Bekanntmachung der Neufassung
der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

Vom 12. Mai 2016

1Auf Grund von Artikel 2 der Sechsten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 3) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der ab dem 1. August 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 423),
2.
die teils am 1. August 2015, teils am 18. Januar 2016 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 3).

Dresden, den 12. Mai 2016

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen,
des Innern, der Justiz, für Kultus,
für Soziales und Verbraucherschutz,
für Umwelt und Landwirtschaft,
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
sowie für Wissenschaft und Kunst
zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen – SächsBBiGAVO)1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. August 2022

§ 1
Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz

(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft ist:

1.
für die Berufsausbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(2) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung ist die Landesdirektion Sachsen.

(3) 1Zuständige Stelle für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) ist für:

1.
Sozialversicherungsfachangestellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
2.
die übrigen nicht durch §§ 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.

2Zuständige Stelle nach den §§ 4 und 6 bis 8 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Landesdirektion Sachsen.

(4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 74 des Berufsbildungsgesetzes).2

§ 1a
Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

§ 1 gilt für die Ausführung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzBQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 1b
Zuständige Stellen nach der Richtlinie 2005/36/EG

Zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) ist für die Berufe Bergführer/Bergführerin und Immobilienmakler/Immobilienmaklerin die Landesdirektion Sachsen.

§ 2
Zuständige Behörden, Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2, § 24 Absätze 1 und 2 sowie § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

(2) Zuständige Behörde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft ist

1.
für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

(3) Die Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden übertragen für die Berufsbildung

1.
in nicht handwerklichen Gewerbeberufen auf die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat
2.
für die Fachangestellten im Bereich der
 
a)
Rechtspflege jeweils für ihren Bereich auf die Rechtsanwaltskammer und die Ländernotarkasse,
 
b)
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung jeweils für ihren Bereich auf die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,
 
c)
Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich auf die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landesapothekerkammer.

(4) Zuständige Behörde nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes ist

1.
für Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
2.
bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Landesdirektion Sachsen,
3.
bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Staatsministerium, das die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung führt, und
4.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

(5) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerke durchgeführt wird, werden die Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 2 bis 4 auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.3

§ 3
(aufgehoben)4

§ 4
Verordnungsermächtigung

Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes wird den nach § 1 Absatz 1 und 3 jeweils zuständigen Stellen übertragen.5

§ 5
(aufgehoben) 6

Anlagen
(aufgehoben)7

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

vom 12. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 45)

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

vom 19. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 251)

Änderung der Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

Art. 3 der Verordnung vom 6. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 429)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

vom 2. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 460)

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

vom 20. August 2008 (SächsGVBl. S. 554)

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

vom 31. August 2009 (SächsGVBl. S. 510)

Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

Art. 23 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 179)

Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

Art. 14 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 167)

Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz

Art. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 886)

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

vom 18. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 415)

Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 3)

Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

vom 17. November 2016 (SächsGVBl. S. 590)

Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

vom 25. September 2018 (SächsGVBl. S. 611)

Neunte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungs­gesetzen

vom 24. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 323)

Zehnte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

vom 24. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 457)