Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen

Vom 27. November 2001

Der Sächsische Landtag hat am 25. Oktober 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
    „4. für Kinder der Jahrgänge ab 2001 für neun Monate.“
  2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „1998“ durch die Angabe „2000“ ersetzt.
  3. § 8 wird wie folgt gefasst:

    „§ 8
    Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

    (1) Bei der Ausführung dieses Gesetzes finden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

    (2) Abweichend von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 BErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645) bereits für Kinder, die ab dem 1. Januar 1999 geboren oder in Obhut genommen worden sind.“

  4. § 10 wird wie folgt gefasst:

    „§ 10
    Übergangsregelungen

    (1) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 geboren oder in Obhut genommen worden sind, gilt § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423).

    (2) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1999 geboren oder in Obhut genommen worden sind, gilt § 9 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423).

    (3) Soweit Anträge auf Landeserziehungsgeld für Kinder, die 1999 oder 2000 geboren oder in Obhut genommen worden sind, am 6. Dezember 2001 bereits durch Verwaltungsakt entschieden sind, haben die zuständigen Behörden diese Fälle von Amts wegen neu aufzugreifen. Die Leistung ist unter Zugrundelegung des Leistungsumfanges, der nach diesem Gesetz in der ab 6. Dezember 2001 geltenden Fassung gewährt wird, von Beginn des Leistungszeitraumes an neu zu berechnen.

    (4) Soweit Leistungen für Kinder, die 1999 oder 2000 geboren oder in Obhut genommen worden sind, nicht oder für einen geringeren Leistungszeitraum beantragt worden sind oder beantragt werden als in diesem Gesetz in der ab 6. Dezember 2001 geltenden Fassung geregelt, kann die Leistung abweichend von § 4 von Beginn des Vorliegens aller Leistungsvoraussetzungen nachbewilligt werden, wenn dies spätestens sechs Monate nach dem 6. Dezember 2001 beantragt wurde.“

Artikel 2

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann den Wortlaut des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes oder, soweit dieses Gesetz vor dem 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte, in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 27. November 2001

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Änderungsvorschriften