Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Verordnung für ausländische akademische Grade

Vom 21. Februar 2000

Aufgrund von § 31 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Verfahren zur Genehmigung und die Form der Führung ausländischer akademischer Grade (Sächsische Verordnung für ausländische akademische Grade – SächsVOAAGr) vom 20. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 610) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618, 1620), der Nachweis einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des § 5 AuslG.“
2.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ausländer, die einen Asylantrag nach dem AsylVfG gestellt haben, müssen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AuslG beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung gemäß § 27 AuslG nachweisen.“
3.
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „des Registrierscheines und“ gestrichen.
4.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft.

Dresden, den 21. Februar 2000

Der Staatsminister für
Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer