Verwaltungsvorschrift
des Regierungspräsidiums Chemnitz
über den Umfang von Betriebszweigen bei der Feststellung der Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin und zum Landwirtschaftswerker/zur Landwirtschaftswerkerin
(VwV Betriebszweigumfang)
Vom 2. November 2004
Aufgrund von § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, §§ 44, 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2993) geändert worden ist, und §§ 1, 2 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 168) und §§ 5, 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 653) geändert worden ist, wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
- 1.
- Bei der Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen in den Ausbildungsberufen Landwirt/in und Landwirtschaftswerker/in sind jeweils mindestens zwei Betriebszweige in der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde zu legen (§ 5 Abs. 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin). Daher ist bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten in den Ausbildungsberufen Landwirt/in und Landwirtschaftswerker/in zu entscheiden, in welchen Betriebszweigen die Berufsausbildung erfolgen kann.
- 2.
- Der Betrieb bietet nach dem Umfang der einzelnen Betriebszweige die Voraussetzungen dafür, dass dem Lehrling die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin und der Verordnung zum Landwirtschaftswerker/zur Landwirtschaftswerkerin geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wenn folgende Mindestgrößen gegeben sind:
- 2.1
- Betriebszweige der Pflanzenproduktion
Betriebszweige der Pflanzenproduktion Betriebszweig x-fache der Existenzgrundlage Anbauflächen gleich oder größer als folgende ha-Werte Betriebszweig x-fache der Existenzgrundlage Anbauflächen gleich oder größer als folgende ha-Werte Getreidebau 2 8 Zuckerrübenbau 1 4 Kartoffelbau 1 4 Körnermais 2 8 Ölfrüchte 2 8 Hülsenfrüchte 1 4 Ackerfutterbau 2 8 Grünland/Ackergras 2 8 Waldbau 0,5 20 Feldgemüse 0,5 2 Obstbau 0,5 2 Sonder- und Spezialkulturen 0,5 0,6 - Dabei sind alle wichtigen Stadien der Vegetationsperioden bei den betreffenden Kulturarten in die Ausbildung einzubeziehen.
- 2.2
- Betriebszweige der Tierproduktion
Betriebszweige der Tierproduktion Betriebszweig Mindestanzahl Tiere Betriebszweig Mindestanzahl Tiere Milchviehhaltung 15 Kühe Rindeaufzucht/
Rindermast30 belegte Stallplätze Sauenhaltung/Ferkelerzeugung 15 Sauen Schweineaufzucht/Schweinemast 80 belegte Mastplätze Legehennenhaltung/Geflügelaufzucht 200 Legehennen Geflügelmast 200 produzierte Einheiten/Jahr Schafhaltung 50 Mutterschafe Pferdehaltung 3 Zuchtstuten oder 15 Pferde Mutterkuhhaltung 15 Mutterkühe - 3.
- Die Betriebszweige im Sinne von § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin sind nach den weiteren Kriterien des § 1 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung nach § 1 Abs. 3 der Ausbildungsstättenverordnung ist die Stellungnahme der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- 4.
- Die Mindestgröße eines Ausbildungsbetriebes beträgt 16 ha. Diese Betriebsfläche entspricht dem Vierfachen der Existenzgrundlage nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791, 1802) geändert worden ist.
- 5.
- Sollten in einem Unternehmen die laut § 5 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung Landwirt oder die in der Ausbildungsverordnung zum Landwirtschaftsfachwerker geforderten Betriebszweige nicht gegeben sein, so gilt dieser Mangel gemäß § 22 Abs. 2 BBiG als behoben, wenn durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (pro Betriebszweig mindestens sechs Monate) dieser Mangel behoben wird.
Chemnitz, den 2. November 2004
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident