Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Justizdienstes
(APOMJD)

Vom 30. September 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Auf Grund von § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, ber. S. 863) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Freistaat Sachsen.

§ 2
Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst bereitet den Anwärter auf seine Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor und führt ihn zur Berufsbefähigung. Durch die Ableistung der Ausbildung wird die Berufsschulpflicht erfüllt; sie endet spätestens mit erfolgreicher Ablegung der Anstellungsprüfung. Er vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die der Anwärter zur Erfüllung der Aufgaben in seiner Laufbahn benötigt. Die Fähigkeit zur selbständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden.

(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die dem Anwärter während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. Der Anwärter ist mit den wesentlichen Arbeiten seines späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe darf er nur ausnahmsweise herangezogen werden.

Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt.
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den mittleren Justizdienst geeignet ist,
3.
zum Einstellungszeitpunkt das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4.
den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.

Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung kann ein Ausleseverfahren oder ein Auswahlverfahren durch eine Auswahlkommission durchgeführt werden. Die Höchstaltersgrenze nach Satz 1 Nr. 3 erhöht sich um die Zeit des Grundwehrdienstes, der Wehrübungen und des Ersatzdienstes eines Bewerbers, längstens jedoch um 18 Monate. Angestellte im Justizdienst können abweichend von Satz 1 Nr. 3 zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie zum Einstellungszeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestens fünf Jahre mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die üblicherweise von Beamten des mittleren Justizdienstes wahrgenommen werden. Schwerbehinderte können bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren eingestellt werden. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz.

(2) Der Bewerber hat folgende Kenntnisse in der Kurzschrift und im Maschinenschreiben nachzuweisen:

1.
in der Kurzschrift die Fähigkeit, eine Ansage von fünf Minuten Dauer in der Geschwindigkeit von 80 Silben je Minute aufzunehmen und in Langschrift zu übertragen,
2.
im Maschinenschreiben eine zehnminütige Abschrift von einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 180 Anschlägen je Minute zu fertigen.

Der Nachweis ist bis spätestens ein Jahr nach Beginn des Vorbereitungsdienstes zu erbringen. Die Erbringung des Nachweises in verwaltungsinternen Prüfungen kann vom Staatsministerium der Justiz angeordnet werden.

§ 4
Einstellungsbehörden

Einstellungsbehörde ist der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 5
Dienstbezeichnung

Der zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufene Bewerber führt die Dienstbezeichnung „Justizassistentenanwärter“.

Zweiter Abschnitt.
Ausbildungsstellen

§ 6
Ausbildungsbehörden

(1) Für die praktische Ausbildung bestimmt das Staatsministerium der Justiz Ausbildungsgerichte und -staatsanwaltschaften.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung findet in der Regel an der Justizschule des Freistaates Sachsen Radebeul statt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausbildungsbehörden arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der die praktische Ausbildung begleitenden Lehrveranstaltungen (dienstbegleitende Lehrveranstaltungen) zusammen.

§ 7
Ausbildende

(1) Das Oberlandesgericht bestellt bei jedem Ausbildungsgericht und jeder Ausbildungsstaatsanwaltschaft einen Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärter. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jedes Anwärters zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Er ist während der Ausbildung am Ausbildungsgericht oder der Ausbildungsstaatsanwaltschaft Vorgesetzter der Anwärter.

(3) Der Vorstand des Ausbildungsgerichts oder der Ausbildungsstaatsanwaltschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter die Beschäftigten, denen Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich.

(4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 8
Lehrkräfte

Das Staatsministerium der Justiz bestellt auf Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts als Lehrkräfte für die fachtheoretische Ausbildung hauptamtliche Lehrpersonen sowie Lehrbeauftragte.

Dritter Abschnitt
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 9
Ausbildungsabschnitte

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfaßt

1.
die praktische Ausbildung von 18 Monaten,
2.
die fachtheoretische Ausbildung von sechs Monaten, von der je ein Monat auf den Einführungs- und den Abschlußlehrgang entfallen sollen.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.
Einführungslehrgang
2.
praktische Ausbildung    I
3.
fachtheoretischer Lehrgang     A
4.
praktische Ausbildung    II
5.
fachtheoretischer Lehrgang    B
6.
praktische Ausbildung    III
7.
Abschlußlehrgang.

§ 10
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung wird abgeleistet

  1. bei einem Amtsgericht 16 Monate
  2. bei einer Staatsanwaltschaft 2 Monate.

(2) Während der Ausbildung beim Amtsgericht ist dem Anwärter Gelegenheit zu geben, Einblick in die Tätigkeit der Beamten des mittleren Justizdienstes beim Landgericht zu gewinnen.

(3) Die Anzahl der Stunden sowie der schriftlichen Arbeiten während des dienstbegleitenden Unterrichts werden durch den Rahmen-Stoffplan bestimmt. Die Arbeitszeit der schriftlichen Arbeiten beträgt jeweils zwei Stunden. Während der Ausbildung ist mindestens eine schriftliche Arbeit von vier Stunden Dauer zu fertigen.

§ 11
Fachtheoretische Ausbildung

(1) Der Einführungslehrgang soll dem Anwärter einen Überblick über Aufbau und Tätigkeit der Rechtspflegeorgane vermitteln und ihn an sein künftiges Berufsleben heranführen. Der Unterricht soll durch praktische Anschauungen ergänzt werden.

(2) Der Unterricht in den fachtheoretischen Lehrgängen A und B wird durch Vorlesungen und Übungen erteilt. In den Übungen sind auch schriftliche Arbeiten zu fertigen.

(3) Im Abschlußlehrgang sollen die während der gesamten Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft werden, Schriftliche Arbeiten sind zu fertigen.

§ 12
Stoffpläne, Arbeitsanleitungen, Unterrichtsplan

(1) Der praktischen und der fachtheoretischen Ausbildung ist ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmen-Stoffplan zugrunde zu legen.

(2) Für die praktische Ausbildung sind durch die Ausbildungsbehörden auf der Grundlage des Rahmen-Stoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die den Ausbildungsleitern, den ausbildenden Beamten und den Anwärtern ausgehändigt werden. In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich der Anwärter vertraut machen muß.

(3) Der Unterrichtsplan für die fachtheoretische Ausbildung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) wird vom Staatsministerium der Justiz genehmigt.

§ 13
Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung umfaßt alle Geschäfte des mittleren Justizdienstes, insbesondere auch die Geschäftsstellen- und die Kanzleitätigkeit, die Protokollführung und das Kostenwesen einschließlich der Grundzüge der zugrundeliegenden Rechtsgebiete. Dem Anwärter sind auch Grundfragen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts einschließlich der Grundzüge des Beamtenrechts sowie die wirtschaftliche und soziale Bedeutung seiner Tätigkeit zu vermitteln.

§ 14
Beschäftigungstagebuch

Der Anwärter führt während der praktischen Ausbildung ein Beschäftigungstagebuch. Er hat darin zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten er bei den einzelnen Ausbildungsstellen beschäftigt worden ist.

§ 15
Unterbrechung der Ausbildung

(1) Den Anwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen erteilt. Der jährliche Erholungsurlaub soll von allen Anwärtern gemeinsam zur gleichen Zeit eingebracht werden. Während der fachtheoretischen Lehrgänge ist die Einbringung des Erholungsurlaubs in der Regel ausgeschlossen.

(2) Andere Unterbrechungen, die zwei Monate je Ausbildungsjahr übersteigen, werden nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt der Leiter des Ausbildungsgerichts oder der Ausbildungsstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Ausbildungsleiters, während der theoretischen Lehrgänge nach Anhörung des Lehrgangsleiters. In Eilfällen kann der Lehrgangsleiter Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub bewilligen. Er unterrichtet hiervon den Behördenleiter.

§ 16
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Der Anwärter kann nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden.

§ 17
Ausbildungszeugnisse

Der Ausbildungsleiter und der Leiter des fachtheoretischen Lehrgangs erstellen jeweils zum Ende der in § 9 Abs. 2 Nm. 2 bis 5 genannten Ausbildungsabschnitte zusammenfassende Zeugnisse, in denen Anlagen, Kenntnisse, Leistungen und Führung des Anwärters gewürdigt werden. Das Zeugnis schließt mit einer Note nach § 28.

§ 18
Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Erbringt ein Anwärter in dem fachtheoretischen Lehrgang A oder B oder der praktischen Ausbildung II eine schlechtere als „ausreichend“ bewertete Gesamtleistung, so tritt er in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück, wenn zu erwarten ist, daß er hierbei das Ausbildungsziel erreichen wird. Den Anschluß an den nächsten Ausbildungsjahrgang regelt der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel des Anwärters. Frühere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsabschnitte sind nicht zu wiederholen. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Rücktritt versagen und das Entlassungsverfahren nach § 16 einleiten, wenn der Anwärter das Nichterreichen des Ausbildungsziels zu vertreten hat. Der Rücktritt ist nur einmal statthaft.

(2) Erbringt der Anwärter auch in dem nochmals abgeleisteten Ausbildungsabschnitt nur eine schlechter als „ausreichend“ bewertete Gesamtleistung, so ist er zu entlassen. In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Dritter Teil
Die Anstellungsprüfung

Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften

§ 19
Grundsatz

(1) Die Prüfung für den mittleren Justizdienst ist Laufbahnprüfung im Sinne des Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen. Die Prüfung stellt fest, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach seinen Kenntnissen und seinem praktischen Geschick für den mittleren Justizdienst geeignet ist. Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in der Regel am Sitz des Oberlandesgerichts oder bei der Justizschule des Freistaates Sachsen Radebeul abgenommen.

Zweiter Abschnitt.
Prüfungsbehörden

§ 20
Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane

(1) Die Durchführung der Prüfung für den mittleren Justizdienst obliegt dem Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz sowie den Örtlichen Prüfungsleitern als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes.

(2) Prüfungsorgane in der Prüfung für den mittleren Justizdienst sind der Prüfungsausschuß für die Prüfung für den mittleren Justizdienst, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die Prüfung für den mittleren Justizdienst sowie die weiteren Prüfer für die Prüfung für den mittleren Justizdienst. In der mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfer in Prüfungskommissionen. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses können zusätzlich die Aufgaben als Prüfer wahrnehmen.

(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1.
dem Vorsitzenden;
2.
einem Beamten des gehobenen Justizdienstes;
3.
einem Beamten des mittleren Justizdienstes.

(4) Zu Prüfern können Richter, Staatsanwälte und Beamte des höheren Justizdienstes sowie Beamte des gehobenen und mittleren Justizdienstes bestellt werden. Lehrkräfte an der Justizschule des Freistaates Sachsen Radebeul sind in der Regel zu Prüfern zu bestellen.

§ 21
Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane

(1) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses; soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.

(2) Die Prüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann seine Befugnisse nach Absatz 1 auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiter als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes übertragen.

§ 22
Weisungsunabhängigkeit

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die weiteren Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 23
Bestellung und Entschädigung der Prüfungsorgane

(1) Der Staatsminister der Justiz bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuß bestellt die jeweiligen Prüfer; Wiederbestellungen erfolgen durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz tätig sind, und der Prüfer erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der weiteren Prüfer erfolgt jeweils auf fünf Jahre.

(3) Die Mitgliedschaft in dem Prüfungsausschuß und die Prüfereigenschaft enden mit Ablauf des Bestellungszeitraums nach Absatz z. Das Ende der Bestellung ist durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.

(4) Die Prüfervergütungen werden vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt.

§ 24
Beschlußfassung der Prüfungsausschüsse

Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit

§ 25
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiter

Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiter und Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiter bestellen. Zu Örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Die Örtlichen Prüfungsleiter unterstützen als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.

Dritter Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren

§ 26
Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, so ist er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

In Einzelfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluß und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 27
Verhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 26 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), so gilt folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer weniger als drei Fünftel der schriftlichen Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt;
2.
hat der Prüfungsteilnehmer mindestens drei Fünftel der schriftlichen Arbeiten bearbeitet, so hat er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufgaben innerhalb einer vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzendem des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen;
3.
eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, so hat er eine Verhinderung unverzüglich im Anschluß hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Verhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluß des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

§ 28
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen in der Prüfung für den mittleren Justizdienst sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Leistungen in der Prüfung
Note in Worten Beschreibung Note
sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht = Note 1
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht = Note 2
befriedigend eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht = Note 3
ausreichend einen Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = Note 4
mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = Note 5
ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nichtbehoben werden könnten = Note 6

(2) Den errechneten Durchschnittswerten entsprechen in der Prüfungsgesamtnote folgende Notenbezeichnungen:

Durchschnittswerte
von bis Note in Worten
1,00 – 1,50 sehr gut
1,51 – 2,50 gut
2,51 – 3,50 befriedigend
3,51 – 4,50 ausreichend
4,51 – 5,50 mangelhaft
5,51 – 6,00 ungenügend.

§ 29
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne daß die Gründe des § 27 Abs. 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet.

§ 30
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluß des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Ein Jahr nach Abschluß der Prüfung darf der Prüfungsausschuß von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 31
Hilfsmittel

Der Prüfungsausschuß läßt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung für den mittleren Justizdienst zu. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 32
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote „ungenügend“ (6) zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(4) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Prüfung für den mittleren Justizdienst beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2.

(5) Entscheidungen nach Absatz 1, 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuß binnen eines Jahres, nachdem eine Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt haben.

Vierter Abschnitt.
Prüfungsverfahren

§ 33
Zulassung zur Prüfung

(1) Ist anzunehmen, daß der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreichen wird, so stellt ihn der Präsident des Oberlandesgerichts zur Prüfung vor.

(2) Die Schriftliche Prüfung kann schon im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Wer den Vorbereitungsdienst noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn er den Vorbereitungsdienst bis zum Tag seiner mündlichen Prüfung beenden wird.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1.
der Bewerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat,
2.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte,
3.
sich zeigt, daß der Bewerber dauernd prüfungsunfähig ist.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf sind zu begründen.

§ 34
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Arbeiten werden vom Prüfungsausschuß ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben vier Stunden (Doppelaufgabe). Die schriftliche Prüfung wird in Chemnitz, Dresden und Leipzig abgenommen.

(2) Die schriftlichen Aufgaben sind aus folgenden Gebieten zu fertigen:

1.
Zivil- und Zivilprozeßrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,
2.
Straf- und Strafprozeßrecht, einschließlich des Vollstreckungswesens,
3.
Freiwillige Gerichtsbarkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Geschäftsstellentätigkeit,
4.
Protokollführung,
5.
Kostenrecht,
6.
Aktenordnung, Geschäftsstellentätigkeit sowie Haushalts- und Kassenwesen.

Eine Aufgabe kann auch mehrere der in Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Gebiete umfassen.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden an allen Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluß der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren.

§ 35
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden für den Freistaat Sachsen gemeinsam von je zwei Prüfern bewertet. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein. Bei mehr als 150 Prüfungsteilnehmern können für die Bewertung der Prüfungsarbeiten mehr als zwei Prüfer bestimmt werden.

(2) Können sich die Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note innerhalb der von den beiden Prüfern vorgeschlagenen Noten fest.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, so wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. Sofern der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die von ihm vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.

§ 36
Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Gesamtnote gemäß § 28 Abs. 2 gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Die Gesamtnote errechnet sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten, wobei die vierstündige Arbeit zweimal gezählt wird, geteilt durch sieben.

(2) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens ausreichend erreicht und nicht in mehr als drei der schriftlichen Arbeiten – die vierstündige Arbeit doppelt gerechnet – eine schlechtere Einzelnote als ausreichend erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Einzelnoten und die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekanntgegeben.

§ 37
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel am Sitze des Oberlandesgerichts oder an der Justizschule des Freistaates Sachsen Radebeul abgenommen.

(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen aus drei Prüfern:

1.
einem Richter, Staatsanwalt oder Beamten des höheren Justizdienstes als Vorsitzendem;
2.
einem Beamten des gehobenen Justizdienstes;
3.
einem Beamten des mittleren Justizdienstes.

(3) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

(5) Für jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(6) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete des § 34 Abs. 2, das staatsbürgerliche Wissen, das Beamtenrecht und die Allgemeinbildung. Die in § 38 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Gebiete werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission mit der etwa gleichen Prüfungszeit geprüft. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

§ 38
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sind drei Einzelnoten unter Verwendung der Notenstufen des § 28 zu erteilen, und zwar

1.
eine Note für die Gebiete des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3,
2.
eine Note für die Gebiete des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6,
3.
eine Note für das staatsbürgerliche Wissen, das Beamtenrecht und die Allgemeinbildung.

(2) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden.

§ 39
Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote gemäß § 28 Abs. 2 fest. Sie ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, geteilt durch zehn; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Die Doppelaufgabe wird doppelt gezählt

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote am Schluß der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als ausreichend ist.

(4) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung aufgrund der Prüfungsgesamtnote nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 40
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert ersichtlich ist. Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung mit der Notenstufe „ausreichend“ bestanden haben, wird das Zeugnis dahin erteilt, daß sie die Prüfung bestanden haben.

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

§ 41
Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert. Bei gleicher Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer; bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 42
Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden

1.
mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter eröffnet wird, daß er die Prüfung bestanden hat, oder
2.
mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

§ 43
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Die Wiederholung ist erst im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muß bei der Wiederholungsprüfung ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

(5) Das Staatsministerium der Justiz kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 44
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist im nächsten Prüfungstermin abzulegen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Prüfung beim Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzendem des Prüfungsausschusses zu stellen.

(2) § 43 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.

(4) Der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

§ 45
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ein Anwärter, der die zum ersten Mal nicht bestandene Prüfung wiederholen will, tritt zu einem weiteren Vorbereitungsdienst grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang ein. Der Antrag auf erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen beim Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes.

(3) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

Fünfter Abschnitt.
Prüfungsvergünstigungen

§ 46
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Prüfungsteilnehmer

(1) Schwerbehinderten und Gleichgestellten (§ 1 und § 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 [BGBl. S. 1421, ber. S. 1550], zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Schwerbehinderten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. In der mündlichen Prüfung können auf Antrag des Schwerbehinderten und Gleichgestellten angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis ist durch amtsärztliches Zeugnis zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47
(aufgehoben) 1

§ 48
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. September 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann