Zustimmungsgesetz
Abkommen
      über die erweiterte Zuständigkeit 
        
 der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder 
 
       Zwischen 
        
      dem Land Baden-Württemberg, 
        
      dem Freistaat Bayern,
        
      dem Land Berlin, 
        
      dem Land Brandenburg, 
        
      der Freien Hansestadt Bremen, 
        
      der Freien und Hansestadt Hamburg, 
        
      dem Land Hessen, 
        
      dem Land Mecklenburg-Vorpommern, 
        
      dem Land Niedersachsen, 
        
      dem Land Nordrhein-Westfalen, 
        
      dem Land Rheinland-Pfalz, 
        
      dem Saarland, 
        
      dem Freistaat Sachsen, 
        
      dem Land Sachsen-Anhalt, 
        
      dem Land Schleswig-Holstein und 
        
      dem Land Thüringen 
        
 wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:
      
Artikel 1
(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.
(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 2
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.
Artikel 3
(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.
Artikel 4
(1) 1Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. 2Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. 3Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) 1Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Länder geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.
(3) 1Dieses Abkommen ist zu bestätigen. 2Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
Berlin, den 6. Juni 1991
Für das Land Baden-Württemberg
        
 Der Justizminister
        
 Helmut Ohnewald
      
Für den Freistaat Bayern
        
 Die Staatsministerin der Justiz
        
 Dr. M. Berghofer-Weichner
Für das Land Berlin
        
 Die Senatorin für Justiz
        
 Jutta Limbach
      
Für das Land Brandenburg
        
 Der Minister der Justiz
        
 H. O. Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen
        
 Der Senator für Justiz und Verfassung
        
 V. Kröning
Für den Senat
        
 der Freien und Hansestadt Hamburg
        
 Wolfgang Curilla
      
Für das Land Hessen
        
 Die Ministerin der Justiz
        
 Hohmann-Dennhardt
      
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
        
 vertreten durch den Minister für Justiz,
        
 Bundes- und Europaangelegenheiten
        
 Ulrich Born
      
Für das Land Niedersachsen
        
 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
        
 Niedersächsisches Justizministerium
        
 Alm-Merk
      
Für das Land Nordrhein-Westfalen
        
 Namens des Ministerpräsidenten
        
 Der Justizminister
        
 Rolf Krumsiek
      
Für das Land Rheinland-Pfalz
        
 Der Minister der Justiz
        
 P. Caesar
Für das Saarland
        
 Namens des Ministerpräsidenten
        
 Der Minister der Justiz
        
 Walter
      
Für den Freistaat Sachsen
        
 Der Staatsminister der Justiz
        
 Steffen Heitmann
      
Für das Land Sachsen-Anhalt,
        
 für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt:
        
 Der Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt
        
 Walter Remmers
      
Für das Land Schleswig-Holstein
        
 Namens des Ministerpräsidenten
        
 Der Justizminister
        
 Klingner
      
Für das Land Thüringen
        
 Der Thüringer Justizminister
        
 Jentzsch