Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum Bundeserziehungsgeldgesetz

Vom 17. Januar 2007

Aufgrund von § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) wird verordnet:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Bundeserziehungsgeldgesetz vom 8. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 235), geändert durch Verordnung vom 7. März 1996 (SächsGVBl. S. 108), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten zum Bundeserziehungsgeldgesetz und
zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz”.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes” die Angabe „und den Abschnitt 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)” eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes” die Angabe „und für die Ausführung des Abschnitts 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes” eingefügt.
3.
In § 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Das Landesamt für Familie und Soziales ist zuständig für die Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 BEEG.”

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut der Zuständigkeitsverordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Bundeserziehungsgeldgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2007

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz