Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
(SächsAGSGB)
erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen
Vom 6. Juni 2002
Rechtsbereinigt mit Wirkung vom 1. Januar 2017
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
1
§ 1
Auskunft
Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. 2
§ 2
Amtliche Beglaubigungen
Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 SGB X). 3
Abschnitt 2
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung
4
§ 3
Versicherungsämter
(1) Versicherungsämter im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3841) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
(2) Die Fachaufsicht über die Versicherungsämter führt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 5
§ 4
Oberste Verwaltungsbehörde
(1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(2) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2, § 92 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sowie gemäß § 111b Abs. 5 Satz 1 und § 143 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist
- 1.
- zuständige Landesbehörde nach
- a)
- § 99 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 4, 5 und Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, 5 und 6, § 111 Abs. 4 Satz 3, § 111b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4, § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4, § 115a Abs. 3 Satz 5, § 137 Abs. 3 Satz 3 SGB V,
- b)
- § 76 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4, § 92a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 109 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423, 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V,
- 3.
- zuständige oberste Landesbehörde nach § 274 Abs. 2 Satz 5, § 291b Abs. 4 Satz 4, § 303b Satz 1, § 303f Abs. 1 SGB V,
- 4.
- zuständige Stelle nach
- a)
- § 44 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a SGB IV und
- b)
- § 129a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3843) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach § 121a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 SGB V durch Rechtsverordnung auf die Sächsische Landesärztekammer zu übertragen.
(4) Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 SGB VII und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 3 SGB VII ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 6
§ 4a
Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung
Zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2961) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. 7
§ 4b
Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle)
zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren
im Freistaat Sachsen
Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte. 8
§ 5
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
nach § 274 Abs. 1 SGB V
(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz obliegt als oberster Verwaltungsbehörde die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften nach § 274 Abs. 1 SGB V, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Abs. 6 Satz 2 SGB XI, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Abs. 1 Satz 2 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Abs. 1 SGB V. Dies gilt auch für die durch den Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen.
(2) Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde. Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemisst sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres.
(3) Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV übertragen (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). 9
§ 6
Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten
bei den Trägern der Sozialversicherung
(1) Für die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung und bei den Verbänden der Krankenkassen oder einer bestimmten Krankenkasse gilt § 66 SGB X entsprechend.
(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 2 SGB X sind die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Verwaltungsbehörden. 10
§ 7
Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung
der Deutschen Rentenversicherung
Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Im Falle seiner Verhinderung wird die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen. 11
§ 8
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen
nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI
(1) Die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI muss nachvollziehbar sein, insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, zu bestimmen. 12
Abschnitt 3
Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge
Unterabschnitt 1
Zuständigkeit
§ 9
Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände.
(2) Nach § 6a Abs. 1, 2 und 7 SGB II zugelassene kommunale Träger führen die zusätzliche Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Träger nach Satz 1 können juristischen Personen des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verleihen, als besondere Einrichtung im Sinne von § 6a Abs. 5 SGB II unter der Fachaufsicht der beleihenden Träger deren Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehenen müssen die Gewähr für eine sachgerechte und kontinuierliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. Die Verleihung der Befugnis bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Das Weisungsrecht des beleihenden Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist unbeschränkt. 13
§ 9a
Satzungsermächtigung für die Bestimmung
der Höhe der angemessenen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung
(1) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als kommunale Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II werden ermächtigt, nach Maßgabe von § 22a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, §§ 22b und 22c SGB II durch Satzung
- 1.
- zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind,
- 2.
- die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen.
(2) § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), in der jeweils geltenden Fassung, und § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. 14
§ 9b
Zielvereinbarungen
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu übermittelnden Informationen zu bestimmen, die für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II sowie für die Nachhaltung der Zielerreichung erforderlich sind, einschließlich der zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze und die Fristen für deren Übermittlung. 15
§ 10
Örtliche Träger der Sozialhilfe
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3713, 3733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände.
(2) Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist.
(3) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend. 16
§ 11
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
(1) Die Landkreise können durch Satzung die Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Die herangezogenen Körperschaften entscheiden in eigenem Namen. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften beauftragen, die den Landkreisen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.
§ 12
Vorläufige Hilfeleistung
(1) Der nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe hat vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange
- 1.
- nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, oder
- 2.
- der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 13 Abs. 1 nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.
Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(2) Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Sozialhilfe nicht nach § 11 selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe
(1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 3 SGB XII sowie des Vierten Kapitels SGB XII ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
- 1.
- alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; § 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt,
- 2.
- alle Leistungen für die in § 53 Abs. 1 SGB XII genannten Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung oder ihres Leidens im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
- 3.
- alle Leistungen für die in § 67 Satz 1 SGB XII genannten Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer sozialen Schwierigkeiten im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
- 4.
- die Leistungen zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
- 5.
- die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge sowie zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
- 6.
- stationäre Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem 61. Tag des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung.
Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsempfänger zu Beginn eines jeden Kalendermonats.
(3) Der überörtliche Träger ist für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen oder mit den Trägern von Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständig. Soweit mit einer Vereinbarung nach Satz 1 die Höhe einer Leistung in sachlicher Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nach § 97 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit Absatz 2 bestimmt wird, kann der örtliche Träger diese Aufgabe übernehmen. Auf Antrag des örtlichen Trägers hat der überörtliche Träger die Durchführung dieser Aufgaben dem örtlichen Träger durch Satzung zu übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher zu bestimmen. Der danach zuständige örtliche Träger entscheidet in eigenem Namen. Die örtlichen Träger informieren den überörtlichen Träger zeitnah über alle Vereinbarungen, die sie in übertragener Zuständigkeit abgeschlossen haben.
(4) Der überörtliche Träger berät und unterstützt die örtlichen Träger bei der Sozialplanung.
(5) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 17
§ 14
Heranziehung örtlicher Träger
und kreisangehöriger Gemeinden
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder teilweise übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher bestimmen.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landkreis die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 herangezogenen Stellen entscheiden in eigenem Namen. Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
§ 14a
Durchführung des Vierten Kapitels
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
(1) Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbracht werden, wird das Vierte Kapitel SGB XII in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und der überörtliche Träger nehmen die ihnen in diesem Rahmen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 6 SGB XII gilt entsprechend.
(2) Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Es kann Aufgaben auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie können hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen.
(4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf
- 1.
- die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und
- 2.
- die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Abs. 2 SGB XII und die Nachweise der Ausgaben im Sinne von § 46a Abs. 3 bis 5 SGB XII.
(5) Die Landesdirektion Sachsen unterstützt die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. § 7 SGB XII gilt für das Vierte Kapitel SGB XII entsprechend. 18
§ 15
Zuständigkeiten der Landesbehörden
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist
- 1.
- zuständige Landesbehörde nach
- a)
- § 6b Abs. 4 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1, § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB II,
- b)
- § 62 Abs. 2 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- c)
- § 27b Abs. 2 Satz 3, § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII, § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 829) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- zuständige oberste Landesbehörde nach
- a)
- § 6a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 Satz 1, § 18b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, § 47 Abs. 3 Satz 1 SGB II,
- b)
- § 62 Abs. 2 Nr. 2, § 66 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 103 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 119 Abs. 3 Satz 2, § 120 Abs. 3 Satz 2, § 153 Satz 2 SGB IX,
- c)
- § 59 Nr. 3 Satz 1, § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB XII,
- 3.
- oberste Landessozialbehörde nach
- a)
- § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2 SGB IX,
- b)
- § 7 Satz 1 SGB XII.
(2) Der Aufsichtsbehörde gemäß § 48 Abs. 1 SGB II stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 der SächsGemO zu.
(3) Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung der weisungsfreien Pflichtaufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II und nach § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592, 2613) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, dem insoweit die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 113 bis 116 SächsGemO zustehen.
(4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestellt die Landesärzte gemäß § 62 Abs. 1 SGB IX. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung gemäß § 86 SGB XII für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen; die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe bleiben unberührt. 19
§ 15a
Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht
(1) Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 SGB IX und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Ihnen obliegt auch die Ausgabe der Wertmarken und die Abführung der daraus erzielten Einnahmen an den Freistaat Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 SächsGemO zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für die
- 1.
- Fachvertretung in Gremien auf Bundesebene, soweit diese nicht vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wahrgenommen wird,
- 2.
- Leitlinien des ärztlichen Begutachtungswesens,
- 3.
- Fort- und Weiterbildung sowie
- 4.
- Statistik.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde für die Festsetzung und Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX, für die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Fahrgeldausfällen und Vorauszahlung sowie für die Ermittlung und Auszahlung der auf den Bund und das Land nach § 151 Abs. 2 SGB IX entfallenden Beträge gemäß § 150 Abs. 3 SGB IX. Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 die für diesen Zweck im Landeshaushalt veranschlagten Mittel zur Bewirtschaftung übertragen.
(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. Er unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 20
§ 15b
Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Abs. 4 BKGG sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
(2) Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Abs. 4 BKGG durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln. 21
Unterabschnitt 2
Finanzierung
§ 16
Kostentragung
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Erträge zu.
(2) Der zuständige Träger erstattet den nach den §§ 11 und 14 herangezogenen Landkreisen, Kreisfreien Städten oder kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden und erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft sowie den nach § 12 vorläufig hilfeleistenden Stellen die im Einzelfall entstehenden Leistungsaufwendungen; Personal- und Sachkosten der Verwaltung werden nicht erstattet. Auf Antrag der herangezogenen Körperschaft hat der zuständige Träger angemessene Vorschüsse zu leisten.
(3) Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beim Bund ab und leitet diese unverzüglich an die Träger weiter. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den vierteljährlichen und jährlichen Nachweis nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Quartalsnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hierüber bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.
(4) Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen quartalsweise bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestimmten Terminen die erbrachten Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Träger bestätigen die rechnerische und sachliche Richtigkeit ihrer Ausgaben und Einnahmen und gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(5) Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46a Abs. 3 SGB XII den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.
(6) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen bis zum 5. Kalendertag der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Abs. 2 SGB XII entsprechend § 46a Abs. 4 SGB XII differenziert in tabellarischer Form zu belegen. Für die Jahre 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 Abs. 1 SGB XII mit der dort enthaltenen Differenzierung für die Nachweise entsprechend. Die Landesdirektion Sachsen führt den Nachweis gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils zum 15. der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal.
(7) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 15. des Monats Mai des Folgejahres entsprechend § 46a Abs. 5 SGB XII differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Dem Jahresnachweis ist zusätzlich ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Für die Kalenderjahre 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 Abs. 2 SGB XII mit der dort enthaltenen Differenzierung entsprechend. Die Landesdirektion Sachsen erbringt den Jahresnachweis gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(8) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.22
§ 16a
Bundeserstattung
(1) Die Erstattung nach § 136 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung ist die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung beim Bund ab und zahlt diese aus. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den Nachweis erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestimmten Terminen die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen sind berechtigt, die Angaben der Träger sachlich und rechnerisch zu prüfen.
(3) Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 erfolgt für das Jahr 2017 die Nachweisführung gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(5) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Verauslagt ein Träger bei den zu Grunde liegenden Leistungen Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Erstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.23
§ 17
Beteiligung des Landes
(1) Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe des Staatshaushalts Einrichtungen und Dienste vor allem der freien Wohlfahrtspflege, die zur Gewährung von Sozialhilfe erforderlich sind.
(2) Der Freistaat Sachsen unterstützt ferner nach Maßgabe des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Spätaussiedler im ersten Jahr nach deren Aufnahme Mittel nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt. 24
§ 18
Sonderlastenausgleich
(1) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Anteils gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an dem dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrag nach § 11 Absatz 3a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium der Finanzen hat hiervon bis zu einer Höhe von 10 000 000 EUR für eine Heranführung derjenigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nach dem Ausgleich gemäß Absatz 3 eine, gemessen am Landesdurchschnitt, unterdurchschnittliche Nettoentlastung je Einwohner oder überdurchschnittliche Nettobelastung je Einwohner aufweisen, an den Landesdurchschnitt einzusetzen. Die Zuweisungen nach Satz 1 ermäßigen sich entsprechend. Die Zuweisungen werden nach Absatz 7 als Abschlagszahlungen bis zur abschließenden Festsetzung gewährt. Eine Verrechnung auch mit Zuweisungen für das Folgejahr ist möglich.
(2) Die eintretende Entlastung des Freistaates Sachsen durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Wohngeldentlastung) wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergegeben. Die Weitergabe erfolgt in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 50 000 000 EUR. Dieser Betrag kann entsprechend der durch Vergleich mit den Ausgaben des Jahres 2004 festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden. Eine Verrechnung von Nachzahlungen oder Überzahlungen im Ergebnis der für das betreffende Jahr nachträglich festgestellten Wohngeldentlastung mit den Zuweisungen nach Satz 2 ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Der Betrag der Verrechnung ist den Zuweisungsempfängern mitzuteilen.
(3) Die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bemessen sich für die einzelnen kommunalen Träger aus der Differenz ihrer Nettobelastung aus der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gemäß Absatz 4 und ihrer Ausgleichsmesszahl gemäß Absatz 5. Ist die Ausgleichsmesszahl höher als die Nettobelastung, erhält der betreffende kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende 82,5 Prozent des Unterschiedsbetrages als Zuweisung. Die Ausgleichsquote nach Satz 2 kann durch das Staatsministerium der Finanzen auf bis zu 95 Prozent angehoben werden, sofern unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse landesweit eine Nettobelastung festgestellt wird. Die Ermittlung der Nettobelastung gemäß Satz 3 erfolgt durch Saldierung der kommunalen Be- und Entlastungen, die durch die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige gemäß dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt bedingt sind, und ohne Berücksichtigung der kommunalen Entlastungen bei der Hilfe zur Arbeit.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung die Faktoren zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu bestimmen sowie das Verfahren zur Ermittlung der Nettobelastung zu regeln. Dabei kann der Verordnungsgeber vereinfachen, sich auf wesentliche Faktoren zur Bestimmung der Nettobelastung beschränken und pauschalieren, insbesondere landesdurchschnittliche Be- und Entlastungen heranziehen und eigene Pauschalen festlegen.
(5) Die Ausgleichsmesszahl eines kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird berechnet, indem die Einwohnerzahl des betreffenden kommunalen Trägers mit dem Grundbetrag gemäß Absatz 6 vervielfältigt wird. Als Einwohnerzahl im Sinne des Satzes 1 gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres.
(6) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die gemäß den Absätzen 1 und 2 in der Summe zur Verfügung stehende Ausgleichsmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma abzurunden.
(7) Der Sonderlastenausgleich wird während des Ausgleichsjahres auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. Die Zuweisungen gemäß Absatz 3 werden am Fünfzehnten eines jeden Monats als Abschlagszahlungen ausgezahlt. Sobald aktuellere Daten für die Bestimmung der Nettobelastung gemäß Absatz 4 vorliegen, sind die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen und Verrechnungen vorzunehmen.
(8) Die Höhe der Zuweisungen wird durch das Statistische Landesamt berechnet. Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus.
(9) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Bei einer Berichtigung bleibt der festgestellte Grundbetrag, die für die Berechnung herangezogenen landesdurchschnittlichen Kosten der Unterkunft je Bedarfsgemeinschaft sowie die landesdurchschnittliche Entlastung oder Belastung je Einwohner nach Ausgleich unverändert. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Berichtigung ergeben, werden zinslos mit der zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Berichtigungsbescheides zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse ausgeglichen. 25
§ 19
Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Abs. 5 und 6 SGB II wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf der Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen weitergeleitet.
(2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen für Unterkunft und Heizung.
(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Ausgaben im jeweiligen Quartal für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG. Das Statistische Landesamt ermittelt auf dieser Datengrundlage die Gesamtausgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG für das Quartal und übermittelt diese dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Bis zum 10. März des Folgejahres übermittelt das Statistische Landesamt dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gesamtausgaben, die nach § 46 Abs. 8 Satz 4 SGB II dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen sind. Die Landkreise und Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt darüber hinaus zum gleichen Zeitpunkt wie die vierteljährliche Kassenstatistik weitere, mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag sowie dem Sächsischen Landkreistag abgestimmte Daten zum Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe, solange bis entsprechende ausreichende amtliche Bundesstatistiken zum Nachweis der kommunalen Nettoausgaben verfügbar sind. Das Statistische Landesamt übermittelt die entsprechenden Daten an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(4) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter.
(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
- 1.
- abweichend von Absatz 1 Regelungen zu treffen über einen an den tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie § 6b BKGG ausgerichteten Verteilungsmaßstab für den Teil der Bundesbeteiligungsquote, der nach § 46 Abs. 6 SGB II diese Ausgaben betrifft,
- 2.
- das Nähere über die Art und Weise, Inhalte und die Zeitpunkte der Mitteilungen zu den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sowie für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG nach Maßgabe des § 46 Abs. 8 SGB II zu regeln.
(6) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf der Meldung eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, hat der betreffende kommunale Träger die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.
(7) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte, soweit diese kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind, gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach § 6b BKGG durch die Landkreise und die Kreisfreien Städte. 26
Unterabschnitt 3
Zusammenarbeit
§ 20
Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege
Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden. Weitere Stellen sollen hinzugezogen werden, soweit diese an der jeweils in der Arbeitsgemeinschaft beratenen Aufgabe mitarbeiten.
§ 21
Beteiligung sozial erfahrener Dritter
Abweichend von § 116 SGB XII müssen vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte nicht gehört werden.
§ 22
Übergangsregelung
(1) Bis zum 31. Dezember 2005 ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sachlich zuständig für
- 1.
- alle teilstationären und stationären Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; § 97 Abs. 4 SGB XII bleibt unberührt,
- 2.
- alle Leistungen für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personen, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung oder ihres Leidens im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind,
- 3.
- alle Leistungen für die in § 67 Satz 1 SGB XII genannten Personen, wenn sie wegen der Art und Schwere ihrer sozialen Schwierigkeiten im ambulant betreuten Wohnen untergebracht sind.
Abweichend von § 13 Abs. 2 verbleiben Leistungen nach Satz 1 für Personen, die bis zum 31. Dezember 2006 das 18. Lebensjahr vollenden, in Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.
(2) In den aufgrund von Veränderungen der Zuständigkeiten übergehenden Leistungsfällen tritt der zuständige Träger der Sozialhilfe in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers der Sozialhilfe ein; zum Zeitpunkt des Übergangs gegenüber dem Leistungsempfänger oder Dritten bestehende Forderungen des bisher zuständigen Trägers der Sozialhilfe gehen auf den zuständigen Träger der Sozialhilfe über. Abweichend von Satz 1 fließen Einnahmen aus übergegangenen Rechten und Forderungen, die nach dem Entstehungsgrund der Zeit vor dem Zuständigkeitsübergang zuzurechnen sind, dem bisher zuständigen Träger der Sozialhilfe zu; Ausgaben aus übergegangenen Verpflichtungen, die nach dem Entstehungsgrund der Zeit vor dem Zuständigkeitsübergang zuzurechnen sind, gehen zu Lasten des bisher zuständigen Trägers der Sozialhilfe; Halbsatz 1 gilt nicht für übergegangene Ansprüche nach § 102 SGB XII. Zum 1. Januar 2006 rechtshängige Forderungen
- 1.
- des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder
- 2.
- gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe
nach § 103 BSHG in der am 1. Januar 1991 geltenden Fassung oder nach § 2 Abs. 3 SGB X wickelt der überörtliche Träger der Sozialhilfe ab.