Prüfungsordnung

des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Fortbildungsprüfung zur Qualifizierung der ausbildenden Fachkräfte
(POQuadaF)

Vom 23. Januar 2003

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. Dezember 2002 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle gemäß §§ 46, 41 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3140) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zur Qualifizierung der ausbildenden Fachkräfte:

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang
der Prüfungsorgane

§ 1
Prüfungsorgane

Die Durchführung der Fortbildungsprüfung obliegt der zuständigen Stelle. Die Prüfungsorgane sind:

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die zuständige Stelle.

§ 2
Errichtung des Prüfungsausschusses

Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§§ 46, 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft eines Fortbildungsträgers an. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§§ 46, 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§§ 46, 37 Abs. 3 Sätze 1 und 6 BBiG). Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Freistaat Sachsen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§§ 46, 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrkräfte werden auf Vorschlag der Fortbildungsträger berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§§ 46, 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§§ 46, 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§§ 46, 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§§ 46, 37 Abs. 5 BBiG).

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Kann der Prüfungsausschuss wegen Befangenheit nicht ordnungsgemäß besetzt werden, so ist die Prüfung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist.

(4) Der Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für folgende Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
2.
Festlegung der Hilfsmittel,
3.
Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2,
4.
Abnahme der Fortbildungsprüfung,
5.
Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gemäß § 14,
6.
Feststellung der Ergebnisse der Fortbildungsprüfung und
7.
Feststellung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Falle des § 15 Abs. 3 Satz 2.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer und unterzeichnet die Prüfungsniederschrift.

(3) Im Übrigen werden die Aufgaben von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine des Prüfungsverfahrens; die Bekanntgabe dieser Termine einschließlich der Anmeldefristen soll mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn im Sächsischen Amtsblatt erfolgen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer glaubhaft nachweist, dass er die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des § 11 durch die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen auf Grundlage des Lehrplans des Regierungspräsidiums Leipzig erworben hat.

(2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen kann abgesehen werden, wenn der Prüfungsbewerber durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.

§ 9
Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Prüfungsbewerber hat sich innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare bei dieser anzumelden.

(2) Der Anmeldung zur Fortbildungsprüfung sind beizufügen:

1.
Personalien des Prüfungsbewerbers (Anmeldeformular),
2.
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer auf diese Fortbildungsprüfung hinführenden beruflichen Fortbildungsmaßnahme oder
3.
die Vorlage anderer geeigneter Nachweise, die glaubhaft dartun, dass der Prüfungsbewerber die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 8 erworben hat und
4.
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Fortbildungsprüfung teilgenommen hat.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben oder durch Drohung erwirkt wurde. Wird innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses festgestellt, dass die Zulassung aufgrund gefälschter Unterlagen, falscher Angaben oder durch Drohung erwirkt wurde, ist die Fortbildungsprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Entscheidungen über die Nichtzulassung sind zu begründen und dem Prüfungsbewerber schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt 3
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 11
Ziel und Gegenstand der Fortbildungsprüfung

(1) In der Fortbildungsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfungsteilnehmer durch die berufliche Fortbildung die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse erworben hat, die ihn befähigen, Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen sowie Anwärter für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst während der praktischen Ausbildung zu betreuen und ob er die in der Praxis relevanten fachlichen Inhalte unter Berücksichtigung der erforderlichen Methoden- und Sozialkompetenz (Schlüsselqualifikationen) vermitteln kann.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne von Absatz 1 nach dem Lehrplan des Regierungspräsidiums Leipzig nachzuweisen.

§ 12
Ablauf der Fortbildungsprüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung besteht aus einer Unterweisungsprobe und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung soll insgesamt höchstens 30 Minuten dauern.

(2) Die Fortbildungsprüfung ist begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und Stellvertreter des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 13
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 14
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, soll die Prüfung als nicht bestanden gewertet werden.

(2) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 erst nach Abschluss der Fortbildungsprüfung bekannt, soll die Prüfung innerhalb eines Jahres nachträglich als nicht bestanden gewertet werden. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.

§ 15
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Fortbildungsprüfung zurück, gilt die Fortbildungsprüfung als nicht abgelegt.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Fortbildungsprüfung oder kommt der Prüfungsteilnehmer der Ladung zur Fortbildungsprüfung nicht nach, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Fortbildungsprüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Attest verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss.

§ 16
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Fortbildungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

(2) Die Niederschrift über die Fortbildungsprüfung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Abschnitt 4
Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 17
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des § 11 erworben hat.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 vom Hundert der geforderten Leistung erbringt.

§ 18
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Fortbildungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 11 nachgewiesen hat.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält außerdem:

1.
Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort des Prüfungsteilnehmers,
2.
das Datum des Bestehens der Fortbildungsprüfung,
3.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle und
4.
das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 19
Nicht bestandene Fortbildungsprüfung

Bei nicht bestandener Fortbildungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Fortbildungsprüfung gemäß § 20 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 20
Wiederholung der Fortbildungsprüfung

Die Fortbildungsprüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 21
Rechtsbehelfe

Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die dem Prüfungsbewerber oder Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen sind, sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; dies gilt nicht für Prüfungszeugnisse.

§ 22
Einsichtnahme

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten innerhalb von zwei Jahren Einsichtnahme in die Niederschrift über die Fortbildungsprüfung zu gewähren.

§ 23
In-Kraft-Treten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 14. Januar 2003 – Az.: 13-0306.01/15 – genehmigt.

Leipzig, den 23. Januar 2003

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident