Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zulassungsbeschränkungen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst
(Zulassungsbeschränkungsverordnung pädagogischer Vorbereitungsdienst – ZuBeschrPädVdVO)
und zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Vom 7. Juni 2006

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von § 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Kultus aufgrund von § 40 Abs. 3 sowie § 62 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist:

Artikel 1
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zulassungsbeschränkungen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst
(Zulassungsbeschränkungsverordnung pädagogischer Vorbereitungsdienst – ZuBeschrPädVdVO)

Artikel 2
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
 
 
 
„10.
von Bewerbern, die einen besonderen persönlichen oder sozialen Härtefall geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die einen solchen Härtefall begründen,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden zu Nummern 11 bis 13.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Form- und fristgerecht gestellte Zulassungsanträge von Bewerbern, die zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Termin die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt noch nicht abgeschlossen haben, werden in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn die Prüfungsergebnisse den Regionalschulämtern Dresden oder Leipzig bis zum 24. Juni des betreffenden Jahres vorliegen. Die in Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Das Regionalschulamt kann für die Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 einen späteren Termin bestimmen.“
2.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
aufgrund der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zulassungsbeschränkungen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst (Zulassungsbeschränkungsverordnung pädagogischer Vorbereitungsdienst – ZuBeschrPädVdVO) vom 7. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 161), in der jeweils geltenden Fassung, die Zulassung nicht möglich ist, oder“.

Artikel 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (Zulassungsbeschränkungsverordnung – ZuVBD-VO) vom 12. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 570), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 229),
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter (Vorbereitungsdienstbeschränkungsverordnung – VDBeschrVO) vom 1. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 157), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212, 218), und
3.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Durchführung der Reifeprüfung für ehemalige Volkshochschulabiturklassen im Schuljahr 1993/94 vom 18. März 1994 (SächsGVBl. S. 674).

Dresden, den 7. Juni 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär