Historische Fassung war gültig vom 01.01.1991 bis 31.12.1995

Zuständigkeitsverordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Bundeserziehungsgeldgesetz

Vom 8. Juli 1991

Auf Grund von § 10 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550) erläßt die Sächsische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

(1) Die Ämter für Familie und Soziales führen den Ersten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes aus. Sie tragen dabei die Bezeichnung „Familienkasse“.

(2) Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnittes des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk der Berechtigte einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

Widerspruchsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales. Es trägt dabei die Bezeichnung „Landesfamilienkasse“.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 1991

Unterschriften
Die Sächsische Staatsregierung
Die Sächsische Staatsregierung
Prof. Dr. Biedenkopf
(I. V. Dr. Krause)
Dr. Krause Heitmann
Prof. Dr. Milbradt Rehm
(I. V. Dr. Geisler)
Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler
Dr. Weise Vaatz Dr. Ermisch