Historische Fassung war gültig vom 23.05.2004 bis 31.01.2022

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über bergrechtliche Zuständigkeiten
(Zuständigkeitsverordnung BBergG – BergZustVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung von Rechtsverordnungen im Bereich der Sächsischen Bergverwaltung nach In-Kraft-Treten des Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes

Vom 21. Dezember 2004

§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Erteilung der Zustimmung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes

(1) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes, soweit sich aus § 1 und § 3 nicht anderes ergibt, sowie der auf der Grundlage von § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Das Sächsische Oberbergamt ist ferner zuständig für

  1. die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f,
  2. die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebiets nach Buchstabe i
der Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1003).

§ 3
Zuständigkeit sonstiger Behörden

Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 BBergG ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.