Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorfer Wiesen“

Vom 2. Mai 2005

Aufgrund von §§ 16 und 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Elterlein im Landkreis Annaberg werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Hermannsdorfer Wiesen“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 185 Hektar.

(2) Die Lage des Naturschutzgebiets wird wie folgt grob beschrieben:
Das Naturschutzgebiet befindet sich inmitten der bewaldeten Geyerschen Platte 2 Kilometer nordwestlich des Ortsteils Hermannsdorf der Stadt Elterlein, 1,5 Kilometer nordöstlich von Elterlein und 2,5 Kilometer südwestlich von Geyer im Landkreis Annaberg.
Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen, welche durch den zwischen Geyer und Elterlein verlaufenden Abschnitt der Staatsstraße Nummer 222 getrennt sind.
Die größere Teilfläche des Schutzgebiets liegt nordwestlich vorgenannter Straße, die kleinere südöstlich von ihr.
Einen Großteil der Nordgrenze des Schutzgebiets bildet die Kärrnerstraße, ansonsten wird es überwiegend durch namenlose Waldwege und Forstschneisen begrenzt.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebiets ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. Mai 2005 im Maßstab 1 : 10 000 und in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. Mai 2005 im Maßstab 1 : 5 000 als rote Linie eingetragen (Flurkarte 1/Nordteil und Flurkarte 2/Südteil).
Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des Schutzgebiets ist die Abgrenzung auf den Flurkarten.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkarte auf dem Gebiet der Stadt Elterlein, Gemarkung Hermannsdorf die Flurstücke: 518 (teilweise), 566, 566a, 567c, 567d, 567e, 569, 570, 573, 576, 577, 578, 579, 580, 582, 587, 589, 591, 592, 592a, 593, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 603, 608, 609, 609a, 609b, 609c, 610, 614, 615, 621, 623, 625, 626, 626a, 630, 631 und 866 sowie auf dem Gebiet der Gemarkung Elterlein die Flurstücke: 914/2, 923, 924, 926, 927, 930/2, 931, 933, 936, 941/1, 946, 949/1, 950a, 1071, 1071a, 1075/1 (teilweise), 1075/2, 1082, 1083, 1090, 1092, 1093 (teilweise), 1096, 1104, 1367, 1369, 1370, 1371, 1372 (teilweise), 1374, 1375, 1579 (teilweise), 1594, 1596, 1597 (teilweise) und 1598 (teilweise).

(5) Überwiegende Teile des Naturschutzgebiets sind Bestandteil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein“ (FFH-Gebiet).

(6) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 314, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündigung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz, in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Raum 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:

  1. die Erhaltung oder soweit aktuell nicht gewährleistet die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands aller im Naturschutzgebiet vorkommenden natürlichen und naturnahen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-RL, insbesondere der
    • artenreichen montanen Borstgrasrasen auf Silikatböden (prioritärer Lebensraumtyp 6230),
    • Birken-Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91D1),
    • Fichten-Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91D4),
    • Erlenwälder an Fließgewässern (prioritärer Lebensraumtyp 91E0),
    • dystrophen Stillgewässer (Lebensraumtyp 3160),
    • Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Lebensraumtyp 3260),
    • Pfeifengraswiesen torfiger und tonig-schluffiger Böden (Lebensraumtyp 6410),
    • feuchten Hochstaudenfluren der montanen Stufe (Lebensraumtyp 6430),
    • Berg-Mähwiesen (Lebensraumtyp 6520),
    • Übergangs- und Schwingrasenmoore (Lebensraumtyp 7140)
    sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, insbesondere der montanen bodensauren Fichtenwälder (Lebensraumtyp 9410), die für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000, für den Wasserhaushalt und das besondere Kleinklima des Moorkomplexes im Naturschutzgebiet von großer Bedeutung sind;
  2. die Erhaltung oder soweit aktuell nicht gewährleistet die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Naturschutzgebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL, insbesondere des Firnisglänzenden Sichelmooses (Hematocaulis vernicosus), des Bachneunauges (Lampetra planeri), der Westgroppe (Cottus gobio), des Abbiß-Scheckenfalters (Euphydryas aurinia), der Großen Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) sowie des Torfmoos-Laufkäfers (Carabus menetriesi pacholei) sowie ihrer für die Fortpflanzung, die Ernährung, die Migration, den Durchzug und die Überwinterung wichtigen Habitate, aber auch aller sonstigen lebensraumtypischen Tier- und Pflanzenarten;
  3. die Erhaltung des im Naturschutzgebiet reich gegliederten Mosaiks aus naturnahen Fließ- und Stillgewässern, Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Zwischenmooren und anderen attraktiven Lebensräumen wegen seiner Seltenheit und im Vergleich mit der Umgebung besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
  4. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 tragen den durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses Schutzgebiet aufgestellten verbindlichen FFH-Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern können;
  4. Wildäcker oder sonstige Wildfütterungen anzulegen;
  5. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;
  6. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen, einschließlich Meliorationsanlagen anzulegen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können;
  7. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
  8. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
  9. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
  10. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  11. im Sinne der FFH-RL prioritäre Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich zu nutzen;
  12. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  13. mineralischen Dünger, Gülle, Jauche oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Offenlandstandorte auszubringen;
  14. Kalk auf moorige oder anmoorige Offenland- oder Waldstandorte auszubringen;
  15. zu baden, zu zelten, zu lagern, zu angeln, zu reiten, Rad zu fahren, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten zu fahren, Verkaufsstände, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge zu parken;
  16. Flächen außerhalb der Wege zu betreten;
  17. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
  18. Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen zu lassen;
  19. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen, Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.

§ 5
Erlaubnisvorbehalte

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:

  1. Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Waldstandorte;
  2. Ausbringung von Kalk auf terrestrische Offenland- oder Waldstandorte;
  3. Aufstellung fester oder fahrbarer jagdlicher Hochsitze, Anlage von Kirrungen.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ergehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:

  1. die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im Sinne des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124), § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 bleiben unberührt;
  2. die umweltgerechte Forstwirtschaft, § 4 Abs. 2 Nr. 11 bleibt unberührt;
  3. die umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
  4. dem Schutzzweck des Naturschutzgebiets entsprechende Hegemaßnahmen im Sinne von § 15 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156);
  5. die Erhaltung und Unterhaltung des Damms und des Ablassbauwerks des Schwarzen Teichs sowie sonstiger bestehender technischer Einrichtungen in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang;
  6. Beobachtungen und Untersuchungen sowie die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet durch die zuständigen Fach- oder Verwaltungsbehörden oder die von diesen Behörden beauftragten Dritten;
  7. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  8. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
  9. die Erhaltung und die Nutzung der auf Flurstück 1082 der Gemarkung Elterlein vorhandenen Holzhütte, des Holzschuppens und des Weges in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang.

§ 7
Grundzüge der Pflege und Entwicklung

  1. Regeneration degradierter Moorflächen und Förderung eines intakten Wasserhaushalts zum Beispiel durch abflusshemmende Maßnahmen;
  2. Regeneration ehemaliger Torfstiche;
  3. Pflege von Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feucht- und Nasswiesen mittels örtlich und zeitlich angepasster Mahd;
  4. Maßnahmen zur Begrenzung der Sukzession auf Offenlandflächen;
  5. Freistellung der Fließgewässeruferabschnitte von Fichtenbeständen in einer Breite bis zu fünf Metern;
  6. Durchführung von Hilfsmaßnahmen für überregional bedeutsame Arten;
  7. Pflege und Unterhaltung kulturhistorisch oder naturschutzfachlich bedeutsamer Gräben.
Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Pflege und Entwicklung werden im Managementplan für das FFH-Gebiet „Moore und Mittelgebirgslandschaft bei Elterlein“ geregelt.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53 SächsNatSchG auf schriftlichen Antrag hin schriftlich Befreiung erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung im Sinne von § 8 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern können;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Wildäcker oder sonstige Wildfütterungen anlegt;
  5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
  6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen vornimmt, einschließlich Meliorationsanlagen anlegt, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können;
  7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer oder deren Ufer herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
  8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindliche Objekte anbringt;
  9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
  10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
  11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich nutzt;
  12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, wildlebende Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
  13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 mineralischen Dünger, Gülle, Jauche oder Pflanzenschutz/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Offenlandstandorte ausbringt;
  14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Kalk auf moorige oder anmoorige Offenland- oder Waldstandorte ausbringt;
  15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 badet, zeltet, lagert, angelt, reitet, Rad fährt, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten, fährt, Verkaufstände, Wohnwagen aufstellt oder Fahrzeuge parkt;
  16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Flächen außerhalb der Wege betritt;
  17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Feuer entfacht oder unterhält;
  18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Hunde frei oder außerhalb von Wegen laufen lässt;
  19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen, Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer ohne Erlaubnis im Sinne des § 5 in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Dünger oder Pflanzenschutz-/Schädlingsbekämpfungsmittel auf Waldstandorte ausbringt;
  2. Kalk auf terrestrische Offenland- oder Waldstandorte ausbringt;
  3. feste oder fahrbare jagdliche Hochsitze aufstellt oder Kirrungen anlegt.

(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 6 in Kraft.

Chemnitz, den 2. Mai 2005

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Übersichtskarte