Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Vereinigungen der Jäger
(JäVeVO)

Vom 28. Januar 1993

Aufgrund von § 53 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird verordnet:

§ 1
Anerkennung

Eine Vereinigung der Jäger ist als Vereinigung im Sinne von § 53 SächsLJagdG und § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), anzuerkennen, wenn sie mehr als die Hälfte der Inhaber von im Freistaat Sachsen erteilten Jahresjagdscheinen vertritt.

§ 2
Mitwirkung der anerkannten Vereinigung der Jäger

Die Jagdbehörde hat der anerkannten Vereinigung der Jäger in den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. Januar 1993

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen