Historische Fassung war gültig vom 01.01.2008 bis 31.03.2014

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum

Vom 29. August 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2008

Aufgrund von § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Führung des Grundbuches in Sachsen (Sächsisches Grundbuchgesetz) vom 13. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 153) wird verordnet:

§ 1
außer Kraft 1

§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch (MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259) entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt. 2

§ 3
Besonderes Grundbuchblatt

Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen. Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.

§ 4
Bestandsverzeichnis

(1) In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen:

  1. die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,
  2. die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,
  3. Veränderungen der in Ziffer 1 bezeichneten Eintragungen.
Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.

(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen.

(4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.

§ 5
Erste Abteilung

In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

§ 6
Grundpfandrechtsbriefe

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist.

§ 7
Eintragungsersuchen

Bezüglich des aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.

§ 8
Inkrafttreten 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. August 1991

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heftmann