Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe

Vom 28. August 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. Mai 2003

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 12 Abs. 4 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1992 (BGB1. I S. 719),
2.
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265):

§ 1
Vollzug der Bundes-Apothekerordnung

Zuständige Behörde in Fällen des § 4 Abs. 1 bis 3 und der §§ 6 bis 8, 10, 11 der Bundes-Apothekerordnung ist das Regierungspräsidium.

§ 2
Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker

(1) Zuständige Behörde in den Fällen des § 4 Abs. 4 und des § 11 Abs. 5 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1343), ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales.

(2) Zuständige Behörde im Fall des § 20 der Approbationsordnung für Apotheker ist das Regierungspräsidium, das für die Erteilung der Approbation nach § 1 zuständig ist. 1

§ 3
(außer Kraft)

§ 4
(außer Kraft) 2

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. August 1992

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler