Zweite Änderung
des Gemeinsamen Programms
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirusinfektion (KHV)
in sächsischen Fischhaltungsbetrieben

Vom 30. März 2007

Das Gemeinsame Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Prophylaxe und Bekämpfung der Koi-Herpesvirusinfektion (KHV) in sächsischen Fischhaltungsbetrieben vom 23. März 2006 (SächsABl. S. 632), geändert durch Änderung vom 17. November 2006 (SächsABl. S. 776), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3.2 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Im Falle des positiven Befundes nach Buchstaben a oder b führt der Fischgesundheitsdienst nach näherer Anweisung des zuständigen Regierungspräsidiums (RP) weitere epidemiologische Untersuchungen auf KHV durch.”
2.
In Nummer 3.3 wird das Wort „KHV-Verdachts” durch die Wörter „klinischen KHV-Verdachts oder eines positiven KHV-Befundes” ersetzt.

Dresden, den 30. März 2007

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Einbock
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates