Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Grenzen einer Abführung des Jahresüberschusses der Sparkassen
(Ausschüttungsverordnung)

erlassen als Artikel 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften

Vom 1. September 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2004

§ 1
Sparkassen mit kommunalem Träger

Bei Sparkassen mit kommunalem Träger können von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss an den Träger oder bei Zweckverbandssparkassen nach dem in der Satzung des Zweckverbandes bestimmten Verhältnis an die Träger abgeführt werden:

  1. bis zu 10 Prozent, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva mindestens zu 6 Prozent durch Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes gedeckt sind,
  2. bis zu 15 Prozent, wenn die nach § 10 Abs. 1 KWG (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva mindestens zu 7 Prozent durch Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes gedeckt sind,
  3. bis zu 20 Prozent, wenn die nach § 10 Abs. 1 KWG (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva mindestens zu 8 Prozent durch Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes gedeckt sind,
  4. bis zu 25 Prozent, wenn die nach § 10 Abs. 1 KWG (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva mindestens zu 9 Prozent durch Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes gedeckt sind,
  5. bis zu 45 Prozent, wenn die nach § 10 Abs. 1 KWG (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva mindestens zu 10 Prozent durch Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes gedeckt sind,
  6. bis zu 58 Prozent, wenn die nach § 10 Abs. 1 KWG (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva mindestens zu 11 Prozent durch Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes gedeckt sind,
  7. bis zu 75 Prozent, wenn die nach § 10 Abs. 1 KWG (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva mindestens zu 12 Prozent durch Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes gedeckt sind.

Maßgebend sind die Höhe des Kernkapitals und der Risikoaktiva zum Bilanzstichtag. 1

§ 2
Verbundsparkassen

Bei Verbundsparkassen kann der um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss oder ein Teil davon an die Finanzgruppe abgeführt werden, wenn die nach § 10 Abs. 1 KWG (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva mindestens zu 6 Prozent durch Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes gedeckt sind. Maßgebend sind die Höhe des Kernkapitals und der Risikoaktiva zum Bilanzstichtag.