Historische Fassung war gültig vom 01.01.1995 bis 07.03.1997

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und der sächsischen Staatsministerien
über Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen
(ZustVO)

Vom 26. Januar 1995

Aufgrund von

1.
§ 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBI. S. 89) und § 103 Abs. 4, § 108 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) verordnen die Sächsischen Staatsministerien und aufgrund von
2.
§ 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078), verordnet die Staatsregierung:

Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

§ 1
Beamte und Richter

(1) Die den obersten Dienstbehörden und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen zustehenden Befugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt für Finanzen übertragen.

(2) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung von Dienstbezügen und sonstigen Bezügen im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sowie von sonstigen Geldleistungen der Beamten und Richter. Dazu gehören auch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, des Besoldungslebensalters und die Berechnung des Jubiläumsdienstalters. Die Zuständigkeiten des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Festsetzung der Zuschüsse zum Grundgehalt nach dem Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundesbesoldungsordnung C bleiben unberührt.

(3) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Rückforderung von Bezügen und sonstigen Geldleistungen. Die Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen (Stundung, Niederschlagung, Erlaß) gemäß § 59 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) bleibt unberührt.

(4) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung und die Ermittlung und Nachentrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

(5) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 7 Satz 4 und § 62 Abs. 3 Satz 1 BBesG werden auf das Landesamt für Finanzen übertragen.

§ 2
Arbeitnehmer und Auszubildende

(1) Die den obersten Dienstbehörden und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zustehenden Befugnisse zur Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge und der sonstigen Geldleistungen der Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Sachsen werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt der Finanzen übertragen.

(2) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungszeit einschließlich der für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen maßgebenden Beschäftigungszeit der Angestellten und Arbeiter des Freistaates Sachsen für alle Neueinsteilungen ab 1. Januar 1995.

(3) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Rückforderung von Bezügen. Die Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen (Stundung, Niederschlagung, Erlaß) gemäß § 59 SäHO bleibt unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind für die Bezüge der Waldarbeiter die Beschäftigungsdienststellen zuständig.

(5) Abweichend von Absatz l sind für die Festsetzung der Bezüge geringfügig und kurzzeitig beschäftigter Arbeitnehmer die Beschäftigungsdienststellen zuständig.

§ 3
Versorgung

(1) Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen werden, soweit § 5 nichts Abweichendes bestimmt, vom Landesamt für Finanzen (Pensionsbehörde) festgesetzt, angewiesen, geregelt und abgerechnet.

(2) Die Aufgaben nach § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) werden auf das Landesamt für Finanzen übertragen.

(3) Die Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen bei Veränderung von Ansprüchen (Stundung, Niederschlagung, Erlaß) gemäß § 59 SäHO bleibt unberührt.

§ 4
Unfallfürsorge, Versorgungsausgleich

Dem Landesamt für Finanzen werden außerdem folgende Aufgaben übertragen:

1.
Entscheidungen und Anordnungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG;
2.
Entscheidungen, Anordnungen und Festsetzungen im Bereich der Unfallfürsorge einschließlich der Gewährung von Sachschadenersatz außerhalb der Unfallfürsorge nach den §§ 30 ff. BeamtVG und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Unfallfürsorge für die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Freistaat Sachsen (SächsSachSchVwV) vom 23. April 1993 (SächsABl. S. 663, ber. S. 1052);
3.
Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, zu dem ein Beamter, Richter, Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmer mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Fall der Ehescheidung verpflichtet ist;
4.
Wahrnehmung des Antragsrechts nach § 10a Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich/VAHRG vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) in Verbindung mit§ 4 Abs. 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes/VAÜG in der Fassung des Artikels 31 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1702).

§ 5
Vorwegentscheidungen und Gewährleistungsentscheidungen

Entscheidungen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 3 BeamtVG in Verbindung mit § 2 Nr. 3 bis 7 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 370), ob Zeiten nach§§ 8 bis 12, § 66 Abs. 7 und§ 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, sowie die Entscheidung, ob ein Gewährleistungsbescheid erstellt werden kann, trifft das Landesamt für Finanzen. Notwendige Zuarbeiten müssen, soweit das erforderlich ist, in den Sächsischen Staatsministerien gleistet werden.

§ 6
Fürsorgeleistungen

Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die

1.
Gewährung von Beihilfen nach den Beihilfevorschriften (BhV),
2.
Bewilligung einmaliger und laufender Unterstützungen.

§ 7
Entgeltbescheinigungen

Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Ausstellung von Entgeltbescheinigungen für

1.
Rentenansprüche aus Lohnzeiträumen bis zum 30. Juni 1991 im Rahmen von Artikel 80 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) sowie
2.
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet aus Lohnzeiträumen bis zum 31. Dezember 1991 entsprechend § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677)

für Beschäftigte (beziehungsweise deren Hinterbliebene) von ehemaligen örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen, sofern für diese Einrichtungen keine positive Überführungsentscheidung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages vorliegt oder sofern deren Aufgaben vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 1990 nicht übernommen werden.

§ 8
Zusammenarbeit des Landesamtes für Finanzen mit den personalverwaltenden Dienststellen

Das Landesamt für Finanzen kann bei Erledigung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unmittelbar und ohne Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen mit den personalverwaltenden Dienststellen verkehren.

§ 9
Vertretung des Freistaates Sachsen vor den Gerichten

Die Vertretung des Freistaates Sachsen durch das Landesamt für Finanzen vor den Gerichten wird durch eine Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Staatsministerien geregelt.

Zweiter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

§ 10

(1) Das Landesamt für Finanzen hat seinen Sitz in Dresden und Außenstellen in Leipzig und Chemnitz.

(2) Das Landesamt für Finanzen ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen sowie für die Bediensteten der Dienststellen des Freistaates Sachsen mit Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen und der Versorgungsempranger mit Wohnsitz außerhalb des Freistaates Sachsen zuständig.

(3) Für die in §§ 1, 2, § 6 Nr. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 genannten Aufgaben ist im Regierungsbezirk Dresden das Landesamt für Finanzen in Dresden, im Regierungsbezirk Chemnitz die Außenstelle Chemnitz und im Regierungsbezirk Leipzig die Außenstelle Leipzig zuständig. Die Zuständigkeit für die in den §§ 1, 2, § 6 Nr. 1 genannten Aufgaben bestimmt sich bei den Beamten und Richtern nach dem Sitz der Dienststelle, bei den Arbeitnehmern und Auszubildenden nach dem Sitz der Beschäftigungsdienststelle. Die Zuständigkeit der Außenstelle Leipzig nach § 6 Nr. 1 geht ab 1. April 1995 auf die Dienststelle Dresden über. Für die Bediensteten der Dienststellen des Freistaates Sachsen mit Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen ist das Landesamt für Finanzen in Dresden zuständig.

(4) Für die in den§§ 3, 4, 5, § 6 Nr. 2 und§ 11 Abs. 2 genannten Aufgaben ist das Landesamt für Finanzen in Dresden zuständig.

(5) Für die in § 7 genannten Aufgaben ist die Außenstelle Chemnitz zuständig.

(6) In Einzelfällen können, durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen Sonderregelungen zur örtlichen Zuständigkeit erlassen werden.

Dritter Abschnitt
Landesoberkassen, Landesfinanzrechenzentrum

§ 11

(1) Das Landesamt für Finanzen unterhält Landesoberkassen.

(2) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für den Betrieb des Landesfinanzrechenzentrums.

Vierter Abschnitt
Inkrafttreten

§ 12

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Dresden, den 26. Januar 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler