Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle
gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz

Vom 22. Oktober 2003

Aufgrund von § 94 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4630) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443), die durch Artikel 42 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung „Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe -“ gestrichen.

2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter.“
 
b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die anderen Mitglieder haben jeweils zwei Stellvertreter.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des Stellvertreters“ durch die Worte „eines Stellvertreters“ ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Zahl „500“ durch die Zahl „750“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die nach § 13 Abs. 1 festgesetzte Gebühr trägt die unterliegende Vertragspartei. Soweit eine Vertragspartei nur teilweise unterliegt oder ein Vergleich geschlossen wird, werden die Gebühren verhältnismäßig geteilt.“
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 346)“ die Angabe „, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 1354)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
6.
In § 15 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3113)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17
Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 beginnt die erste Amtsperiode der neu hinzu tretenden zweiten Stellvertreter mit deren Bestellung. Abweichend von § 4 Abs. 2 endet ihre erste Amtsperiode mit Ablauf der Amtsperiode des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder und Stellvertreter.
(2) Für Anträge, die vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle eingegangen sind, ist § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Oktober 2003

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Änderungsvorschriften