Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz“

Vom 2. August 2006

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Europäische Vogelschutzrichtlinie – ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Hochkirch, Malschwitz und Weißenberg im Landkreis Bautzen, der Gemeinden Bernstadt a. d. Eigen und Löbau im Landkreis Löbau-Zittau sowie der Gemeinden Kodersdorf, Königshain, Markersdorf, Niesky, Reichenbach/O.L., Schöpstal, Sohland a. Rotstein, Vierkirchen und Waldhufen im Niederschlesischen Oberlausitzkreis werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz“.

§ 2
Gegenstand des Europäischen Vogelschutzgebietes

(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von etwa 9 422 ha.

(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet besteht aus vier Teilgebieten, deren Lage im Folgenden grob beschrieben wird. Das größte Teilgebiet liegt an der Autobahn A 4 bei Weißenberg. Es liegt zwischen der Autobahn A 4 im Norden, der Ortslage Kittlitz im Süden, der Kreisstraße K 7226 im Westen und der Staatsstraße S 122 im Osten. Das nördlichste Teilgebiet liegt zwischen der Ortslage von Niesky im Norden, den Königshainer Bergen im Süden, der Staatsstraße S 122 im Westen und der Kreisstraße K 8417 im Osten. Das südlichste Teilgebiet befindet sich südlich der Bundesstraße B 6 zwischen Reichenbach und Markersdorf und erstreckt sich im Süden fast bis Bernstadt a. d. Eigen. Ein weiteres Teilgebiet liegt südlich der Autobahn A 4 bei Kodersdorf zwischen der Bundesstraße B 6 im Süden, den Königshainer Bergen im Westen und der Staatsstraße S 125 im Osten.

(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S. 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. S. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Die Grenzen des Vogelschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 2. August 2006 im Maßstab 1 : 100 000 und in drei Teilkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 2. August 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

  • Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3084
  • Landratsamt Bautzen, Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen, Raum 402
  • Landratsamt Löbau-Zittau, Hochwaldstraße 29, 02763 Zittau, Raum 2302
  • Landratsamt Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Robert-Koch-Straße 1, 02906 Niesky, Haus C, Raum 106

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:
Baumfalke (Falco subbuteo) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Fischadler (Pandion haliaetus) , Grauammer (Miliaria calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Knäkente (Anas querquedula) , Kranich (Grus grus) , Mittelspecht (Dendrocopus medius) , Neuntöter (Lanius collurio) , Ortolan (Emberiza hortulana) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Rohrdommel (Botaurus stellaris) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Rothalstaucher (Podiceps grisegena) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Seeadler (Haliaetus albicilla) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) , Wachtelkönig (Crex crex) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wendehals (Jynx torquilla) , Wespenbussard (Pernis apivorus) , Zwergdommel (Ixobrychus minutus) .

(2) Vorrangig zu beachten sind die folgenden Vogelarten, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist: Ortolan, Kiebitz, Fischadler, Schwarzmilan und Weißstorch.

(3) Daneben sichert das Gebiet für die folgenden der Brutvogelarten einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen: Baumfalke, Eisvogel, Heidelerche, Knäkente, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzspecht, Wespenbussard und Zwergdommel.

(4) Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und/oder Nahrungsgebiet für Saat- (Anser fabalis) und Blässgans (Anser albifrons) dar.

(5) Ziel in dem vorwiegend agrarisch genutzten, gut strukturierten Offenland mit Waldresten und zahlreichen Landschaftselementen ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu erhalten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind.
Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere Feldgehölze, Hecken, Staudenfluren, kleinflächig Halbtrocken- und Trockenrasen, Feuchtgrünland und mesophiles Grünland, Ackerflächen, Teiche u. a. Standgewässer, Röhricht- und Verlandungszonen, naturnahe Bachläufe und Bachabschnitte, an kleinen Fließgewässern Bruch- und Auenwaldreste beziehungsweise -gehölze, Horstbäume, Eichen mit Stammhöhlen und andere höhlenreiche Einzelbäume.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig ist

  1. die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
  2. die Unterhaltung der Gewässer,
  3. der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
  4. die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
  5. die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 Link: SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen [Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 2. August 2006

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Übersichtskarte