Gesetz zur Änderung
des Sächsischen Reisekostengesetzes und
des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Vom 19. Mai 1998

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –  SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 9 wird das Wort „Übernachtungsgeld“ durch das Wort „Übernachtungskostenerstattung“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe zu § 11 erhält folgende Fassung: „Einbehaltung und Kürzung von Tagegeld und von Vergütung nach § 10 Abs. 1“.
 
c)
In der Angabe zu § 13 werden die Worte „bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und“ gestrichen.
 
d)
In der Angabe zu § 15 wird das Wort „Aufwandsvergütung“ durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „dem zuständigen Vorgesetzten“ jeweils durch die Worte „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird das Wort „Übernachtungsgeld“ durch das Wort „Übernachtungskostenerstattung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 7 werden die Worte „bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 8 wird die Angabe „Aufwandsvergütung (§ 15)“ durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von
Auslagenersatz
Laufende Nummer Fahrzeug Betrag
1. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 600 ccm 28 Pfennig,
2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm 38 Pfennig.
Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 liegen vor, wenn die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges aus dringenden dienstlichen oder in besonderen Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen notwendig und dem Dienstreisenden vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges genehmigt worden ist. Ein dringender dienstlicher Ausnahmefall in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mindestens eine Person aus dienstlichen Gründen mitnimmt, die gegen denselben Dienstherrn Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, und die gemeinsam zurückgelegte Strecke überwiegt.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der vorgesetzten Behörde“ durch die Worte „der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder 2 genannten Art ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer 24 Pfennig.“
 
d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „so gilt für die Höhe der Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend“ durch die Worte „darf dadurch jedoch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach § 5 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
5.
§ 8 erhält folgende Fassung:
 
„§ 8
Tagegeld
 
(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Dienstreisen bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes, gewährt die zuständige Behörde einen Zuschuß in Höhe des Mehrbetrages abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung.
(3) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, können nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 und 5 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen mit einer Aufwandsvergütung abgefunden werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Verwaltungsvorschriften für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.“
6.
§ 9 erhält folgende Fassung:
 
„§ 9
Übernachtungskostenerstattung
 
(1) Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu 120 DM je Übernachtung erstattet. Darüber hinausgehende Übernachtungskosten können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird oder vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt wurden. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 9 DM bei Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen eine unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.“
7.
§ 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tagegeld (§ 8) und die Übernachtungskostenerstattung (§ 9) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen darf in besonderen Einzelfällen die Dauer für die Gewährung des Tagegeldes und der Übernachtungskostenerstattung auch darüber hinaus verlängert werden.“
8.
§ 11 erhält folgende Fassung:
 
„§ 11
Einbehaltung und Kürzung von Tagegeld und von Vergütung nach § 10 Abs. 1
 
(1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist
  1. von dem Tagegeld (§ 8) für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 30 vom Hundert und für das Abendessen 50 vom Hundert,
  2. von der Vergütung nach § 10 Abs. 1 für das Frühstück 15 vom Hundert, für das Mittagessen 20 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert,
mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. Wird die Verpflegung nach Satz 1 ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen, ist das Tagegeld und die Vergütung nach § 10 Abs. 1 entsprechend den Vomhundertsätzen nach Satz 1 zu kürzen.
(2) Das Tagegeld und die Vergütung nach § 10 Abs. 1 werden entsprechend den Vomhundertsätzen nach Absatz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(3) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird die Vergütung nach § 10 Abs. 1 um 35 vom Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn die unentgeltliche Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen oder von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen niedrigere Kürzungssätze zulassen.“
9.
§ 13 erhält folgende Fassung:
 
„§ 13
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen
 
Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), Erstattung notwendiger Übernachtungskosten entsprechend § 9 und Nebenkostenerstattung (§ 12) zu. Daneben werden nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung erstattet; höchstens jedoch der Betrag, der einem Dienstreisenden als Tagegeld bei einer Dienstreise (§ 8 Abs. 1) zustehen würde.“
10.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „wird Übernachtungsgeld gewährt“ durch die Worte „werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten erstattet“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort steht für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort Tagegeld nach § 8 und Übernachtungskostenerstattung nicht zu; Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 13) erstattet.“
 
c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so werden keine Übernachtungskosten erstattet; die Vergütung nach § 10 Abs. 1 wird um 35 vom Hundert gekürzt. Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe von 33 DM oder 35 vom Hundert der Vergütung nach § 10 Abs. 1 erstattet. Für volle Kalendertage des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 10 Abs. 1 gewährt.“
 
d)
In Absatz 5 werden die Worte „Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung“ durch die Worte „Tagegeld sowie Fahr- und Übernachtungskostenerstattung“ ersetzt.
11.
§ 15 wird aufgehoben.
12.
In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „Entschädigung zu“ das Semikolon und die Worte „die Höhe der jeweiligen Entschädigung richtet sich nach der Reisekostenstufe der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn“ gestrichen.
13.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Tage- und Übernachtungsgeldes und bis zur Höhe der notwendigen Fahr- und Nebenkosten“ durch die Worte „Tagegeldes und bis zur Höhe der notwendigen Übernachtungs-, Fahr- und Nebenkosten“ ersetzt.
14.
§ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 6 und § 9 Abs. 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 und 2 veränderten Verhältnissen anzupassen.“
15.
Dem § 25 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:
„(3) Bei Dienstreisen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200) begonnen wurden, wird Reisekostenvergütung bis zum vierzehnten Tag des Aufenthaltes am auswärtigen Geschäftsort nach dem bis zum 3. Juni 1998 geltenden Recht gewährt, wenn dies vom Dienstreisenden beantragt wird.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 wird das Wort „Ortszuschlag“ jeweils durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Auslagen für eine Übernachtung werden gegen Nachweis für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Tage- und Übernachtungsgeld“ durch die Worte „Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung“ ersetzt.
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für Verheiratete 1 600 DM und Ledige 800 DM. Die Beträge nach Satz 2 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten um 400 DM, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.“
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „oder 3“ gestrichen.
4.
In § 12 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 werden die Worte „Jahrgangsstufe 11 einer Schule“ durch die Worte „vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluß mit Abitur oder Fachabitur führt“ ersetzt.
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Dienstortbestimmung,“ die Worte „Ermächtigung und“ eingefügt.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt und der Umzug vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200) durchgeführt worden, wird Umzugskostenvergütung nach bisherigem Recht gewährt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.“

Artikel 3
Neufassung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Der Staatsminister der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Reisekostengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Mai 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Änderungsvorschriften