Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg
und dem Freistaat Sachsen
über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen

Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen schließen folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet und Zweckvereinbarungen abgeschlossen werden.

Artikel 2

Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt

1.
für Zweckverbände des Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll,
2.
für Zweckvereinbarungen das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.

Artikel 3

(1) 1Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. 2Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).

(2) 1Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung zur Bildung oder Auflösung des Zweckverbandes oder zur Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine über die Ausübung ihres Informationsrechts hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Zweckverband einleitet. 2Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. 3Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung zur Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

(4) 1Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Nr. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. 2Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.

Artikel 4

1Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und abgeschlossenen Zweckvereinbarungen. 2Die Satzungen solcher Zweckverbände und solche Zweckvereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Regelungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.

Artikel 5

1Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 2Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam gebildeten Zweckverbände und abgeschlossenen Zweckvereinbarungen weiter.

Artikel 6

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.1

Potsdam, den 23. April 1998

Für das Land Brandenburg
Dr. Manfred Stolpe
Ministerpräsident

Dresden, den 11. März 1998

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident

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