Historische Fassung war gültig vom 13.09.2002 bis 27.02.2003

Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Sächsischen Arbeitsmarktprogramms
zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter

Vom 20. Dezember 2000

[Geändert durch Bek. vom 1. August 2002 (SächsABl. S. 975)
mit Wirkung vom 13. September 2002]

Zwischen dem Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Sächsischen Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie,

und

der Bundesanstalt für Arbeit,
vertreten durch den Präsidenten
des Landesarbeitsamtes Sachsen,

wird gemäß § 370 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:

I

Der Freistaat Sachsen und die Bundesanstalt für Arbeit vereinbaren die Durchführung eines Sächsischen Schwerbehinderten-Arbeitsmarktprogramms zur verstärkten Vermittlung arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter Schwerbehinderter auf dem Arbeitsmarkt.

II

1.
Die Durchführung des Sonderprogramms obliegt den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit im Bereich des Landesarbeitsamtes Sachsen. Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle – stellt zur Durchführung des Arbeitsmarktprogramms aus Landesmitteln der Ausgleichsabgabe einen Betrag bis zur Höhe von 8 Millionen EUR zur Verfügung. Mit den am 5. August 2002 noch verfügbaren ungebundenen Fördermitteln sind schwerbehinderte Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den schwerbehinderten Arbeitslosen, jedoch wenigstens mit einem Anteil von 45 % zu fördern. Den Aufteilungsschlüssel zwischen den Arbeitsämtern legt das Landesarbeitsamt Sachsen fest. Ist abzusehen, dass der Betrag von 8 Millionen EUR vor dem 31. Dezember 2002 durch Bewilligungen gebunden ist, so weist das Landesarbeitsamt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie umgehend darauf hin. Mit Inkraftsetzung der Richtlinie (Anlage) stellt die Hauptfürsorgestelle einen Sockelbetrag von 127 833 EUR zur Verfügung.
2.
Das Landesarbeitsamt fordert die jeweils für das nächste Quartal benötigten Auszahlungsbeträge rechtzeitig bei der Hauptfürsorgestelle an. Die angeforderten Betriebsmittel werden an das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit – Konto-Nummer 760 016 00 bei der Landeszentralbank in Nürnberg (BLZ 760 000 00) – überwiesen.
Die Ausgaben sind zu Lasten der Buchungsstelle
 
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zu buchen. Eventuelle Rückeinnahmen sind mit den Ausgaben zu verrechnen.
3.
Nach Ablauf des Förderungszeitraumes oder bei vorzeitiger Einstellung des Arbeitsmarktprogramms rechnet das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit über die geleisteten Ausgaben mit der Hauptfürsorgestelle ab.

III

1.
Die Zuschüsse sind zweckgebunden und ausschließlich zum Abbau der Arbeitslosigkeit von Schwerbehinderten vorgesehen. Der Sitz des einstellenden Betriebes oder der einstellenden Dienststelle muss in Sachsen sein.
2.
Bei der Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen wenden die Arbeitsämter die Richtlinien für die Durchführung des Sächsischen Schwerbehinderten-Arbeitsmarktprogramms und etwaige Durchführungsanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zu den §§ 218 ff. SGB III sowie ergänzenden Hinweise des Landesarbeitsamtes Sachsen an.

IV

Am Ende jedes Quartals stellt das Landesarbeitsamt Folgendes fest:

die Zahl der schwerbehinderten Männer und Frauen, die aufgrund des Sächsischen Schwerbehinderten-Arbeitsmarktprogramms eingestellt worden sind, sowie weitere ausgewählte Merkmale, jeweils geschlechtsspezifisch getrennt,
die bewilligten Beträge und
die ausgezahlten Beträge.

Die festgestellten Angaben werden der Hauptfürsorgestelle jeweils bis zum 20. des auf das Quartalsende folgenden Monats mitgeteilt.

V

Die Arbeitsämter handeln bei der Durchführung der übernommenen Aufgaben für Rechnung des Freistaates Sachsen. Sie bringen dieses in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck. Die Bewilligungsbescheide enthalten ferner einen Hinweis darauf, dass es sich um der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfügung gestellte Ausgleichsabgabemittel des Freistaates Sachsen handelt.

VI

Verwaltungs- und Sachkosten, die der Arbeitsverwaltung im Zusammenhang mit der Durchführung des Sonderprogramms entstehen, trägt die Arbeitsverwaltung ausschließlich selbst.

Etwaige Haftungsansprüche des Freistaates Sachsen aufgrund der Mitwirkung der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit können nur insoweit geltend gemacht werden, als die Bundesanstalt für Arbeit aufgrund ihrer Bestimmungen eine Haftung gegen Bedienstete aussprechen kann.

VII

Beschwerden über oder Widersprüche gegen Entscheidungen sind an das Arbeitsamt zu richten, das den Bescheid erlassen hat. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 118 Abs. 2 SGB IX.

VIII

Soweit der Landesrechnungshof Sachsen eine Prüfung der Ausgaben der Bundesanstalt für erforderlich hält, wird er sich wegen der Durchführung der Prüfung mit dem Bundesrechnungshof in Verbindung setzen.

Dresden, den 20. Dezember 2000

Der Sächsische Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Der Präsident des
Landesarbeitsamtes Sachsen
Dr. Alois Streich