Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Änderung der Sozialanerkennungsverordnung

Vom 7. Februar 2002

Aufgrund von § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (Sozialanerkennungsverordnung – SozAnerkVO) vom 25. August 1998 (SächsGVBl. S. 494) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach dem Wort „Gesundheit“ die Angabe „, Jugend“ eingefügt.
2.
In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „SächsSozAnerkG“ durch folgende Angabe ersetzt: „des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Abschluß“ die Angabe „oder einem auf der Grundlage von Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit dem Abschluss als staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge gleichgestellten Ausbildungsabschluss oder einem universitären Abschluss im Fachgebiet Sozialarbeit/Sozialpädagogik“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Die Fachkraft mit einem universitären Abschluss im Fachgebiet Sozialarbeit/Sozialpädagogik muss eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen oder Heilpädagogen nachweisen.“
 
b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276) erfolgreich abgeleisteten sechs praxisintegrierten Studienabschnitte stehen dem Berufspraktikum gemäß § 1 Abs. 2 SächsSozAnerkG gleich.“
4.
In § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Februar 2002

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler