Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Augusthochwasser 2002
(FR Katastrophenbekämpfung August 2002)

Vom 24. Januar 2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
  • der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. EG L 311/3 vom 14. November 2002),
  • der Vereinbarung zwischen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Dezember 2002 zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 zur Gewährung einer Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Finanzierung von Nothilfemaßnahmen (Anlage 1),
  • der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist,
  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118), und
  • nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen zur Erstattung der Kosten für folgende Maßnahmen:
  • Hilfseinsätze der Polizeien, Feuerwehren, Katastrophenschutzbehörden, privaten Hilfsorganisationen und anderer an der Katastrophenbekämpfung Beteiligter während der Katastrophe,
  • Evakuierung und vorübergehende Unterbringung der vom Augusthochwasser 2002 betroffenen Bevölkerung, ihre Verpflegung und medizinische Versorgung während und nach der Katastrophe und
  • die sich der Katastrophe unmittelbar anschließenden vorläufigen Aufräumarbeiten in den überfluteten Gebieten, fachgerechte Entsorgung und Deponierung der in Folge des Hochwassers angefallenen Abfälle, fachgerechte Abtragung und Lagerung von kontaminiertem Erdreich sowie der abschließenden Sicherung der Abfallbeseitigungsanlagen.
1.2
Erstattet werden ausschließlich Kosten, die unmittelbar durch das Augusthochwasser 2002 an der Elbe und ihren Nebenflüssen verursacht worden sind.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Bewilligungsbehörden auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Bestimmungen in der VO (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 und der hierzu geschlossenen Vereinbarung vom 12. Dezember 2002.
2
Gegenstand der Förderung
 
Erstattet werden können Kosten oder Ausgaben für folgende Maßnahmen:
2.1
Aus dem Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales:
  • Kosten der Evakuierung von Krankenhäusern einschließlich der nicht über die Krankenkassen zu ersetzenden Kosten zur Patientenversorgung sowie Unterbringung und Versorgung,
  • Kosten der Evakuierung der Bevölkerung aus Pflege- und Behindertenheimen sowie anderen sozialen Einrichtungen einschließlich der zusätzlichen Kosten für ihre vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung während und nach der Hochwasserkatastrophe (längstens bis zum 30. Juni 2003),
  • Ausgaben der Gesundheitsämter für medizinische Vorsorgemaßnahmen.
Erstattungsfähig sind insbesondere
  • Ausgaben für Schutzimpfungen von Helfern und Hilfskräften,
  • Kosten für den Transport der Bevölkerung in die Not- und Zwischenunterkünfte,
  • Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie die zusätzliche medizinische und pflegerische Versorgung der Evakuierten, soweit diese nicht über Kranken- und Pflegekassen, Jugend- beziehungsweise Sozialhilfeträger oder andere Dritte abgedeckt sind,
  • Kosten der unmittelbar anschließenden Aufräumarbeiten in den im ersten Spiegelstrich genannten Einrichtungen einschließlich der erforderlichen hygienischen Maßnahmen (zum Beispiel Desinfektion).
Die Kosten für den Abtransport von Sachen aus den Hochwassergebieten sind nicht erstattungsfähig.
2.2
Aus dem Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern:
  • Kosten der Katastrophenbekämpfung im Sinne von § 27 Abs. 2, 1. Alt. Gesetz über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist,
  • Kosten für die Beseitigung der Katastrophenschäden im Sinne von § 27 Abs. 2, 2. Alt. Sächsisches Katastrophenschutzgesetz ,
  • die Kosten für den örtlichen Hilfseinsatz der Feuerwehren und
  • die Hochwasserbekämpfungskosten der von dem Augusthochwasser 2002 an der Elbe und ihren Nebenflüssen direkt betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte, auch wenn diese keinen Katastrophenalarm ausgelöst haben.
Erstattungsfähig sind insbesondere
  • Personalkosten (zum Beispiel Fortzahlung der Löhne und Gehälter, Entschädigungen, Schadensersatz), einschließlich der Kosten der Versorgung der Hilfskräfte während des Einsatzes mit Ausnahme der Kosten gemäß § 27 Abs. 3 SächsKatSG ,
  • Betriebskosten für die bei den Hilfseinsätzen verwendeten Fahrzeuge und Geräte (zum Beispiel Kraftstoff, Reinigung),
  • Kosten für Verbrauchsmittel (zum Beispiel Ölbinder),
  • Kosten für die Instandsetzung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und sonstigen Einsatzfahrzeugen und -geräten, die während der Hilfseinsätze beschädigt worden sind,
  • Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und sonstigen Einsatzfahrzeugen sowie Ausrüstungsgegenständen bei wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust,
  • Kosten der sich der Katastrophe unmittelbar anschließenden vorläufigen Aufräumarbeiten in den überfluteten Gebieten und der fachgerechten Abtragung kontaminierten Bodens einschließlich der Kosten für den Abtransport der Abfälle und des kontaminierten Bodens zu Anlagen, Einrichtungen oder Flächen, auf denen die dauerhafte Ablagerung nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzKrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342) geändert worden ist, zugelassen wurde, und von Zwischenlagern,
  • Kosten sonstiger Evakuierungsmaßnahmen.
2.3
Aus dem Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft:
  • Kosten der fachgerechten Ablagerung von Abfällen, die in den vom Hochwasser im August 2002 betroffenen Gebieten angefallen sind und die zur Verhinderung von Seuchen und zur Gewährleistung freier Zugänge zu den betroffenen Gebieten außerhalb des Rahmens der öffentlichen, satzungsgeregelten Abfallentsorgung schnell und ohne Zuordnung zu den Verursachern entsorgt werden mussten (Hochwasserabfälle). Die Ablagerung muss in dafür zugelassene Anlagen oder Einrichtungen oder auf Flächen, auf denen die dauerhafte Ablagerung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zugelassen wurde, erfolgt sein.
  • in begründeten Ausnahmefällen Kosten, die durch die Abdeckung der für die Ablagerung außerhalb von Deponien zugelassenen Flächen entstanden sind,
  • Ausgaben für Gutachten, wenn die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung erforderlich war.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, erster und zweiter Spiegelstrich können von den Trägern der dort genannten Einrichtungen beantragt werden.
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, dritter Spiegelstrich können von Landkreisen und Kreisfreien Städten beantragt werden.
3.2
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 können von Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten beantragt werden.
3.3
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.3 können von Landkreisen und Kreisfreien Städten beantragt werden.
4
Weitergabe von Zuwendungen
4.1
Soweit der Zuwendungsempfänger die Maßnahme nicht selbst durchgeführt hat oder den Zuwendungszweck nicht selbst erfüllt, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise an Dritte weitergeben darf, die die Maßnahme durchgeführt haben oder derer sich der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszweckes bedient. Lässt die Bewilligungsbehörde die Weitergabe der Zuwendung zu, so hat sie auch zu bestimmen, welche Bestimmungen der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) bei der Weitergabe der Zuwendung gegenüber dem Letztempfänger zu treffen hat. Nummer 12 der VwV zu § 44 SäHO beziehungsweise Nummer 12 VVK finden Anwendung.
4.2
Die Landkreise haben den Gemeinden die Ablagerungskosten zu erstatten und zu diesem Zweck die Zuwendung weiterzugeben, sofern die Gemeinden die Ablagerung von Hochwasserabfällen in Abstimmung mit den Landkreisen oder aufgrund unverzüglichen Handlungsbedarfes durchgeführt oder veranlasst haben.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Für Maßnahmen, die noch nicht abgeschlossen sind (zum Beispiel Ersatzbeschaffung von Feuerwehr-, Rettungs- und Einsatzfahrzeugen gemäß Nummer 2.2, vorübergehende Unterbringung von Evakuierten in Zwischenunterkünften nach Nummer 2.1), hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er unter den in Betracht kommenden Lösungen die wirtschaftlichste Lösung ausgewählt hat. Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob die im Antrag angegebenen Ausgaben in der Größenordnung vergleichbarer Vorhaben liegen.
5.2
Beachtung von Vergabevorschriften
Die Ersatzbeschaffung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und sonstigen Einsatzfahrzeugen und -geräten gemäß Nummer 2.2 hat nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) zu erfolgen. Vorhaben, bei denen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge (vergleiche Nummer 3.1 ANBest-K) nach nationalem Recht oder den Richtlinien der Europäischen Union nicht beachtet werden, sind von der Förderung auszuschließen. Die Bewilligungsbehörde hat sich anhand der Vergabevermerke vor der Auszahlung von Zuwendungen von der ordnungsgemäßen Auftragsvergabe zu überzeugen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe (oder bei Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte im Wege des Verhandlungsverfahrens) vergeben werden, wenn die Erbringung der Leistung als besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4 f) VOL/A beziehungsweise § 3a Nr. 2 d) VOL/A anzusehen ist. Bei der freihändigen Vergabe sind mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen. Die beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnehmerwettbewerb wird für alle kurzfristig durchzuführenden Ersatzmaßnahmen zugelassen, die gegenüber dem Zustand vor dem Schadensereignis keine wesentliche Änderung herbeiführen. Abweichungen vom Grundsatz der unbeschränkten öffentlichen Vergabe und von den Nebenbestimmungen sind von der Bewilligungsbehörde zu bewerten. Werden erhebliche Vergabeverstöße festgestellt, sind die Zuwendungsbescheide aufzuheben und gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuwendungen zurückzufordern.
5.3
Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
5.3.1
Ausnahmen vom förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn ( Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO beziehungsweise Nummer 1.3 VVK)
Die Regelungen zum förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn finden mit Ausnahme der Ersatzbeschaffung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und sonstigen Einsatzfahrzeugen nach Nummer 2.2 keine Anwendung auf die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen.
5.3.2
Für Ersatzbeschaffungen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und sonstigen Einsatzfahrzeugen gemäß Nummer 2.2 wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gilt das Vorhaben, sobald ein auf die Ausführung bezogener Vertrag abgeschlossen worden ist.
5.3.3
Ist in einem auf die Ausführung des Vorhabens bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen vereinbart, gilt erst eine Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers als Maßnahmebeginn im Sinne der Vorl. VwV zu § 44 SäHO .
5.3.4
Die Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn bedarf einer abgeschlossenen sachlichen Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen. Mit der Zustimmung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Vorhabens einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko.
In der Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn sind die ausdrücklichen Hinweise aufzunehmen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
5.4
Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme
5.4.1
Auf die Einholung einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme kann auch bei Maßnahmen nach Nummer 2.2, neunter Spiegelstrich verzichtet werden.
5.4.2
Bei Verzicht auf Einholung der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme hat das zuständige Fachreferat des Regierungspräsidiums die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Ersatzbeschaffung nach Nummer 2.2., neunter Spiegelstrich zu bestätigen.
6
Zuwendungsart, Finanzierungsform und Höhe der Zuwendung
6.1
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten gewährt. Maßnahmen nach Nummer 2.3, erster Spiegelstrich werden nur bis zu einer Höhe von maximal 55 €/t abgelagerten Abfall bezuschusst.
6.2
Bemessung der Zuwendungen
Die Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2, neunter Spiegelstrich sind nur zuwendungsfähig, wenn die Fahrzeuge oder Geräte den jeweils geltenden DIN-Normen, Prüfbestimmungen, Verwaltungsvorschriften und Ausnahmeregelungen entsprechen. Zuwendungsfähig ist nur die in den Vorschriften festgelegte Mindestausstattung.
Der Einbau von zusätzlicher Ausrüstung in Fahrzeuge ist zulässig, soweit dadurch die normgerechte Ausrüstung und die Funktion des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird. Diese zusätzliche Ausstattung ist nicht zuwendungsfähig.
Ausgaben für die Instandsetzung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und sonstigen Einsatzfahrzeugen und -geräten sind zuwendungsfähig, wenn sie für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebszustandes ab dem Eintritt des Schadensereignisses erforderlich waren.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die nachfolgenden Bestimmungen 7.1 bis 7.3 ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß Vorl. VwV zu § 44 SäHO beziehungsweise die VVK und sind unverändert in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen.
7.1
Die Zweckbindungsfrist nach Nummer 2.2, neunter Spiegelstrich beträgt für
Zweckbindungsfrist
Einsatzfahrzeuge Zweckbindungsfrist in Jahren
– Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr: 15 Jahre
– Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes: mindestens vier Jahre
(im Zuwendungsbescheid zu konkretisieren)
– Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes und sonstige Einsatzfahrzeuge:
          bis 3,5 t GG:
10 Jahre
          über 3,5 t GG: 15 Jahre
– für Ausrüstungsgegenstände: fünf Jahre.
7.2
Der Bewilligungszeitraum (vergleiche Nummer 4.2.5 zu § 44 SäHO beziehungsweise 4.2.5 VVK) endet am 28. November 2003. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt werden. Der Zuwendungsempfänger kann nur diejenigen Ausgaben oder Kosten als zuwendungsfähig geltend machen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallen.
7.3
Die Bewilligungsbehörde behält sich den teilweisen oder vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor, sofern die Ausgaben oder Kosten für die durch den Zuwendungsbescheid geförderten Maßnahmen von Versicherungen oder Dritten getragen werden.
7.4
Neben dem Sächsischen Rechnungshof ist im Zuwendungsbescheid auch dem Europäischen Rechnungshof, den Organen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Unabhängigen Stelle ein Prüfrecht beim Zuwendungsempfänger vorzubehalten.
8
Verfahren
8.1
Antragsverfahren
8.1.1
Verfahrensbeteiligte
Bewilligungsbehörden nach dieser Richtlinie sind die Regierungspräsidien.
8.1.2
Antragstellung
Die vollständigen Antragsunterlagen sind in einfacher Ausfertigung bis spätestens zum 15. April 2003, für Maßnahmen nach Nummer 2.2, neunter Spiegelstrich bis zum 16. Juni 2003 bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. Der Antrag ist gemäß dem Muster in Anlage 2 zu dieser Richtlinie zu stellen.
Bereits in den Bewilligungsbehörden vorliegende Anträge sind gegebenenfalls zu ergänzen. Das Regierungspräsidium nimmt die eingehenden Anträge entgegen und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit.
8.1.3
Antragsunterlagen
  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung;
  • Kostenzusammenstellung, gegliedert nach tatsächlich vorliegenden Rechnungen und Kostenaufstellungen;
  • Bei Anträgen für Zuwendungen nach Nummer 2.1 ist eine durch Rechnungen untersetzte Aufstellung der Kosten sowie der von Krankenkassen, Pflegekassen, Jugend- beziehungsweise Sozialhilfeträger sowie sonstigen Dritten hierfür gewährten Mittel beizufügen.
  • Bei Anträgen für Zuwendungen nach Nummer 2.3 ist die Rechnung des Betreibers der Anlage, in der die Hochwasserabfälle abgelagert wurden, vorzulegen. In der Rechnung sind die Hochwasserabfälle nach Art, Menge und Ablagerungsort sowie die Zulässigkeit der Ablagerung und die Deponierungskosten auszuweisen.
  • Sind bei Maßnahmen nach Nummer 2.3, erster und zweiter Spiegelstrich die Landkreise selbst Betreiber der Anlagen, ist lediglich eine Kostenaufstellung vorzulegen. Die Richtigkeit der Kostenaufstellung ist von dem örtlich zuständigen Staatlichen Umweltfachamt zu bescheinigen.
8.2
Bewilligungsverfahren
8.2.1
Der Zuwendungsbescheid wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Regierungspräsidium erlassen. Die Bewilligungsbescheide an Krankenhäuser sind nur nach vorheriger Zustimmung durch das SMS zu erlassen.
8.2.2
Nummer 5.1 VwV zu § 44 SäHO gilt mit der Maßgabe, dass die ANBest-P mit Ausnahme ihrer Nummern 1.4, 5.4 und 6.6 und die ANBest-K mit Ausnahme ihrer Nummern 1.3 und 5.4 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen sind.
8.3
Durchführung, Auszahlung der Zuwendung, Überwachung und Verwendungsnachweis
8.3.1
Die Prüfung des Verwendungsnachweises als begleitende und abschließende Erfolgskontrolle über die geförderten Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
8.3.2
Auszahlungsanträge können spätestens bis 1. Dezember 2003 gestellt werden. Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Auszahlungen erfolgen nur auf der Basis tatsächlicher Ausgaben, die vom Zuwendungsempfänger durch die Vorlage von Originalrechnungen mit entsprechenden Zahlungsbelegen oder Kostenaufstellungen nachzuweisen sind.
8.3.3
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger vor Auszahlung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dazu gehören die quittierten Zahlungsbelege zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung. Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 ist an Stelle der Zahlungsbelege die vom örtlich zuständigen Staatlichen Umweltfachamt bescheinigte Kostenaufstellung vorzulegen.
8.3.4
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Projektes und kennzeichnet die Originalbelege vor der Rückgabe an den Zuwendungsempfänger mit einem Vermerk über die erfolgte Förderung. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
9
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Anrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften nach § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
10
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie wird im Einvernehmen mit der Sächsischen Staatskanzlei und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erlassen. Sie tritt mit Wirkung zum 27. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Dresden, den 24. Januar 2003

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Dr. Michael Antoni
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Anlage 1
zur FR Katastrophenbekämpfung August 2002

Vereinbarung
zur Umsetzung der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 zur Gewährung einer Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union
zur Finanzierung von Nothilfemaßnahmen

zwischen

der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „die Gemeinschaft“, vertreten durch die Europäische Kommission, nachstehend „die Kommission“, die vertreten wird durch den für Regionalpolitik zuständigen Kommissar Michel Barnier,

und

der Bundesrepublik Deutschland, nachstehend „Empfängerstaat“, vertreten durch die Bundesregierung.

Artikel 1
Gegenstand

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union beteiligt sich an der Finanzierung von Nothilfemaßnahmen im Anschluss an die Flutkatastrophe vom August 2002 in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Finanzhilfe in Höhe von EUR  444 Mio., die von der Kommission nach den Bestimmungen der Entscheidung C(2002)4620 der Kommission sowie dieser Vereinbarung gewährt wird.

Artikel 2
Standort

Die Operationen erfolgen in der Bundesrepublik Deutschland in der oder den von der Katastrophe direkt betroffenen Regionen, die in dem der Entscheidung als Anhang 1 beigefügten Antrag des Staates aufgeführt sind.

Artikel 3
Durchführung

Für die Auswahl der Einzelmaßnahmen und die Durchführung der Finanzhilfe im Rahmen dieser Vereinbarung ist der Empfängerstaat zuständig, der dabei den Bedingungen dieser Vereinbarung Rechnung trägt. Der Empfängerstaat übt diese Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und gemäß den Bestimmungen der EU-Haushaltsordnung für die geteilte Verwaltung aus.

Artikel 4
Koordinierung der Durchführung der Finanzhilfe

Für den Empfängerstaat ist das Bundesministerium der Finanzen die für die Durchführung der Finanzhilfe zuständige Stelle.

Artikel 5
Arten von Maßnahmen

Die Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union trägt zur Finanzierung von Operationen im Zusammenhang mit folgenden Arten von Maßnahmen bei:

  • Erstattung der von Deutschland getragenen Kosten für die Mobilisierung der für die unmittelbaren Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste, hierzu zählen insbesondere die während der Katastrophe entstandenen Kosten für die Hilfseinsätze der Feuerwehren, der Polizeien und Katastrophenschutzbehörden, des Technischen Hilfswerkes, des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr sowie die Kosten für die vorläufige, vorübergehende Unterbringung der Bevölkerung, ihre Verpflegung und medizinische Versorgung einschließlich der Kosten für die unmittelbar anschließenden vorläufigen Aufräumarbeiten der überfluteten Gebiete, der fachgerechten Entsorgung und Deponierung der angeschwemmten Abfälle, der fachgerechten Abtragung und Lagerung von kontaminiertem Erdreich sowie der abschließenden Sicherung der Abfallbeseitigungsanlagen;
  • Erstattung der von Deutschland getragenen Kosten zur unverzüglichen Sicherung der Schutzeinrichtungen, hierzu gehören insbesondere Hochwasserschutzanlagen sowie die Wiederherstellung von Gewässern einschließlich Nebenanlagen, wie zum Beispiel Ufermauern und Dämme an Flussläufen;
  • Aufwendungen zum kurzfristigen Wiederaufbau der technischen Infrastruktur (Energieversorgung, Straßen, Plätze, Kläranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen und Deponien) sowie der sozialen Infrastruktur (Kindertagesstätten, Schulen, städtische und private Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime einschließlich der entsprechenden Einrichtungen der Wohlfahrtsverbände);
  • Aufwendungen zum kurzfristigen Wiederaufbau der Infrastruktur im ländlichen Raum (Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen, land- und forstwirtschaftliche Wege einschließlich Brücken, Kleingartenanlagen).

Artikel 6
Finanzkontrolle durch den Empfängerstaat

1.
Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ist in erster Linie der Empfängerstaat für die Finanzkontrolle im Zusammenhang mit der Finanzhilfe verantwortlich.
2.
Der Empfängerstaat trägt die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung und insbesondere dafür,
 
a)
dass die an der Verwaltung und Durchführung der Finanzhilfe beteiligten Einrichtungen ein Rechnungsführungssystem verwenden, welches die Identifizierung sämtlicher Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzhilfe ermöglicht;
 
b)
dass die im Rahmen der Finanzhilfe finanzierten Operationen ordnungsgemäß sind und dass insbesondere interne Kontrollmaßnahmen entsprechend den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt werden
3.
Die Verwaltung und Kontrolle durch den Empfängerstaat sehen einen ausreichenden Prüfpfad vor, der es insbesondere ermöglicht,
 
a)
die der Kommission übermittelte Aufstellung und Begründung der Ausgaben mit den einzelnen Kostenaufstellungen und Belegen zu vergleichen, die auf den verschiedenen Verwaltungsebenen und von den die Operationen durchführenden Einrichtungen und Unternehmen aufbewahrt werden;
 
b)
die Zuteilung und Überweisung der Gemeinschaftsmittel zu prüfen.
4.
Der Empfängerstaat führt anhand einer geeigneten Stichprobe Kontrollen der Operationen durch, um die Wirksamkeit der errichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie die auf den verschiedenen Ebenen ausgestellten Ausgabenerklärungen selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse nachzuprüfen.

Artikel 7
Finanzkontrolle durch die Kommission

  1. Beamte oder Bedienstete der Kommission können insbesondere im Stichprobenverfahren Aktenkontrollen und Vor-Ort-Kontrollen der aus dem Fonds finanzierten Operationen durchführen, um die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeitstag beträgt. Die Kommission setzt den Empfängerstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder Bedienstete des Empfängerstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.
  2. Die Kommission kann vom Empfängerstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer oder mehrerer Operationen eine Vor-Ort-Kontrolle verlangen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.
  3. Die zuständigen Behörden des Empfängerstaats halten der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof in den drei Jahren nach dem endgültigen Abschluss der Intervention alle Belege für die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen getätigten Ausgaben zur Verfügung.

Artikel 8
Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe

  1. Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 der Entscheidung zur Gewährung der Finanzhilfe legt der Empfängerstaat der Kommission einen Bericht über die Verwendung der Finanzhilfe vor. Dieser Bericht enthält eine Aufstellung und Begründung der Ausgaben, die vom Empfängerstaat im Rahmen der von der Kommission gewährten Finanzhilfe getätigt wurden. Diese Aufstellung enthält:
    • das Verzeichnis der Operationen gemäß Artikel 5, aufgeschlüsselt nach Arten von Maßnahmen, den Gesamtbetrag der tatsächlich entstandenen und getätigten Ausgaben sowie den entsprechenden Finanzierungsbetrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der diesen Operationen insgesamt zugewiesen wurde;
    • die für die Durchführung der einzelnen Operationen zuständigen Einrichtungen.
  2. In dem Bericht sind die vom Empfängerstaat beschlossenen oder geplanten Präventivmaßnahmen anzugeben, die das Ausmaß der Schäden begrenzen und, soweit möglich, die Wiederholung solcher Katastrophen verhindern sollen.
  3. Außerdem enthält der Bericht eine Erklärung des Empfängerstaats, wonach
    • die in der Aufstellung und Begründung der Ausgaben genannten Operationen nicht aus einer anderen gemeinschaftlichen oder internationalen Finanzierungsquelle unterstützt wurden,
    • die Ausgaben gemäß Artikel 4 der Entscheidung zur Gewährung der Finanzhilfe nicht durch Erstattungen oder Schadensersatzleistungen durch Dritte gedeckt sind,
    • gegebenenfalls die erforderlichen Verfahren eingeleitet wurden, Erstattungen oder Schadensersatzleistungen durch Dritte zu erreichen.

Artikel 9
Gültigkeitsvermerk

Der Empfängerstaat legt der Kommission beim Abschluss der Intervention die Gültigkeitsvermerke der in Anhang 1 genannten nationalen Behörden vor, die von Personen oder Stellen erstellt worden sind, die in ihrer Funktion von der mit der Durchführung betrauten Stellen unabhängig sind. Die Vermerke enthalten einen Überblick über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie eine zusammenfassende Schlussfolgerung zu der Gültigkeit der gemeldeten Ausgaben und zu der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Operationen.
Anhang II enthält ein indikatives Muster für diesen Vermerk.

Kopenhagen, den 12. Dezember 2002, in zweifacher Ausfertigung

Für die Kommission
Michel Barnier
Für Regionalpolitik
zuständiger Kommissar

Für die Bundesrepublik Deutschland
Joseph Fischer
Bundesminister des Auswärtigen

Anhang I
Für die Koordinierung und die Durchführung
der Finanzhilfe zuständige nationale Behörden

1.1
Für die Koordinierung der Durchführung zuständige Stelle (in Artikel 4 der Vereinbarung bezeichnet):
1.2
Name: Bundesministerium der Finanzen
1.3
Anschrift: Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
2
Für die Durchführung der Finanzhilfe zuständige Stellen
2.1
Name: Bundesministerium der Finanzen
2.1.1
Anschrift: Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
2.1.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: Einsatzkosten Bund.
2.1.3
Standort: Berlin.
2.2
Name: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
2.2.1
Anschrift: Scharnhorststraße 34–37, 10115 Berlin.
2.2.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: Energieversorgung.
2.2.3
Standort: Berlin.
2.3
Name: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
2.3.1
Anschrift: Rochusstraße 1, 53123 Bonn.
2.3.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: Ländlicher Raum.
2.3.3
Standort: Bonn.
2.4
Name: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
2.4.1
Anschrift: Invalidenstraße 44, 10115 Berlin.
2.4.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: Technische Infrastruktur.
2.4.3
Standort: Berlin.
2.5
Name: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
2.5.1
Anschrift: Odeonsplatz 4, 80539 München
2.5.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: alle
2.5.3
Standort: München
2.5.4
Region: Bayern
2.6
Name: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Referat 21
2.6.1
Anschrift: Steinstraße 104–106, 14480 Potsdam
2.6.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: alle
2.6.3
Standort: Potsdam
2.6.4
Region: Brandenburg
2.7
Name: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
2.7.1
Anschrift: Schlossstraße 9–11, 19053 Schwerin
2.7.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: alle
2.7.3
Standort: Schwerin
2.7.4
Region: Mecklenburg-Vorpommern
2.8
Name: Niedersächsisches Innenministerium
2.8.1
Anschrift: Lavesallee 6, 30169 Hannover
2.8.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: alle
2.8.3
Standort: Hannover
2.8.4
Region: Niedersachsen
2.9
Name: Sächsische Staatskanzlei, Leitstelle Wiederaufbau
2.9.1
Anschrift: Archivstraße 1, 01097 Dresden
2.9.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: alle
2.9.3
Standort: Dresden
2.9.4
Region: Freistaat Sachsen
2.10
Name: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
2.10.1
Anschrift: Editharing 40, 39108 Magdeburg
2.10.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: alle
2.10.3
Standort: Magdeburg
2.10.4
Region: Sachsen-Anhalt
2.11
Name: Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein
2.11.1
Anschrift: Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel
2.11.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: alle
2.11.3
Standort: Kiel
2.11.4
Region: Schleswig-Holstein
2.12
Name: Thüringer Innenministerium
2.12.1
Anschrift: Steigerstraße 24, 99096 Erfurt
2.12.2
In die Zuständigkeit der Stelle fallende Arten von Maßnahmen: alle
2.12.3
Standort: Erfurt
2.12.4
Region: Thüringen

Anhang II

Anlage 2

Anlagen zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
des Freistaates Sachsen zum Ausgleich der Kosten der Katastrophenbekämpfung
 Augusthochwasser 2003 vom 24. Januar 2003

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7