigesetzes
des Freistaates Sachsen

Das Staatsministerium des Innern kann das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in seiner vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.1

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 21. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

Änderungsvorschriften

Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Art. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147)