Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Speicherbecken Borna und Teichgebiet Haselbach“

Vom 27. Oktober 2006

Auf Grund von § 22a Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Deutzen, Borna und Regis-Breitingen im Landkreis Leipziger Land werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet (nachfolgend Vogelschutzgebiet genannt) bestimmt. Das Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung  „Speicherbecken Borna und Teichgebiet Haselbach“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Vogelschutzgebiet hat eine Größe von zirka 633 ha.

(2) Das Gebiet besteht aus zwei Teilen, die durch die geplante Ortsanbindung von Regis-Breitingen an die Bundesstraße B 93 getrennt werden.

Der nördliche Teil ist zirka 490 ha groß. Er liegt westlich der Stadt Borna, nordöstlich von Regis-Breitingen und östlich von Deutzen. Er umfasst rekultivierte Bereiche eines ehemaligen Braunkohletagebaues, die zum Zwecke des Hochwasserschutzes im Flussgebiet der Pleiße als Speicherbecken hergerichtet wurden. Innerhalb dieses Speicherbeckens ist ein großer Teil im Norden ganzjährig bespannt ("Adria"), während die südlich anschließenden Bereiche nur im Hochwasserfall flächig Wasser führen. Westlich der "Erosionsrinne Thräna" und südwestlich des dauerbespannten Teiles liegen ackerbaulich genutzte Flächen im Speicherbecken, die nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes sind.
Der südliche Teil ist zirka 143 ha groß. Er schließt südlich an die genannte Ortsanbindung an und umfasst die nicht ackerbaulich genutzten restlichen Flächen im Speicherbecken bis zum Damm, der den Speicher Borna vom Speicher Serbitz trennt. Dieser Damm ist bis zur Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt im Süden Grenze des Gebietes. Südwestliche Grenze des Gebietes ist die Nutzungsartengrenze entlang der „Haselbacher Teiche“; die nördlich davon liegenden Grünlandbereiche bis zum Ortsrand von Regis-Breitingen gehören zum Vogelschutzgebiet. Der Kirchteich Regis ist, wie das Tosbecken am nördlichen Dammfuß des Serbitzer Speichers, Teil des Gebietes.

(3) Die Absperrbauwerke der Speicherbecken Borna und Serbitz sowie öffentliche Straßen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes sind nicht Bestandteil des Vogelschutzgebietes.

(4) Das Vogelschutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 75 000 und in zwei Teilkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen (bei schwarz/weiß-Abdruck erscheinen die Fläche grau und die Linie schwarz). Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Grenzlinien in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

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Regierungspräsidium Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2, Raum 472,
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Landratsamt Leipziger Land, Haus 5, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna, Raum 5.1.4.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Im Vogelschutzgebiet „Speicherbecken Borna und Teichgebiet Haselbach“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:

Bekassine (Gallinago gallinago) , Blaukehlchen (Luscinia svecica) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Grauammer (Miliaria calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Rohrdommel (Botaurus stellaris) , Rohrweihe (Circus aeruginosus) , Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Tüpfelralle (Porzana porzana) , Wachtelkönig (Crex crex) .

(2) Das Gebiet sichert für Eisvogel (Alcedo atthis) , Neuntöter (Lanius collurio) und Rohrweihe (Circus aeruginosus) einen repräsentativen Mindestbestand im Freistaat Sachsen.

(3) Daneben ist das Gebiet für die Gewährleistung räumlicher Ausgewogenheit für die Rohrdommel (Botaurus stellaris) wichtig.

(4) Außerdem stellt das Vogelschutzgebiet ein bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Saatgänse (Anser fabalis) dar und besitzt desweiteren eine herausragende Funktion als Wasservogellebensraum.

(5) Ziel ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der vorstehend aufgeführten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes zu erhalten oder diesen wieder herzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammenhänge zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der für das Vogelschutzgebiet genannten Vogelarten sind insbesondere der strukturreiche Ausschnitt der Braunkohle-Bergbaufolgelandschaft südlich von Leipzig mit See und ausgedehntem Feuchtgebiets-Komplex sowie ein Mosaik aus Mager- und Trockenrasen, Staudenfluren und Vorwaldstadien mit charakteristischen Dornengebüschen, Heckenformationen und Saumgesellschaften. Das Teichgebiet Haselbach zeichnet sich durch naturnahe eutrophe Teiche einschließlich deren Verlandungsvegetation und strukturgebende Gehölzgruppen aus.

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind:

1.
die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
2.
Maßnahmen zur Erfüllung der Hochwasserschutzfunktion einschließlich Unterhaltung und Pflege der Speicherbecken Borna und Serbitz,
3.
die Unterhaltung der Gewässer,
4.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen,
6.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit § 22a Absatz 4 SächsNatSchG).

(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 2  [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Absatz 5 in Kraft.

Leipzig, den 27. Oktober 2006

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident

Anlage
Übersichtskarte