Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung des touristischen Informations- und Reservierungssystems TOURBU Sachsen“ vom 25. Juli 1997

Vom 1. September 2000

I.

Die Richtlinie des SMWA vom 25. Juli 1997 (SächsABl. S. 926) wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1.1 und 1.2 werden gestrichen.
2.
Nummer 1 „Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage“ erhält folgende neue Fassung:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus und der Betreibung des sächsischen Informations- und Reservierungssystems (IRS) TOURBU Sachsen und dessen Integration in ein deutschlandweites Informations- und Reservierungssystem sowie Aktivitäten der Deutschland Informations- und Reservierungsgesellschaft (DIRG)¹. Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
3.
Der unter Nummer 3 genannte Kreis der Zuwendungsempfänger wird ergänzt um:
TMGS Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH,
Stadtmarketing Chemnitz GmbH,
Dresden Werbung und Tourismus GmbH.
4.
Der Landesfremdenverkehrsverband Sachsen e.V. wird als Zuwendungsempfänger gestrichen.
5.
Unter Nummer 3 wird weiterhin geändert:
Die Bezeichnung „Fremdenverkehrsverband“ wird bei den Verbänden Erzgebirge, Sächsisches Burgen- und Heideland, Sächsisches Elbland und Vogtland durch die Bezeichnung „Tourismusverband“ ersetzt. Die Bezeichnung „Fremdenverkehrs-Regionalverband Westsachsen e.V.“ wird durch die Bezeichnung „Tourismusverband Westsachsen/Zwickau e.V.“ ersetzt.
6.
Dem Abschnitt 4.1 wird folgender neuer Satz angefügt:
„Die TMGS muss diese Voraussetzung nicht erfüllen, da sie für die Gesamtbetreuung des IRS TOURBU zuständig ist.“
7.
Bei Abschnitt 4.2 wird nach dem Wort DIRG eine hochgeschriebene Ziffer „¹“ eingefügt.
8.
Nach Nummer 5.3 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
„6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszweckes gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.“
9.
Nummer 6 „Verfahren“ sowie die Untergliederungen 6.1 bis 6.5 werden in 7 „Verfahren“ sowie Untergliederungen 7.1 bis 7.5 geändert.
10.
In Nummer 7.1 werden die Worte „… bis zum 31. Oktober des Vorjahres.“ gestrichen.
11.
Nummer 7.1 „Antragsverfahren“ werden folgende neue Sätze angefügt:
„Jeder Antragsteller hat mit der Antragstellung den Nachweis zu erbringen, dass gemäß der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) ausgeschrieben wurde. Dem Förderantrag sollen für die beantragte zu fördernde Maßnahme mindestens drei Angebote beigefügt sein. Handelt es sich um Netz- und Serviceleistungen, die mehrjährig vertraglich vereinbart sind, ist der Servicevertrag in Kopie der Antragstellung beizufügen.“
12.
Nummer 7 „Inkrafttreten/Außerkrafttreten“ wird in Nummer 8 „In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten“ geändert.
13.
Am Ende der Richtlinie wird folgender Endnotentext angefügt:
„¹ Die DIRG beendet vertragsgemäß zum 31. Dezember 2000 ihre Arbeit. An ihre Stelle können andere Institutionen oder Einrichtungen treten, wie zum Beispiel die DZT.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft.

Dresden, den 1. September 2000

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer