Historische Fassung war gültig vom 01.04.2001 bis 31.10.2005

Zustimmungsgesetz

Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2001

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
– nachstehend „Länder“ genannt –

schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

Teil I
Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik

Artikel 1
Allgemeines

Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (StMAS). Der Freistaat Bayern behält sich vor, die ZLS als eine dem StMAS unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde zu errichten.

Artikel 2
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der ZLS hat zum Ziel, im Rahmen

und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,

  • der Schiffsausrüstungsverordnung-See und
  • der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern auch im Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.

(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung und Benennung

  • nach § 9 des Gerätesicherheitsgesetzes,
  • nach § 20 und § 21 des Medizinproduktegesetzes für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
  • nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und § 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (Akkreditierung von Prüf- und Zertifizierungsstellen für Gefäße zur Beförderung von Gasen),
  • nach § 12c der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und
  • nach § 14 der Schiffsausrüstungsverordnung-See.

Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind,
  2. Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  3. Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
  4. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
  5. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
  6. Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees.

(3) Im Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen,
  2. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,
  3. Überprüfung und Überwachung der benannten Konformitätsbewertungsstellen,
  4. Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
  5. Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen zur vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der ZLS (vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP der ZLS weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen. 1

Artikel 3
Sektorkomitees

Bei der ZLS werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den Verbraucherverbänden angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung des StMAS geregelt.

Artikel 4
Finanzierung

(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluss der Finanzminister der Länder in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel „Fehlbeträge aus den Vorjahren“ in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen. 2

Teil II
Akkreditierungsstelle der Länder
für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug
des Gefahrstoffrechts

Artikel 5 3
Allgemeines

Das Land Hessen errichtet die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit der Zentralstelle für Arbeitsschutz (ZfA) in der Hessischen Landesanstalt für Umwelt in Kassel.

Artikel 6
Aufgaben

(1) Die Tätigkeit der AKMP hat zum Ziel, im Rahmen des Gefahrstoffrechts den in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand des Arbeitsschutzes zu halten und zu verbessern.

(2) Die AKMP vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich des Akkreditierungswesens. Die AKMP akkreditiert und überwacht Mess- und Prüfstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wahrnehmen.

(3) Der AKMP obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Akkreditierungskriterien für Messstellen zur Überwachung von Gefahrstoffen an Arbeitsplätzen sowie für die Stellen, die die Stoffexposition in Arbeitsbereichen beurteilen, festzulegen,
  2. ein Akkreditierungssystem aufzubauen und zu betreiben,
  3. Begutachtungen der Messstellen durchzuführen,
  4. ein Qualitätssicherungssystem für akkreditierte Stellen festzulegen und den Erfahrungsaustausch der von ihr akkreditierten Stellen zu organisieren und durchzuführen,
  5. Gutachten im Einzelfall zu erstellen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit der AKMP (vertreten durch das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung) auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Gemeinsamen Beirates von ZLS und AKMP der AKMP weitere, im Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.

Artikel 7
Sektorkomitees

Bei der AKMP werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an die zu akkreditierenden Messstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes, der Berufsgenossenschaften sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätigen Einrichtungen angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung geregelt.

Artikel 8
Finanzierung

(1) Die AKMP erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die AKMP darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt.
Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluss der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.

(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.

(4) Die Beiträge der Länder werden am 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden unter dem Titel „Fehlbeträge aus den Vorjahren“ in den nächsten Haushaltsentwurf eingebracht und somit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz ausgeglichen.

(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen. 4

Teil III
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 9 5
Gemeinsamer Beirat

(1) Zur Beratung der ZLS und der AKMP sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.

(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS und der AKMP zu informieren. Zu diesem Zweck erstellen die ZLS und die AKMP jeweils spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS und der AKMP. Die ZLS und die AKMP legen diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.

(5) Der von der ZLS und der AKMP jeweils erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.

(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.

(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.

Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens:

Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.

Artikel 10
Schiedsklausel

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.

Artikel 11
Schlußvorschriften

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem StMAS zugeht. 6

(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann – getrennt in seinen Teilen I und II – von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem StMAS (Teil I) oder gegenüber dem Hessischen Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (Teil II) unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995

(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS und der AKMP so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.

Bonn, den 16. Dezember 1993, und
Magdeburg, den 17. Dezember 1993

Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern
Edmund Stoiber

Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg
Dr. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Henning Voscherau

Für das Land Hessen
Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping

Für das Saarland
Hans Kasper

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt
Dr. Christoph Bergner

Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen
Dr. Bernhard Vogel

Anlage
zu Artikel 10

Schiedsvertrag

über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen

schließen folgenden Schiedsvertrag:

Artikel 1
Allgemeines

Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und der Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen.

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.

Artikel 2
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig.

Lehnt der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.

Artikel 3
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied oder zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig.

Lehnt der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichsthofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.