Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz
zum Unterhaltsvorschußgesetz
(SächsAüGUVG)
Vom 10. Juli 1995
Der Sächsische Landtag hat am 15. Juni 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Die Durchführung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165) wird den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, die örtliche Träger der Jugendhilfe sind, als Weisungsaufgabe übertragen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 10. Juli 1995
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler