Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur in der Fischwirtschaft vom 25. Januar 2001
RL-Nr.: 08/20011

Vom 12. April 2001

Satz 4 der Nummer 4.4 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur in der Fischwirtschaft RL-Nr.: 08/2001 vom 25. Januar 2001 (SächsABl. S. 264) wird wie folgt gefasst:

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen den durch Lieferverträge zu bindenden Anteil auf bis zu 10 vom Hundert für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verringern; bei Tiefkühlwaren (Grundfisch) kann sie auf Lieferverträge auch ganz verzichten.

Dresden, den 12. April 2001

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Beyer
Abteilungsleiter