Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Kurtaxordnung

Vom 24. April 2007

Aufgrund von § 28 Abs. 5 Satz 1 bis 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704, 2004 S. 242) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder der Teilnahme an den Veranstaltungen” gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder an Kurveranstaltungen teilnimmt” gestrichen.
2.
In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „oder mit der Teilnahme an einer Veranstaltung” gestrichen.
3.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Beruf” die Angabe „, zur ausschließlichen Nutzung eines Kleingartens im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist” eingefügt.
 
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
„2.
Personen, die ausschließlich im Rahmen eines Tagesausfluges jedoch nicht zu Kurzwecken einzelne Kur- oder Erholungseinrichtungen nutzen;”.
 
c)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. April 2007

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Änderungsvorschriften