Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Durchführung der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)
Vom 9.August 1991
Der Bundesminister des Innern hat mit dem oben abgedruckten Rundschreiben vom 16. Juli 1991 Hinweise zur Durchführung der 2. BesÜV erlassen. Das SMF bittet, nach diesen Hinweisen zu verfahren.
Ergänzend hierzu wird Folgendes bestimmt:
1. Zur Zulage gemäß § 5 der Verordnung
Anspruchsberechtigt sind abweichend von den Hinweisen des Bundes bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen auch bayerische Beamte oder Richter, die im Rahmen einer Dienstreise im Freistaat Sachsen tätig waren oder sind.
Im allgemeinen werden die personalverwaltenden Stellen dem Beamten oder Richter gegenüber der Übertragung der höherwertigen Funktion entsprechend den Hinweisen des Bundes unter Angabe des höherwertigen Dienstpostens (z. B. Referatsleiter), der Bewertung dieses Dienstpostens (Amt/Besoldungsgruppe), des Tages der Übertragung der Funktion und der Bestätigung, dass die Funktion für mindestens sechs Monate übertragen ist, schriftlich aussprechen.
Dabei muß keine Einweisung in eine entsprechende Planstelle des Sächsischen Haushalts erfolgen. Entscheidend kommt es auf die Wertigkeit der übertragenen Funktion an. Diese muß sich allerdings im Rahmen des Stellenplanes (Gesamtzahlen oder einzelnen Besoldungsgruppen) bewegen. Ob der Bewertungsmaßstab ausgeschöpft werden kann, hängt unter Umständen auch davon ab, welche Planstelle dem Beamten oder Richter bei einer Versetzung übertragen würde. Sofern eigene landesspezifische Kriterien für eine solche Bewertung nicht ausreichen, dürfen ausnahmsweise die Verhältnisse beim Dienstherrn des betreffenden Beamten herangezogen werden. Die übertragene Funktion ist höherwertig, wenn sie sich nach den einschlägigen Merkmalen deutlich von dem verliehenen Amt abhebt.
Die Verwendung des beiliegenden Musterschreibens wird anheimgestellt.
Die Ressorts teilen die Funktionsübertragung einschließlich vorgesehener Bewertung für jeden Einzelfall durch Mehrfertigung dem SMF zur Zustimmung mit. Dies gilt auch für eventuelle Änderungen von Funktionsübertragungen. Bei Landesbeamten aus Baden-Württemberg ist deren vollständige Personalnummer, bei Staatsbeamten aus Bayern deren vollständige Organisationsnummer sowie oberste Dienstbehörde mit voller Anschrift, bei Beamten anderer Dienstherren deren gehaltszahlende Stelle mit voller Anschrift anzugeben. Von hier werden die Mehrfertigungen der Funktionsübertragung an die abordnende bzw. die für die Bezügezahlung zuständige Stelle des Beamten oder Richters weitergeleitet. Diesen Stellen, bei bayerischen Beamten oder Richtern zusätzlich den obersten Dienstbehörden, ist ggf. unmittelbar das Ende der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion bekanntzugeben. Die Dienstpostenbewertung bitte ich dem Beamten oder Richter erst auszuhändigen, wenn sie vom SMF bestätigt wurde.
2. Zur Anwendung der Konkurrenzvorschriften zum Ortszuschlag im Bundesbesoldungsgesetz ( BBesG) und zu entsprechenden tariflichen Regelungen zum Ortszuschlag und Sozialzuschlag:
- a)
-
Hat ein Ehegatte im öffentlichen Dienst Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2, finden auf den Ehegatten im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen, der nach den ab 1.7.1991 geltenden Vorschriften des § 2 Abs. 1 der Verordnung oder entsprechenden tariflichen Vorschriften ebenfalls Anspruch auf einen Ortszuschlag der Stufe 2 in Höhe von 60 v. H. geltend macht, die Konkurrenzvorschriften des § 40 Abs. 5 BBesG bzw. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT Anwendung.
Entsprechendes gilt für die Fälle des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BBesG, § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 BAT und § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 BBesG.
Nr. 40.5.5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 23.11.1979 (GMBl. 1980 S. 3) ist hier einschlägig Denn mit der grundsätzlichen Übernahme der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (West) für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst in den neuen Bundesländern und der unmittelbaren – wenn auch in Teilbereichen modifizierten – Geltung des Bundesbesoldungsgesetzes ab 1.7.1991 schreibt der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschriften auch die Anwendung der übrigen Konkurrenzregelungen für den Ortszuschlag ausdrücklich vor. Da ein einheitliches Besoldungs- bzw. Vergütungsniveau und damit verbunden gleichhohe Ortszuschlagsbeträge erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden, muß übergangsweise in Kauf genommen werden, daß in Konkurrenzfällen mit Beteiligten aus dem früheren Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages insgesamt nicht in voller Höhe gezahlt wird.
- b)
-
Seit 01.01.1991 findet auch im Beitrittsgebiet das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung. Für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im früheren Bundesgebiet wird daher ab diesem Zeitpunkt Kindergeld nach dem BKGG nur einmal und nur einer Person (soweit nichts anderes bekannt ist), im Regelfall dem anderen Elternteil im früheren Bundesgebiet gewährt (§ 3 BKGG).
Steht in einem solchen Fall der Kindergeldbezieher im früheren Bundesgebiet im öffentlichen Dienst und hat er für dieses Kind Anspruch auf einen Ortszuschlag der Stufe 3 oder einer höheren Stufe bzw. auf einen Sozialzuschlag – was ggf. zu ermitteln ist -, finden auf den Elternteil im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen, der nach den §§ 3 oder 8 BKGG für dieses Kind vom Kindergeld angeschlossen ist, die Konkurrenzvorschriften des § 40 Abs. 6 BBesG oder die entsprechenden tariflichen Vorschriften über den Ortszuschlag oder Sozialzuschlag entsprechend Anwendung.
Nr. 40.6.4 BBesGVwV ist hier nicht einschlägig, vgl. Buchst. a), 3. Absatz.
- c)
- Mit den Dienstherren bzw. Dienststellen im früheren Bundesgebiet sind zwingend Vergleichsmitteilungen auszutauschen (vgl. Nr. 40.50 und 40.6.0 BBesGVwV).
Ich bitte, die nachgeordneten Behörden zu informieren. Diese Bekanntmachung des SMF wird mit Anlagen im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Das Sächsische Staatsministerium des Innern wird gebeten, darauf hinzuwirken, daß im Kommunalbereich entsprechend verfahren wird.
Dresden, den 9. August 1991
Im Auftrag
Weidner
Abteilungsleiter
Anlage
Muster
Frau/Herrn
Amtsbezeichnung
z. Z. bei
Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion gemäß § 5 der 2. BesÜV
Sehr geehrte/r Frau/Herr ...................................
ab 20.03.1991 wurden Sie bis 30.09.1991 (oder: für mind. 6 Monate) an ................................... abgeordnet.
Ihnen ist seitdem die Funktion einer/s ................................... übertragen, die Sie auch in vollem Umfang wahrnehmen. Der übertragenen Funktion ist eine Planstelle der BesGr. A 14 (oder: das Amt eines Direktors einer polytechnischen Oberschule/Richters am Kreisgericht) zugeordnet; ein solches Amt ist Ihnen gegenwärtig nicht verliehen.
Damit Ihnen die zustehende o. g. Zulage gewährt werden kann, wird Ihre gehaltszahlende Dienststelle hiervon durch Mehrfertigung unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag