Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Finanzierung von Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung im Zusammenhang mit dem Frühjahrshochwasser 2006
(VwV Katastrophenbekämpfung Frühjahr 2006)

Vom 28. Juli 2006

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
  • der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. 2001 S. 153), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist,
  • der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV SäHO) zu § 44 SäHO in der Fassung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226),
  • des § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist,
und
  • nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, die für ihren Geltungsbereich die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach dem Finanzausgleichsgesetz (VwV Bedarfszuweisungen) vom 24. August 2005 (SächsABl. S. 852), ersetzt,
Zuwendungen zur Erstattung der Kosten der Katastrophenbekämpfung und unmittelbar anschließenden vorläufigen Schadensbeseitigung im Sinne von § 65 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, sowie der Kosten für örtliche Hochwasserbekämpfungs- und Deichsicherungsmaßnahmen.
1.2
Erstattet werden ausschließlich Kosten, die unmittelbar durch das Frühjahrshochwasser 2006 der Elbe in den Monaten März und April 2006 verursacht worden sind.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Bewilligungsbehörden auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Erstattet werden können:
  • Kosten der Katastrophenbekämpfung und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Schadensbeseitigung im Sinne von § 65 Nrn. 1 bis 5 SächsBRKG und
  • Kosten für örtliche Hochwasserbekämpfungs- und Deichsicherungsmaßnahmen der Feuer- und Wasserwehren.
Erstattungsfähig sind insbesondere:
  • Personalkosten (zum Beispiel Fortzahlung der Löhne und Gehälter, Entschädigungen, Schadenersatz), einschließlich der Kosten der Versorgung der Hilfskräfte während des Einsatzes,
  • Betriebskosten für die bei den Hilfseinsätzen verwendeten Fahrzeuge und Geräte (zum Beispiel Kraftstoff, Reinigung),
  • Kosten für Verbrauchsmittel (zum Beispiel Ölbinder),
  • Kosten für die Instandsetzung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und sonstigen Einsatzfahrzeugen (zum Beispiel Bauhoffahrzeuge) und -geräten, die während der Hilfseinsätze beschädigt worden sind,
  • Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und sonstigen Einsatzfahrzeugen sowie Ausrüstungsgegenständen bei wirtschaftlichem Totalschaden,
  • Kosten der sich der Katastrophe unmittelbar anschließenden vorläufigen Aufräumarbeiten in den überfluteten Gebieten und
  • Kosten der Evakuierungsmaßnahmen.
2.2
Nicht erstattungsfähig sind insbesondere:
  • Kosten für Maßnahmen der Deichwiederherstellung beziehungsweise -sanierung,
  • Kosten für den fachgerechten Transport, die Entsorgung und die Ablagerung von Abfällen, die in den vom Frühjahrshochwasser 2006 betroffenen Gebieten angefallen sind und
  • Personalkosten der gemeinde- und kreisangehörigen Beschäftigten im Rahmen der regelmäßigen Dienstzeit.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 1. Spiegelstrich können Landkreisen und Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen gewährt werden.
3.2
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2. Spiegelstrich können Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten gewährt werden.
4
Weitergabe von Zuwendungen
 
Soweit der Zuwendungsempfänger die Maßnahme nicht selbst durchgeführt hat oder den Zuwendungszweck nicht selbst erfüllt, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise an Dritte weitergeben darf, die die Maßnahme durchgeführt haben oder derer sich der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszweckes bedient. Lässt die Bewilligungsbehörde die Weitergabe der Zuwendung zu, so hat sie auch zu bestimmen, welche Bestimmungen der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) bei der Weitergabe der Zuwendung gegenüber dem Letztempfänger zu treffen hat. Nummer 12 VwV SäHO zu § 44 SäHO beziehungsweise Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an Kommunale Körperschaften (VVK) in der Fassung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 316) finden Anwendung.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Für Maßnahmen, die noch nicht abgeschlossen sind (zum Beispiel Ersatzbeschaffung von Feuerwehr-, Rettungs- und Einsatzfahrzeugen gemäß Nummer 2.1), hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er unter den in Betracht kommenden Möglichkeiten die wirtschaftlichste Lösung ausgewählt hat. Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob die im Antrag angegebenen Ausgaben in der Größenordnung vergleichbarer Vorhaben liegen.
5.2
Beachtung von Vergabevorschriften
Die Ersatzbeschaffung von Einsatzfahrzeugen gemäß Nummer 2.1 hat nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) zu erfolgen. Vorhaben, bei denen die Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge (vergleiche Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in der Fassung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S S 324)) nach nationalem Recht oder den Richtlinien der Europäischen Union nicht beachtet werden, sind von der Förderung auszuschließen. Die Bewilligungsbehörde hat sich anhand der Vergabevermerke vor der Auszahlung von Zuwendungen von der ordnungsgemäßen Auftragsvergabe zu überzeugen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Auftrag im Wege der freihändigen Vergabe (oder bei Auftragswerten oberhalb der Schwellenwerte im Wege des Verhandlungsverfahrens) vergeben werden, wenn die Erbringung der Leistung als besonders dringlich im Sinne von § 3 Nr. 4 f) VOL/A beziehungsweise § 3a Nr. 2 d) VOL/A anzusehen ist. Bei der freihändigen Vergabe sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Die beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnehmerwettbewerb wird für alle kurzfristig durchzuführenden Ersatzmaßnahmen zugelassen, die gegenüber dem Zustand vor dem Schadensereignis keine wesentliche Änderung herbeiführen. Abweichungen vom Grundsatz der unbeschränkten öffentlichen Vergabe und von den Nebenbestimmungen sind von der Bewilligungsbehörde zu bewerten. Werden erhebliche Vergabeverstöße festgestellt, sind die Zuwendungsbescheide aufzuheben und gegebenenfalls bereits ausgezahlte Zuwendungen zurückzufordern.
5.3
Verbot der Förderung begonnener Vorhaben
Die Regelungen zum förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn (Nummer 1.3 der VwV SäHO zu § 44 SäHO beziehungsweise Nummer 1.3 VVK) finden keine Anwendung auf die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen.
5.4
Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme
Auf die Einholung einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme kann auch bei der Ersatzbeschaffung von Einsatzfahrzeugen und -geräten verzichtet werden. Bei Verzicht auf Einholung der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme hat das zuständige Fachreferat des Regierungspräsidiums die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Ersatzbeschaffung zu bestätigen.
6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten im Wege der Projektförderung gewährt.
6.2
Die Ausgaben für Maßnahmen zur Ersatzbeschaffung von Einsatzfahrzeugen und -geräten sind nur zuwendungsfähig, wenn die Fahrzeuge oder Geräte den jeweils geltenden DIN-Normen, Prüfbestimmungen, Verwaltungsvorschriften und Ausnahmeregelungen entsprechen. Zuwendungsfähig ist nur die in den Vorschriften festgelegte Mindestausstattung.
Der Einbau von zusätzlicher Ausrüstung in Fahrzeuge ist zulässig, soweit dadurch die normgerechte Ausrüstung und die Funktion des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden. Diese zusätzliche Ausstattung ist nicht zuwendungsfähig.
Ausgaben für die Instandsetzung von Einsatzfahrzeugen und -geräten sind zuwendungsfähig, wenn sie für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebszustandes ab dem Eintritt des Schadensereignisses erforderlich waren.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die nachfolgenden Bestimmungen 7.1 bis 7.3 ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV SäHO zu § 44 SäHO beziehungsweise die VVK und sind unverändert in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen.
7.1
Die Zweckbindungsfrist für Einsatzfahrzeuge und -geräte beträgt für
Zweckbindungsfrist für Einsatzfahrzeuge und -geräte
Fahrzeugart/Gerät Zweckbindungsfrist
–  Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr: 15 Jahre
–  Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes: (im Zuwendungsbescheid zu konkretisieren) mindestens 4 Jahre
–  Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes und sonstige Einsatzfahrzeuge:  
      bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht: 10 Jahre
      über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht: 15 Jahre
–  für Ausrüstungsgegenstände:   5 Jahre.
7.2
Der Bewilligungszeitraum (vergleiche Nummer 4.2.5 zu § 44 SäHO beziehungsweise 4.2.5 VVK) endet am 31. Dezember 2006. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Fördermittel zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt werden. Der Zuwendungsempfänger kann nur diejenigen Ausgaben oder Kosten als zuwendungsfähig geltend machen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallen.
7.3
Die Bewilligungsbehörde behält sich den teilweisen oder vollständigen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor, sofern die Ausgaben oder Kosten für die durch den Zuwendungsbescheid geförderten Maßnahmen von Versicherungen oder Dritten getragen werden.
7.4
Dem Sächsischen Rechnungshof ist im Zuwendungsbescheid ein Prüfrecht beim Zuwendungsempfänger vorzubehalten.
8
Verfahren
8.1
Antragsverfahren
8.1.1
Verfahrensbeteiligte
Bewilligungsbehörden nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die Regierungspräsidien. Das Staatsministerium der Finanzen verzichtet gemäß § 31 Abs. 1 Satz 5 FAG auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 4 FAG.
8.1.2
Antragstellung
Anträge auf Zuwendungen sind nach Muster 1a zu § 44 SäHO in einfacher Ausfertigung vollständig bis spätestens zum 31. Oktober 2006 bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. Zuwendungsanträge der kreisangehörigen Gemeinden sind über das örtlich zuständige Landratsamt zu stellen. Das Regierungspräsidium nimmt die eingehenden Anträge entgegen und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit.
8.1.3
Antragsunterlagen sind:
  • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung,
  • Kostenzusammenstellungen gemäß Anlagen 1 und 2, gegliedert nach tatsächlich vorliegenden Rechnungen und Kostenaufstellungen.
8.2
Bewilligungsverfahren
8.2.1
Der Zuwendungsbescheid wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Regierungspräsidium erlassen.
8.2.2
Nummer 5.1 VwV zu § 44 SäHO gilt mit der Maßgabe, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P ) in der Fassung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 313) mit Ausnahme ihrer Nummern 1.4, 5.4 und 6.6 und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-P) mit Ausnahme ihrer Nummern 1.3 und 5.4 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen sind.
8.3
Durchführung, Auszahlung der Zuwendung, Überwachung und Verwendungsnachweis
8.3.1
Die Prüfung des Verwendungsnachweises als begleitende und abschließende Erfolgskontrolle über die geförderten Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
8.3.2
Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Auszahlungen erfolgen nur auf der Basis tatsächlicher Ausgaben, die vom Zuwendungsempfänger durch die Vorlage von Originalrechnungen mit entsprechenden Zahlungsbelegen oder Kostenaufstellungen nachzuweisen sind.
8.3.3
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger vor Auszahlung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dazu gehören die quittierten Zahlungsbelege zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung.
8.3.4
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Projektes und kennzeichnet die Originalbelege vor der Rückgabe an den Zuwendungsempfänger mit einem Vermerk über die erfolgte Förderung. Ein vereinfachter Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.
9
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV SäHO zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
10
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Dresden, den 28. Juli 2006

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 1

Anlage 2