Sächsisches Gesetz
zur Anpassung von bestimmten Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung von bestimmten Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004 und zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes

Vom 9. Dezember 2003

§ 1
Maßgaben zur Besoldungsanpassung im Jahr 2003

(1) Die Erhöhung des Grundgehaltssatzes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, in der am 1. April 2003 geltenden Fassung, gilt in den Jahren 2003 und 2004 nicht für Beamte der Besoldungsgruppe B 9.

(2) Beamte der Besoldungsgruppe B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. April 2003 geltenden Fassung.

(3) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger und Hinterbliebene, deren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Besoldungsgruppe B 9 zu Grunde liegt.

(4) Versorgungsempfänger und Hinterbliebene, deren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Besoldungsgruppe B 9 zu Grunde liegt, erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1800) geändert worden ist, in der am 1. April 2003 geltenden Fassung.

§ 2
Maßgaben zur Besoldungsanpassung im Jahr 2004

(1) Die Erhöhung des Grundgehaltssatzes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in den am 1. April 2004 und am 1. August 2004 geltenden Fassungen gilt im Jahr 2004 nicht für Beamte der Besoldungsgruppe B 9.

(2) Beamte der Besoldungsgruppe B 9 erhalten keine Einmalzahlung nach § 85 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. April 2004 geltenden Fassung.

(3) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsempfänger und Hinterbliebene, deren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Besoldungsgruppe B 9 zu Grunde liegt.

(4) Versorgungsempfänger und Hinterbliebene, deren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Besoldungsgruppe B 9 zu Grunde liegt, erhalten keine Einmalzahlung nach § 72 Abs. 1 und 2 BeamtVG in der am 1. April 2004 geltenden Fassung.