Historische Fassung war gültig vom 11.07.2009 bis 12.05.2021

Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung1

Vom 28. Januar 2008

1Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung vom 17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 190),
2.
die Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom 3. März 2003 (SächsGVBl. S. 31),
3.
den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 39 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98),
4.
den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

3Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7),
zu 2.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist,
zu 3.
des § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist,
zu 4.
des § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 101 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77) geändert worden ist, und § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78) geändert worden ist, in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 101 SächsBG.

Dresden, den 28. Januar 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen
(Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO)2

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009

§ 1
Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. 2Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. 3Urlaubs- sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(2) 1Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage von Montag bis Freitag. 2Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für jeden dienstfreien Tag im Sinne von § 2 Abs. 2, die auf einen Arbeitstag fallen, um die Stunden, die an diesem Tag im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten wären und ausfallen.

(3) Für Beamte, die an den dienstfreien Tagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte derselben Fachrichtung mit regelmäßiger Arbeitszeit.

(4) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. 2Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. 3Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muss innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.

§ 2
Dienstfreie Tage

(1) 1An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. 2Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für einzelne Beamte etwas anderes bestimmt werden. 3Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.

(2) 1Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei. 2Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst (§ 9 Abs. 1 Satz 1) zu leisten, wenn dies nach den dienstlichen Verhältnissen erforderlich ist. 2Die im Wechseldienst (§ 9 Abs. 1 Satz 2) eingesetzten Beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit. 3Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Kalenderjahr entspricht für jeden Beamten mindestens der Anzahl der Sonnabende, Sonntage, gesetzlichen Feiertage und dienstfreien Tage nach Absatz 2 im Kalenderjahr.

§ 3
Mindestruhezeit

Den Beamten ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden nach § 4 Abs. 4 Satz 2 in einem Bezugszeitraum von 14 Tagen zu gewähren.

§ 4
Einteilung der Arbeitszeit, Pausen

(1) 1Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. 2Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss sie mindestens 45 Minuten betragen; sie darf höchstens 90 Minuten betragen.

(2) Die Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

(3) Die tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der feststehenden Arbeitszeit (§ 5) oder der gleitenden Arbeitszeit (§ 6) geregelt werden.

(4) 1Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten. 2Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.

§ 5
Feststehende Arbeitszeit

(1) Der Dienst beginnt bei feststehender Arbeitszeit täglich um 7.30 Uhr und endet um 16.15 Uhr, am Freitag um 15.00 Uhr, wenn die Mittagspause 30 Minuten beträgt.

(2) 1Die Dienststelle kann abweichend von Absatz 1, jedoch unter Beachtung der §§ 1 bis 4, allgemein oder im Einzelfall eine andere Regelung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. 2Dabei darf der Dienst nicht nach 9.00 Uhr beginnen und nicht vor 15.30 Uhr, am Freitag nicht vor 15.00 Uhr enden. 3Die Dienststelle bestimmt, wann die Mittagspause genommen werden kann.

(3) In besonders begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 6
Gleitende Arbeitszeit

(1) 1Die Dienststelle kann – sofern die personellen und organisatorischen Voraussetzungen und die Arbeitsabläufe dies rechtfertigen – zulassen, dass die Beamten Dienstbeginn und Dienstende innerhalb einer täglichen Rahmenarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr in gewissen Grenzen selbst bestimmen. 2Für die Ermittlung der Arbeitszeit sind Zeiterfassungsgeräte zu verwenden. 3Sofern die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder ihr Einsatz wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, kann der Nachweis der geleisteten täglichen Arbeitszeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde ausnahmsweise in anderer Weise erbracht werden. 4Von der Zeiterfassung kann auch abgesehen werden, sofern eine Leistungsdatenerfassung im Rahmen von Controlling-Systemen sichergestellt ist, und wenn der notwendige Nachweis der Arbeitszeit auch über den Einsatz von Leistungserfassungsgeräten geführt werden kann.

(2) Bei der der Dienststelle obliegenden Gestaltung der Arbeitszeit ist durch Festsetzung von bereichsspezifischen Funktionszeiten die Arbeitsfähigkeit, Auskunftsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft der Behörde oder von Teilen der Behörde für interne und externe Ansprechpartner sicherzustellen.

(3) 1Als regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist bei gleitender Arbeitszeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen. 2Für ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit kann ein Ausgleich innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) vorgesehen werden. 3Innerhalb des Abrechnungszeitraumes besteht ein Einsichtsrecht des Vorgesetzten in die Aufzeichnungen der Zeiterfassung. 4In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens zwanzig Stunden, in Ausnahmefällen vierzig Stunden, übertragen werden.

(4) 1Sofern die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, können dem Beamten zum Ausgleich von Zeitguthaben in einem Kalendermonat höchstens

1.
zwei ganze Tage,
2.
ein ganzer Tag und zwei weitere halbe Tage oder
3.
vier halbe Tage

Arbeitszeitausgleich bewilligt werden. 2Als halber Tag gilt jeweils die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 3Aus besonderen dienstlichen Gründen kann der Freizeitausgleich für höchstens drei Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden. 4Die Dienststelle kann Zeiten bestimmen, in denen kein Ausgleich stattfinden kann oder ein Ausgleich stattfinden muss. 5Bei Erkrankung eines Kindes oder eines im Haushalt des Beamten lebenden Angehörigen kann der Freizeitausgleich für höchstens bis zu sechs Kalendermonate zu einem zusammenhängenden Ausgleich zusammengefasst werden, wenn eine andere im Haushalt des Beamten lebende oder eine weitere mit der Betreuung betraute Person das Kind oder den Angehörigen nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. 6Gleiches gilt bei unvorhersehbarem Ausfall der mit der Betreuung eines Kindes betrauten Person oder sonstiger organisierter Betreuungsmöglichkeiten.

(5) Die Dienststelle kann einzelne Beamte oder einzelne Gruppen von Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausnehmen, soweit dies aus dienstlichen oder aus durch den Beamten zu vertretenden Gründen geboten ist.

(6) In begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde Abweichungen von Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und von Absatz 4 Satz 1, 3 und 5 zulassen.

§ 6a
Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung

1Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigten auf deren Antrag abweichend von § 1 Abs. 4 für die Aufteilung der ermäßigten Arbeitszeit ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der Zeiten einer regelmäßigen Beschäftigung und einer vollständigen Freistellung vom Dienst umfassen kann. 2Dieser Zeitraum darf insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. 3Die vollständige Freistellung vom Dienst muss ein Jahr andauern, kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Gesamtbewilligungszeitraums genommen werden.

§ 6b
Stufenweise Wiedereingliederung

1Im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer von bis zu drei Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu sechs Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.3

§ 7
Dienstleistungsabend

(1) Dienststellen oder Teile von ihnen können an bis zu zwei Tagen in der Woche Dienstleistungsabende bestimmen.

(2) Im Falle des § 5 Abs. 1 kann von den dort genannten Arbeitszeiten abgewichen werden.

§ 7a
Dienstreisen

1Bei Dienstreisen einschließlich der Reisetage gilt die Dauer der Dienstgeschäfte als Arbeitszeit. 2Reisezeiten werden mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit angerechnet.

§ 8
Nachtarbeit

(1) 1Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. 2Bei der Gestaltung von Nachtarbeit muss hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten der besonderen Beanspruchung durch die Arbeit in der Nacht Rechnung getragen werden.

(2) 1Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. 2Fällt die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 in den Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(3) Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten.

§ 9
Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft

(1) 1Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen; inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit. 2Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird, vorsieht.

(2) 1Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere bei Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten, sowie im Polizei- und Justizvollzugsdienst, kann im Bereitschaftsdienst oder Wechseldienst gearbeitet werden. 2Die Arbeitszeit kann entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis, im Rahmen der bestehenden Schutzvorschriften, auf bis zu 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Bezugszeitraumes von vier Monaten verlängert werden. 3Die Einteilung der Arbeitszeit und der Pausen kann entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstes abweichend von § 4 Abs. 1 gestaltet werden.

(3) 1Dienste mit einem erheblichen Anteil an Bereitschaftsdienst sollen 24 Stunden nicht überschreiten, die sich daran anschließende Ausgleichsruhezeit hat mindestens 21 Stunden zu betragen. 2Bei kürzeren Diensten kann die Ausgleichsruhezeit entsprechend reduziert werden, bei längeren Diensten ist die Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. 3§ 8 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.

(4) 1Die tägliche Arbeitszeit der im Wechseldienst tätigen Beamten darf 13 Stunden nicht überschreiten; die tägliche Ruhezeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 ist einzuhalten. 2Betragen die einzelnen Dienstschichten innerhalb eines Schichtzyklus jeweils weniger als zehn Stunden, kann die Ruhezeit zwischen den Dienstschichten eines Schichtzyklus abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 auf bis zu neun Stunden gekürzt werden; in diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten. 3Im Anschluss an einen Schichtzyklus im Sinne von Satz 2 mit insgesamt 24 Stunden Arbeitszeit ist eine Ausgleichsruhezeit von mindestens 42 Stunden zu gewähren. 4Bei einer längeren Arbeitszeit innerhalb eines Schichtzyklus ist die anschließende Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. 5§ 8 Abs. 3 findet auf die im Wechseldienst tätigen Beamten keine Anwendung.

(5) 1Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte auf Anordnung des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können. 2Rufbereitschaft ist mit 12,5 Prozent ihrer Dauer auf die Arbeitszeit anzurechnen. 3Zeiten der Heranziehung zum Dienst sind Arbeitszeit.4

§ 10
Beamte der Straßenbauverwaltung und Vermessungsverwaltung

Für die Beamten der Straßenbauverwaltung sowie für die Beamten der Vermessungsverwaltung, die im Außendienst tätig sind, insbesondere mit Übernachtung, kann die Dienststelle allgemein oder im Einzelfall das Dienstende an bestimmten Tagen um bis zu zwei Stunden abweichend von § 5 festlegen, wenn dies aus Gründen des Betriebsablaufes, der Verkehrssicherheit oder wegen der jahreszeitlichen Anforderungen notwendig ist.5

§ 11
Ausnahme durch Individualerklärung des Beamten

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 überschritten werden, wenn:

1.
der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
2.
dem Beamten, sofern er nicht zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit ist oder die Erklärung nach Nummer 1 widerruft, keine Nachteile entstehen,
3.
die Dienststellen die Beamten, die sich zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit erklärt haben, in Listen erfassen und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichten,
4.
die Dienststellen die Beamten, die tatsächlich die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten, in Listen erfassen und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung stellen.

(2) 1Auch bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 1 Nr. 1 soll die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr als 56 Stunden betragen. 2Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. 3Die Beamten sind auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.

§ 11a
Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

1Abweichungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3 sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, zulässig, soweit dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist. 2Die Dienststellen haben in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.

§ 12
Verwaltungsvorschrift für Beamte des Justizvollzugsdienstes

Das Staatsministerium der Justiz kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Wechseldienst und Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten des Justizvollzugsdienstes erlassen.

§ 13
Verwaltungsvorschrift für Beamte in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen

Das Staatsministerium für Soziales kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Wechseldienst und Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen erlassen.

§ 14
Beamtete Professoren und Lehrkräfte

(1) Diese Verordnung gilt nicht für beamtete Professoren.

(2) Für beamtete Lehrkräfte gelten ausschließlich § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Pflichtstunden für die beamteten Lehrkräfte erlassen.

§ 14a
Experimentierklausel

1Zur Erprobung von Arbeitszeitmodellen kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn das dienstliche Interesse nicht beeinträchtigt wird. 2Sofern sich das erprobte Arbeitszeitmodell bewährt hat, kann es als dauerhafte Abweichung von den in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden. 3Das Staatsministerium des Innern ist über die Erprobung zu unterrichten.

§ 15
In-Kraft-Treten