Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Sicherung von Wohneigentum
(Förderrichtlinie Eigentümersicherung)
Vom 25. April 2007
I. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
- Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 797), auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
- Zuwendungszweck ist die Sicherung von durch den Freistaat Sachsen gefördertem selbst genutzten Wohneigentum.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Sicherung der Wohneigentumsbildung durch eine Gewährung von Zinszuschüssen.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Eigentümer des selbst genutzten Eigenheims oder der selbst genutzten Eigentumswohnung.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Der Eigentümer hat für das selbst genutzte Eigenheim oder die selbst genutzte Eigentumswohnung eine Förderung nach einem Wohneigentumsprogramm des Freistaates Sachsen erhalten.
- 2.
- Die Gewährung der Förderung setzt die vorherige Prüfung und Inanspruchnahme bestehender banktechnischer Möglichkeiten voraus.
- 3.
- Der Eigentümer kann aufgrund einer Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation in Folge einer unverschuldeten Notlage vorübergehend die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen nicht erbringen. Er kann nachweisen, dass sich diese Situation innerhalb der nächsten zwei Jahre nach Antragstellung so verbessert, dass die Belastung dauerhaft getragen werden kann.
- 4.
- Eine unverschuldete Notlage wird nicht verursacht durch:
- a)
- Scheidungen beziehungsweise Trennungen von Lebenspartnerschaften,
- b)
- Wegzug,
- c)
- Vermietung,
- d)
- Konsumentenkredite oder Konsumverhalten in unverhältnismäßiger Höhe,
- e)
- Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten.
- 5.
- Die Besserung der Einkommens- und Vermögenssituation ist der Bank in geeigneter Weise nachzuweisen, zum Beispiel durch:
- a)
- den Nachweis über die Fälligkeit von Geldanlagen mit festen Laufzeiten, Bausparverträge, Lebensversicherungen,
- b)
- vorliegende Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallrentenbescheide oder vorläufige Mitteilungen über die Höhe der zu erwartenden Rente,
- c)
- den Nachweis über eine Weiterbeschäftigung nach Krankheit, Ausbildung oder Elternzeit,
- d)
- die Glaubhaftmachung sonstiger vergleichbarer Tatbestände.
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Nummerierung | Art | Umfang |
---|---|---|
1. | Zuwendungsart: | Projektfinanzierung |
2. | Finanzierungsart: | Anteilsfinanzierung |
3. | Form der Zuwendung: | Zinszuschuss |
4. | Höhe der Zuwendung: | bis zu 100 Prozent des Zinsanteils der zu zahlenden Zins- und Tilgungsleistungen, begrenzt auf zwei Jahre |
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger hat eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenssituation der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
VII. Verfahren
- 1.
- Antrag:
Antragstelle für die Förderung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). - 2.
- Bewilligung:
- a)
- Bewilligungsstelle ist die SAB. Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte der Bewilligungsstelle ist die SAB.
- b)
- Die Bewilligungsstelle ist zuständig für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge.
- 3.
- Auszahlung:
Die Auszahlung erfolgt auf ein separates Konto der Bewilligungsstelle und wird direkt mit dem Kapitaldienst und gegebenenfalls mit Rückständen verrechnet. Der Abfluss der Mittel ist gekoppelt an die Fälligkeit des Förderdarlehens. - 4.
- Verwendungsnachweisprüfung:
Die Verwendungsnachweisführung erfolgt anhand des Abgleichs der Konten bei der Bewilligungsstelle.
VIII. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Dresden, den 25. April 2007
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo