Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

Vom 3. Dezember 2001

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 19 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1994 im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz 1994 – FAG 1994) vom 14. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1269) hinsichtlich Artikel 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Kultus und des Inneren,
  2. § 20 Abs. 4 FAG 1994 hinsichtlich Artikel 1 Nr. 2 im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Kultus und des Inneren,
  3. § 10 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 (Haushaltsgesetz 1999/2000) vom 11. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 642, 646), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2000 (SächsGVBl. S. 126) geändert worden ist, hinsichtlich Artikel 1 Nr. 3 im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
  4. § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7) hinsichtlich Artikel 2 und 3 im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Aufhebung von Rechtsverordnungen

Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Schullastenausgleichs im Jahre 1994 vom 8. März 1994 (SächsGVBl. S. 809),
  2. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Sonderlastenausgleichs Schülerbeförderung 1994 vom 8. März 1994 (SächsGVBl. S. 811) sowie
  3. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Ausgleichszahlungen zur Durchführung des Zentralitätsausgleichsprogrammes vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 291), geändert durch Verordnung vom 23. November 1999 (SächsGVBl. S. 808).

Artikel 2
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/mStF) vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 127) wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 38 wie folgt gefasst: „§ 38 aufgehoben“.
  2. § 38 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/gStF) vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 142) wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 46 wie folgt gefasst: „§ 46 Übergangsbestimmung“.
  2. § 46 wird wie folgt gefasst:

    „§ 46
    Übergangsbestimmung

    Der erfolgreiche Abschluss der Erweiterten Oberschule steht dem Abschluss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich.“

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 2001

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

 

Änderungsvorschriften