Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung

Vom 10. Dezember 1996

Aufgrund von § 9 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten (Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO) vom 13. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 913), geändert durch Verordnung vom 2. November 1994 (SächsGVBl. S. 1624), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 5 erhält folgende Fassung
„die Entscheidung und Gewährung von Eingliederungsshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993,“
 
b)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 6 und 7.
 
c)
In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
d)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt
„die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Aussiedler und Spätaussiedler.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften