Historische Fassung war gültig vom 17.03.1993 bis 29.04.2004

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Fachkammern und Fachsenaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 11. Februar 1993

Aufgrund des § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47), wird verordnet:

§ 1

Die ehrenamtlichen Richter des Fachsenats für Personalvertretungsangelegenheiten beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und der Fachkammern für Personalvertretungsangelegenheiten bei den Verwaltungsgerichten werden durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern berufen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Februar 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann